Urteil
Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der gesetzlichen Unfallversicherung

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 RU 22/87


Urteil vom:

26.11.1987


Grundlage:

  • RVO § 581 Abs 1 |
  • RVO § 581 Abs 2

Leitsatz:

1. Bei der Bewertung der MdE nach § 581 Abs 1 RVO ist auch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten, daß - mit Ausnahme des Daumens - den Schädigungen der Haupt- oder Gebrauchshand regelmäßig eine höhere Bedeutung zukommt als denen der Hilfs- oder Beihand.

2. Auch dabei läßt sich der konkrete Beruf des Verletzten nur unter den Voraussetzungen des § 581 Abs 2 RVO berücksichtigen.

Orientierungssatz:

MdE - Gleichbewertung - gesetzliche Unfallversicherung - soziales Entschädigungsrecht:

1. Die MdE-Bewertung in den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) herausgegebenen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (Ausgabe 1983) verlangt nicht nach einer Gleichbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rechtszug:

vorgehend SG Reutlingen 1985-04-29 S 3 U 51/85
vorgehend LSG Stuttgart 1987-02-26 L 2 U 2197/85

Referenznummer:

KSRE037941305


Informationsstand: 01.01.1990