Urteil
Schwerbehinderte verbeamtete Lehrerin - Förderung einer technischen Arbeitshilfe (hier: Hörgerät) nach § 102 Abs. 3 SGB IX - Berücksichtigung des privaten Nutzungsanteils

Gericht:

VG Düsseldorf 19. Kammer


Aktenzeichen:

19 K 8505/09


Urteil vom:

13.07.2010


Grundlage:

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Berücksichtigung eines privaten Nutzungsanteils bei der Erbringung der im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Förderung einer technischen Arbeitshilfe nach § 102 Abs. 3 Ziffer 1 Buchst. a) SGB IX (hier: Hörgeräte für eine beamtete schwerbehinderte Lehrerin) ist rechtmäßig.

Quelle: Behindertenrecht 04/2011

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Gemäß § 19 SchwbAV können u.a. auch die Kosten für die Beschaffung bzw. Ersatzbeschaffung technischer Arbeitshilfen bis zu ihrer vollen Höhe übernommen werden. Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, dass dies Hilfen typischerweise arbeitsplatz- oder arbeitsbezogen sind und nicht regelmäßig für andere Zwecke eingesetzt werden.

2. Der schwerbehinderte Mensch muss eine technische Arbeitshilfe dergestalt benötigen, dass er sich ihrer ständig, nicht nur gelegentlich bedienen muss.

3. Liegen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 19 SchwbAV vor, steht die Gewährung der Hilfe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Integrationsamtes. Bei der Ermessensausübung hat das Integrationsamt den Zweck der Ausgleichsabgabe ebenso zu beachten wie die Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die 1950 geborene Klägerin arbeitet als Grundschullehrerin. Mit Bescheid des Versorgungsamtes X vom 8. Juni 1994 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt, wobei u. a. eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits in die Feststellung einbezogen wurde.

Unter dem 5. September 2007 beantragte sie eine finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zum Erwerb zweier Hörgeräte. Zur Begründung führte sie aus, die bisher von ihr getragenen Hörgeräte würden der Hörsituation in der Schule nicht mehr gerecht. Sie sei in der Schule bis in die Pausen hinein einer starken Geräuschbelastung ausgesetzt. Die permanente Geräuschkulisse mache es ihr unmöglich, die hohen Stimmen der Kinder genau zu verstehen. Erschwert werde die Situation noch durch den hohen Anteil von Schülern, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschten, so dass sie besonders genau zuhören müsse, um sie zu verstehen. Es sei deshalb erforderlich, dass die Hörgeräte die Umgebungsgeräusche abschirmten, was die vorhandene Versorgung nicht leiste. Auch sei die Kommunikation über eine gewisse Entfernung im Klassenraum oder auf dem Schulhof mit den vorhandenen Hörgeräten nicht möglich, was aber besonders zum Erfassen von Gefahrensituation erforderlich sei. Ohne die neuen Hörgeräte könne sie daher einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Unterricht nicht erteilen. Schließlich könne sie in Konferenzen dem Gespräch auch mit größter Konzentration nur unvollkommen folgen. Ihre Schwerhörigkeit habe sich in den vergangenen 13 Jahren erheblich verschlechtert, 1994 habe sie noch keine Hörgeräte tragen müssen, sie trage sie jetzt seit Anfang 2003.

Dem Antrag beigefügt war die Verordnung von S vom 21. Juni 2007, in der als Grund dafür, warum das bisher getragene Gerät nicht mehr den Anforderungen entspreche, ausgefüllt ist: "5 Jahre alt, jetzt beidseits-Versorgung". Weiter überreichte die Klägerin einen Kostenvoranschlag des L vom 19. Juli 2007 über 5.498,- Euro, außerdem eine Mitteilung ihrer privaten Krankenkasse, wonach sie für Hörgeräte die tarifliche Leistung von 2.749,- Euro beanspruchen könne sowie eine Auskunft der für sie zuständigen Beihilfestelle, wonach die Beihilfeleistungen für beide Hörgeräte maximal 1.050,- Euro betrage.

