Urteil
Hilfsmittel - Blindenführhund

Gericht:

LSG München 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Kr 75/88


Urteil vom:

26.07.1990


Grundlage:

  • SGG § 128 Abs 1 S 1 |
  • RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26 |
  • SGB 5 § 12 Abs 1 Fassung 1988-12-20 |
  • RVO § 182b Fassung 1981-12-22 |
  • SGB 5 § 33 Abs 1 Fassung 1988-12-20

Orientierungssatz:

1. Aufgrund der Tatsache, daß öffentlich-rechtliche Leistungsträger (hier: Krankenkasse) bestimmte ( inländische) Leistungserbringer in Anspruch nehmen, um ihre Versicherten bzw Versorgungsempfänger mit Blindenführhunden zu versorgen und diese Versorgungen grundsätzlich unbeanstandet geblieben sind, läßt sich die Folgerung ziehen, daß sie ausreichend und zweckmäßig waren. Hiergegen hat die anhand einer Reihe negativer Beispiele aufgestellte Hypothese von der ausnahmslosen Unbrauchbarkeit der Führhunde hiesiger Ausbildung keinen prozessual zu berücksichtigenden Beweiswert.

Referenznummer:

KSRE034901418


Informationsstand: 01.03.1993