Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.d. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von einer offensichtlich unwirksamen Kündigung könne nicht ausgegangen werden, nicht in Frage.
Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt.
Vgl.
BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122
ff.;
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275
ff.;
OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 -
12 A 2094/08 -; Beschluss vom 31. Oktober 2006 -
12 A 3554/06 -; Urteil vom 8. März 1996 -
24 A 3340/93 -, Behindertenrecht 1997, 47 ff;.
Gemessen hieran entzieht sich angesichts der dauerhaft gravierenden Fehlzeiten über den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.11.2011 einerseits, der geringen Fehlzeiten in dem allerdings kürzeren Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.12.2012 andererseits, sowie der im Jahr 2013 wiederum zu verzeichnenden hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten im Umfang von 172 Tagen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung ersichtlich einem Evidenzurteil.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).