Die Beklagte schaltete den Integrationsfachdienst ein, auf dessen Veranlassung die Klägerin zwei weitere Kostenvoranschläge über 5.730,- Euro bzw. 5.903,- Euro, die außer den Kosten für die Hörgeräte auch einen Streamer über 230,- Euro bzw. 206,81 Euro beinhalteten. Der Integrationsfachdienst führte in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2009 u. a. aus:

"Frau C hat seit 1980 eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit mit unbekannter Genese (möglicherweise nach einem Hörsturz). In lauten Situationen tritt ein Tinnitus auf. Sie ist lautsprachlich orientiert und achtet soweit möglich auf das Mundbild des Sprechenden. Die alten Im-Ohr-Hörgeräte waren nicht mehr ausreichend. Frau C begann im Juli 07 mit der Anpassung der neuen Hörgeräte, erschwert wurde die Anpassung durch enge Gehörgänge und die schwierigen Hörsituationen."

"Frau C arbeitet seit Dez. 1972 im Rahmen einer Vollzeitstelle (20 Unterrichtsstd.) als Grundschullehrerin in der X1-Schule. Zur Zeit unterrichtet sie eine vierte Klasse mit 24 SchülerInnen als Klassenlehrerin. Der Unterricht verläuft als Frontal- oder offener Unterricht. Ca. 50 % der Kinder haben eine fremdländische Sprachfärbung, oft ist die Sprache schlecht zu verstehen. Zwei mal wöchentlich hat Frau C Pausenaufsicht auf dem Schulhof (großes Gelände, Beton) gemeinsam mit einer Kollegin. Pausenaufsicht im Klassenraum findet täglich statt. Es finden regelmäßig Elterngespräche (2x jährl. und bei Bedarf, im Klassenzimmer, Flur oder einem Besprechungsraum) sowie Konferenzen (Lehrerzimmer, ca. alle 2-3 Wochen, dazwischen Kurzbesprechungen) statt. Frau C nimmt regelmäßig an Weiterbildungen (Halbtagsveranstaltungen, ca. 5x pro Halbjahr, in größeren Gruppen) teil. Die Räume im Schulgebäude sind hoch, teilweise Fliesenboden (Flur, Treppenhaus). Es gibt große Fensterfronten ohne Gardinen. Die Akustik ist insgesamt schwierig, es gibt viel Hall. Telefonate (ca. 5 wöch.) führt Frau C nur zur Klärung von Akutsituationen von der Schule aus durch (Lehrerzimmer)."

"Die durchgeführte HG-Versorgung (HG-Firma: P, F, Akustiker: Firma L, S1) verbessert die Kommunikation von Frau C an ihrem Arbeitsplatz und versetzt sie in die Lage, weiter am Arbeitsleben teilzunehmen.

Ich befürworte auf dem Hintergrund des dargestellten Sachverhalts die Kostenübernahme der verordneten Hörgeräte im Rahmen der Zuzahlungsbeträge. Der im Kostenvoranschlag aufgeführte Streamer (für die Verbindung zu einem Handy, MP3-Player, PC) wird von Frau C nicht für den Arbeitsplatz genutzt."

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. März 2008 die Bewilligung einer finanziellen Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe abgelehnt hatte, gab der Direktor des Landschaftsverband Rheinland als Widerspruchsbehörde dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 22. August 2008 teilweise statt und bewilligte einen Zuschuss in Höhe von 599,40 Euro. Zur Begründung seiner Entscheidung legte er dar, Geldleistungen nach § 102 Abs. 3 SGB IX und den diese Bestimmung ergänzenden Verordnungen und Richtlinien seien Ermessensleistungen im Hinblick darauf, ob überhaupt eine Leistung erbracht werde und wenn ja, in welcher Höhe. Bei der Entscheidung über die Finanzierung von Hörhilfen würden die "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" zugrunde gelegt. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, könnten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Hörhilfen gegenüber den Rehabilitationsträgern - gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung - geltend machen, wobei sie für die anteilige private Nutzung der Hörhilfe einen Eigenanteil in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen hätten. Die Klägerin könne als Beamtin die Kosten für die Anschaffung ihres Hörgerätes gegenüber ihrer privaten Krankenkasse und der Beihilfe geltend machen, wobei die von Krankenversicherung und Beihilfe geleisteten Zahlungen 3.799,- Euro bzw. 69,1 % umfassten. Damit verbliebe der Klägerin ein Eigenanteil von 1.699,00 Euro oder 30,9 % und damit mehr als die 20% Eigenanteil bei den gesetzlich versicherten Beschäftigten. Die Förderung in Höhe von 599,40 Euro sei deshalb erforderlich, um den Eigenanteil der Klägerin auf 20 % entsprechend dem Eigenanteil bei der gesetzlichen Krankenkasse zu reduzieren.

Mit Ihrer hiergegen am 17. September 2008 erhobenen Klage focht die Klägerin den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruches an, soweit damit die Übernahme der Kosten abgelehnt worden waren, die sie bei der Anschaffung der Hörgeräte nach Abzug der Leistungen von Krankenkasse und Beihilfe zu tragen hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2009 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 18. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach die gesetzlichen Krankenkassen die erforderlichen Hörhilfen als Sachleistung und ohne Anrechnung eines Eigenanteils der Versicherten zu gewähren hätten, auf und verpflichtete sich zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin.

Bereits im November 2008 hatte die Klägerin die Rechnung des Hörgeräteakustikers vorgelegt, wonach für die beiden Hörgeräte insgesamt 5.271,00 Euro in Rechnung gestellt wurden, einen Streamer beschaffte die Klägerin nicht.

Mit Bescheid vom 4. August 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin wiederum 599,40 Euro für die Beschaffung der Hörgeräte. Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigte sie neben der beruflichen Situation, die die Versorgung mit den neuen Hörgeräten erforderlich gemacht hatte, auch, dass sich nach dem Vorbringen der Klägerin ihr Hörvermögen in den letzten Jahren insgesamt verschlechtert habe, so dass die Versorgung mit den neuen Hörgeräten auch aus diesem Grund erforderlich geworden sei. Dies werde auch durch die Bescheinigung des behandelnden Ohrenarztes bestätigt, der angebe, dass das bisherige Hörgerät nicht mehr den Anforderungen entspreche und nunmehr eine beidseitige Versorgung erforderlich sei. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Versorgung nicht während der gesamten Arbeitszeit erforderlich sei, da anzunehmen sei, dass während der Korrektur von Tests und Klassenarbeiten sowie bei der umfangreichen Unterrichtsvor- und Nachbereitung kein erhöhter Kommunikationsbedarf vorhanden sei. Im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe sei ein Eigenanteil jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Möglichkeit einer nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogenen Nutzung bestehe wie es bei Hörgeräten der Fall sei. Unter Berücksichtigung, dass die Hörgeräteversorgung für die weiterhin mögliche Teilhabe am Arbeitsleben höher zu gewichten sei als die tatsächlichen Zeitanteile von beruflicher Tätigkeit und privater Nutzbarkeit, werde lediglich von einem Eigenanteil in Höhe von 20% der Gesamtkosten für die Privatnutzung ausgegangen. Da die im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 vorgenommene Festsetzung über 599,40 Euro bestandskräftig geworden sei, verbleibe es trotz der tatsächlich etwas niedriger ausgefallenen Rechnung bei diesem Zuschuss, so dass der Klägerin im Ergebnis ein Eigenanteil von 18,7 verbleibe.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 1. September 2009 Widerspruch ein. Sie legte dar, der Bescheid sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil er von falschen Tatsachenfeststellungen ausgehe. Auch die seit 2003 bestehende Hörgeräteversorgung habe zwei Hörgeräte umfasst, nicht nur eins. Es sei außerdem unstreitig, dass diese alte Hörgeräteversorgung für den privaten Bereich ausreichend gewesen sei. Ausschließlich wegen der problematischen akustischen Bedingungen in der Schule sei die Hörsituation derart erschwert gewesen, dass dort die bisherige Hörgeräteversorgung nicht mehr ausreichend gewesen sei. Nur die Teilhabe an der Kommunikation am Arbeitsplatz habe die neue Hörgeräteversorgung verlangt. Es sei außerdem rechtlich unhaltbar, dass die Arbeitszeit in Zeiten, in denen die Hörgeräte benötigt würden und solche, in denen sie nicht erforderlich seien, vorgenommen werde. Keine der Regelungen zur Kostenübernahme für Hilfsmittel sehe eine derartige Aufspaltung vor. Die Begründung, wie der Beklagte zu einem Eigenanteil von 20% komme, sei nicht nachvollziehbar. Da nach § 19 SchwbAV die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden könnten, sei auch im Hinblick darauf, dass die Mittel aus der Ausgleichsabgabe vorrangig für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu verwenden seien, eine vertiefte Darstellung der zur Verfügung stehenden Mittel, ihre Verwendung im Einzelnen sowie den dabei gesetzten Prioritäten und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene nachvollziehbare Bewertung erforderlich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 wies der Direktor der Landschaftsverbands Rheinland den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel seien einzusetzen für die begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Damit habe der Gesetzgeber die Verwendung der Mittel auf solche Unterstützungsleistungen begrenzt, die ihre Wirkung im Arbeitsleben entfalten. Falls ein Hilfsmittel seine die Einschränkungen der Behinderung ausgleichende Wirkung nicht nur am Arbeitsplatz entfalte, sondern darüberhinaus auch im privaten Bereich, sei derjenige Anteil, der sich auf den privaten Bereich erstrecke, nicht förderungsfähig. Die Klägerin benötige die Hörhilfe zur Ausübung ihres Berufes, sie nutze sie aber auch im privaten Bereich. Bei der Entscheidung über den Förderantrag bänden die "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" sein Ermessen. Es sei zu berücksichtigen, welcher Anteil an der Nutzung der Hörhilfe auf den privaten Bereich entfalle und welcher Anteil auf den privaten Bereich. Ein angemessener Eigenanteil für die Nutzung der Hörhilfe im privaten Bereich sei jedenfalls sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall trete die private Nutzung gegenüber der beruflichen in den Hintergrund, weshalb ein Eigenanteil von 20 % angemessen erscheine.

Am 21. Dezember 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Hörhilfen allein wegen der Situation am Arbeitsplatz erforderlich geworden seien. Sie benötige die Hörgeräte auch während der gesamten Arbeitszeit. Eine Lehrerin könne sich nicht während der Arbeit auf eine Insel des Nichthörens zurückziehen. Dies gelte auch für das häusliche Arbeitszimmer, denn es seien Gespräche mit Eltern, Kolleginnen, dem schulpsychologischen Dienst, dem Jugendamt u.ä. zu führen. Diese Arbeit erfolge nur deshalb im häuslichen Bereich, weil die Schule keine entsprechende Infrastruktur bereithalte. Es werde außerdem nicht anhand nachprüfbarer Kriterien begründet, warum gerade diese prozentuale Aufteilung sachgerecht und nicht willkürlich sei. Die Ermessensausübung müsse sich zudem an Art. 3 GG und an Verhältnismäßigkeitsprinzip messen lassen. Die angefochtene Entscheidung schweige hinsichtlich der Gesichtspunkte, die zu der konkreten Entscheidung geführt hätten, so dass davon auszugehen sei, dass Überlegungen dazu rechtsfehlerhaft nicht in die Erwägungen eingeflossen seien. Die Bescheide enthielten auch keine näheren Angaben dazu, für welche Zwecke im Hinblick auf § 14 SchwbAV die Mittel der Ausgleichsabgabe verwandt würden.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 7. Dezember 2009 aufzuheben, soweit damit der Antrag vom 5. September 2007 auf Bewilligung eines Zuschusses aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Anschaffung neuer Hörgeräte abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 5. September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dem Vortrag der Klägerin, sie benötige die neuen Hörgeräte allein aus beruflichen Gründen, widerspreche schon die Verordnung des Ohrenarztes, ausweislich derer das bisher getragene Gerät nicht mehr den Anforderungen entsprach, weil es fünf Jahre alt war und inzwischen eine beidseitige Versorgung erforderlich geworden sei. Es sei auch sachgerecht, dass sich der Widerspruchsausschuss an den "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" orientiert habe. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Hörgeräte während der gesamten Arbeitszeit benötige, weil sie als Lehrerin typischerweise einen beträchtlichen Teil ihrer Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer erledige. Schließlich sei die berufsbezogene Nutzungsdauer der Hörgeräte auch dadurch begrenzt, dass die Klägerin am 1. August 2010 in den Ruhestand trete.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland vom 7. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten, als damit eine über den Betrag von 599,40 Euro hinausgehende Bezuschussung der neuen Hörgeräte abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 SGB IX). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss.

Rechtsgrundlage für die begehrte Hilfe ist § 102 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 102 Abs. 3 Ziff. 1 a SGB IX. Danach kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen gewähren. Dabei ist eine entsprechende Förderung, wie bei der Bewilligung aller Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden Hilfe am Arbeits- und Berufsleben, nur möglich, wenn die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IX vorliegen, d.h. wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistung ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Der Verwendungszweck ist deshalb begrenzt auf Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung sowie auf Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des schwerbehinderten Menschen dienen, während allgemeine Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft und zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft nicht gefördert werden.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Beamtin zwar in das Berufsleben integriert und verfügt über einen sicheren Arbeitsplatz. Die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben kann aber auch dann auf besondere Schwierigkeiten stoßen, wenn die Befürchtung besteht, dass die Berufstätigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgegeben werden muss. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin aufgrund der Hörminderung sich nicht mehr in der Lage sah, den Unterricht und Pausenaufsicht wahrzunehmen. Auch die Teilnahme an Konferenzen und Fortbildungen war erschwert.

Gemäß § 19 der SchwbAV können u.a. auch die Kosten für die Beschaffung bzw. Ersatzbeschaffung technischer Arbeitshilfen bis zu ihrer vollen Höhe übernommen werden. Leistungen für technische Arbeitshilfen setzen voraus, dass diese Hilfen typischerweise arbeitsplatz- oder arbeitsbezogen sind und nicht regelmäßig für andere Zwecke eingesetzt werden. Der schwerbehinderte Mensch muss sie dergestalt benötigen, dass er sich ihrer ständig, nicht nur gelegentlich bedienen muss. Bei technischen Arbeitshilfen im Sinne des § 19 SchwbAV handelt es sich regelmäßig um Geräte, die entweder nicht betriebsbezogen sind oder aber bei Betriebsbezogenheit im Eigentum des schwerbehinderten Menschen verbleiben, wie etwa Spezialbrillen, Spezialgreifprothesen, spezielle Schutzschuhe oder besondere Werkzeuge.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 1992 - 4 L 520/92 -; VG Ansbach, Urteil vom 16. Juli 2009 - AN 14 K 08.00613 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; Knittel, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, § 102 SGB IX, Rn 30; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, Anh. zu § 79, § 19 SchwbAV, Rz. 2

Die Voraussetzungen erfüllen die Hörgeräte der Klägerin. Sie nutzt sie zwar auch regelmäßig privat, aber sie ist nach den Feststellungen des Integrationsfachdienstes während der Unterrichtszeit, in den Schulpausen und auch während Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen darauf angewiesen. Wie sie im Klageverfahren darüberhinaus vorgetragen hat, benötigt sie sie außerdem auch bei der Unterrichtsvor- und -nachbearbeitung im häuslichen Arbeitszimmer.

Da die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen, steht die Gewährung der Hilfe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Beklagten. Die Entscheidung des Integrationsamtes unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach § 114 VwGO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I prüft das Gericht lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere hat die Behörde alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich sachlichen Erwägungen zu orientieren. Dabei hat sie auch sogenannte Ermessensrichtlinien und im Rahmen des Art. 3 GG ihre bisherige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.

Die Ermessenserwägungen des angefochtenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides sind nicht zu beanstanden. Dass die Hörgeräte im Hinblick auf die Stellungnahme des Integrationsfachdienstes ermessensfehlerfrei bezuschusst werden konnten, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, umstritten ist lediglich die Höhe der Leistung.

Bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Höhe der Leistung haben die Beklagte bzw. Widerspruchsbehörde das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eingeräumte weite Ermessen durch Übernahme der "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" eingeschränkt, die unter Ziff. 2.3.4 vorsehen, dass aufgrund der privaten Nutzbarkeit der geförderten Hörgeräte grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der hörbehinderten Beschäftigten vorzusehen ist.

Vgl. Knittel, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, § 102 SGB IX, Anhang 3, S. 3

Diese Richtlinien schränken das eröffnete weite Ermessen der Integrationsämter nicht in unzulässiger Weise ein. Bei der Ermessensausübung haben die Integrationsämter den Zweck der Ausgleichsabgabe ebenso zu beachten wie die Bedürfnisse der schwerbehinderten Menschen. Sowohl die Beschäftigungspflicht als auch die Ausgleichsabgabe nach §§ 71 und 77 SGB IX stellen eine Einschränkung der Rechte der Arbeitgeber nach Art. 12 GG dar, die ihre Rechtfertigung in dem Ziel finden, die Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, DVBl. 2004, S. 1478

Aus der Ausgleichsabgabe sollen, wie sich auch aus § 77 Abs. 5 SGB IX ergibt, deshalb nur solche Maßnahmen bezuschusst werden, die sich auf das Arbeitsleben des schwerbehinderten Menschen beziehen. Eine Gleichstellung schwerbehinderter Menschen hinsichtlich der Teilhabe am Leben unabhängig von der Arbeit ist damit nicht zu leisten. Im Hinblick darauf, dass die Ausgleichsabgabe von den Arbeitgebern aufgebracht wird, ist ihre Verwendung streng an dieser Zweckbestimmung auszurichten. Unter diesen Umständen konnten die "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" bei Hörgeräten ermessensfehlerfrei einen Eigenanteil zum Ausgleich dieser privaten Nutzungsmöglichkeit vorsehen. Denn Hörgeräte sind keine Hilfsmittel, die typischerweise nur am Arbeitsplatz eingesetzt werden, sie sind regelmäßig auch privat nutzbar. Auch stellt die Verbesserung der Kommunikation, wie sie mit Hörgeräten erreicht werden kann, nicht nur einen Vorteil am Arbeitsplatz dar, sondern bedeutet auch im Privatleben oft eine erhebliche Erleichterung.

Die Beklagte hat daher zurecht eine Eigenanteil der Klägerin für zumutbar gehalten. Besondere Umstände, die eine Förderung in Form der Übernahme sämtlicher Kosten, die nicht von Beihilfe oder Krankenkasse getragen werden, geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich hier auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie benötige die neuen Hörgeräte allein am Arbeitsplatz, für den privaten Bereich seien die alten Hörgeräte ausreichend gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob die Hörgeräte auch im privaten Bereich zwingend erforderlich sind, sondern nur darauf, ob sie auch im privaten Bereich genutzt werden können. Das ist hier der Fall. Die Nutzungsmöglichkeit wird von der Klägerin nicht bestritten, sie ergibt außerdem zwanglos aus ihrem Vortrag im Klageverfahren, sie benutze die Hörgeräte auch im häuslichen Arbeitszimmer während der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Außerdem sind die schwierigen akustischen Bedingungen, wie sie an der Schule der Klägerin herrschen, nicht auf diese Schule beschränkt, hallende Räume mit hohem Geräuschpegel finden sich auch anderen öffentlichen Gebäuden wie etwa Kirchen, Museen, älteren Bürogebäuden oder Einkaufspassagen, darüberhinaus ergeben sich konferenzähnliche Situationen ebenfalls im privaten Bereich, z.B. Familienfeiern.

Einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer auch nicht hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils zu sehen. Die "Empfehlungen der BIH bei Anträgen von hörbehinderten Menschen auf Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 18 Abs. 2 Ziffer 1, 19 SchwbAV" geben keine Höhe der Eigenbeteiligung vor, so dass das gesetzlich eingeräumte weite Ermessen des Integrationsamtes insofern nicht beschränkt war. Nach dem hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid wurde das Ermessen im vorliegenden Fall dahingehend ausgeübt, dass wegen der überragenden Bedeutung der Hörgeräte für den Arbeitsplatz der Klägerin ein Eigenanteil von 20 % für angemessen erachtet wurde. Dies ist im Hinblick darauf, dass die Freizeit ausgehend von einer 41-Stunden-Woche rein zeitlich deutlich die Zeit der Berufstätigkeit überwiegt, nicht zu beanstanden.

Für einen geringeren Anteil der Klägerin lässt sich auch nicht anführen, dass nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Hörhilfe vollständig zu übernehmen sind, während die Klägerin aufgrund der Beihilfeverordnungen einen beträchtlichen Teil Kosten selbst aufbringen muss. Wie bereits dargelegt, ist bei der Bewilligung der Förderung aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe deren arbeitsplatzbezogene Verwendung maßgeblich. Die Frage, ob sich im Hinblick auf die Krankenversicherung eine Versorgungslücke ergibt, stellt sich nur insoweit, als ohne eine solche Versorgungslücke wegen der Subsidiarität der Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe (vgl. § 18 Abs. 1 SchwbAV) Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe gar nicht in Betracht kämen. Sie führt aber nicht dazu, dass diese Versorgungslücke über das hinaus, was im Hinblick auf das Arbeitsleben zu fördern ist, durch die Mittel der Ausgleichsabgabe zu schließen ist. Darin kann auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen werden, weil insoweit die Tatbestände nicht vergleichbar sind. Die Versorgung mit medizinischen Hilfen aufgrund einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse folgt anderen Grundsätzen und gesetzlichen Regeln als die Kostenerstattung, wie sie Beihilfe und private Krankenversicherung vorsehen.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass Leistungen nach § 14 Abs. 2 SchwbAV vorrangig für die Hilfen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchwbAV zu verwenden sind, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Höhe der Eigenbeteiligung ist nicht mit der Begründung auf 20 % festgesetzt worden, dass die Mittel nicht für alle im Rahmen des § 14 Abs. 1 und 2 SchwbAV zu bewilligenden Leistungen ausreichen, sondern mit der Begründung, dass eine Förderung durch die Ausgleichsabgabe nicht in Betracht kommt, soweit die Hörgeräte auch privat genutzt werden können. Die Beklagte konnte eine von § 77 Abs. 5 SGB IX und § 14 Abs. SchwbAV abweichende Bezuschussung der privaten Nutzung der Hörgeräte auch dann ablehnen, wenn sie hinreichend Mittel zur Verfügung hatte, um auch Aufgaben nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchwbAV wahrzunehmen. Der Frage, wie die Mittel der Ausgleichsabgabe verwandt werden, war daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachzugehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R4978


Informationsstand: 11.07.2011