Urteil
Krankenversicherung - Anspruch einer Versicherten auf Versorgung mit einem Blindenführhund

Gericht:

SG Aachen


Aktenzeichen:

S 13 KR 84/06


Urteil vom:

27.11.2007


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28.04. und 24.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. 11.2006 verurteilt, die Klägerin mit einem Blindenführhund zu versorgen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf einen Blindenführhund.

Die am 00.00.1976 geborene Klägerin ist aufgrund einer Makuladegeneration hochgradig sehbehindert. Es besteht eine gleichseitige Halbseitenblindheit (homonyme Hemianopsie). Die Sehschärfe ist rechts auf 1/15, links auf 1/10 herabgesetzt; das Gesichtsfeld ist hochgradig konzentrisch eingeengt. Die Klägerin ist wegen "Erblindung" als Schwerbehinderte nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Nachteilsausgleichsmerkmalen G, B, H, RF und Bl anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 22.08.2003). Es bestehen zudem eine Hörbeeinträchtigung nach Hörsturz und Tinnitus bei Überlastung. Die Klägerin ist mit einem Blindenlangstock, getönten Kontaktlinsen und einem computergestützten Lesesystem versorgt. Von August 2003 bis April 2004 absolvierte sie eine Grundschulung mit dem Blindenlangstock über 60 Stunden in Orientierung und Mobilität (OuM). Einen Laserlangstock probierte die Klägerin aus, ohne dass dieser gegenüber dem Blindenlangstock Gebrauchsvorteile brachte.

Am 30.01.2004 verordnete der Augenarzt Dr. U. einen Blindenführhund. Die Klägerin legte diese Verordnung und einen Kostenvoranschlag, in dem die Kosten für einen Hund, die Grundausstattung und die Einweisung mit 20.049,66 EUR beziffert wurden, der Beklagten zur Genehmigung vor. Auf Befragen gab sie an, sie verspreche sich durch den Hund - speziell im Alltag - die Rückgewinnung von Unabhängigkeit, Selbstständigkeit und ein entspanntes gleichmäßiges Gehen.

In einer von der Beklagten eingeholten Kurzstellungnahme des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom
12.04.2006 kam der beratende Arzt S. zum Ergebnis, ein Blindenführhund erleichtere zwar die Mobilität, sei aber in diesem Fall nicht zwingend notwendig, da der weiße Blindenlangstock offenbar beherrscht werde.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 28.04.2006 ab.

Dagegen legte die Klägerin am 09.05.2006 Widerspruch ein: Sie sei von Beginn des Einsatz des Blindenlangstocks an bei seiner Benutzung sehr angespannt gewesen und habe dadurch starke Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten bekommen; sie habe durch Stress schon einige Hörstürze und einen kleinen Hörverlust erlitten. Sie benötige einen Blindenführhund, der ihr alle Gefahren, wie z.B. Treppen, Ein- und Ausgänge, Bodenerhöhungen und -vertiefungen sowie Sitzgelegenheiten anzeige und mit ihr sicher z.B. Baustellen, Mülleimer und gelbe Säcke umgehe. E. sei eine Stadt mit vielen Hindernissen; zudem wohne sie an einer stark befahrenen Straße ohne sicheren Übergang; auch hier helfe der Hund bei einer gefahrlosen Überquerung.

Die Beklagte holte daraufhin von dem Arzt S. ein MDK-Gutachten ein. Er führte zu den Bedingungen einer Hundehaltung durch die Klägerin aus, dass die Wohnung der Klägerin dafür geeignet sei; es lägen keine Anhaltspunkte für Störungsmöglichkeiten der Hund-Rudelführer-Beziehung vor; der Hundauslauf sei großzügig genug zum freien Rennen des Hundes ohne Führgeschirr, was von der Kommune auch gestattet sei. Nach Durchführung eines Orientierungsgangs mit der Klägerin unter Nutzung des Blindenlangstocks kam der MDK-Arzt zum Ergebnis, eine zwingende Notwendigkeit für einen zusätzlichen Blindenführhund in der außerhäuslichen Mobilität sei nicht nachvollziehbar; eine Nutzung des weißen Blindenlangstocks, unter weiterer Schulung, sei ausreichend. Auch nach einer Schulung zur optimierten Stocknutzung erleichtere ein Blindenführhund selbstverständlich die Mobilität in einem quantitativen Sinne: Er beschleunige sie, mache sie eleganter, verhindere das Anstoßen an überraschenden Hindernissen durch Herumführen, was einen Zeitgewinn für Blinde bewirke, auch wenn sie in der Regel hierbei mit einer Langstockbenutzung und entsprechender Konzentration keine erheblichen Gefährdungen bzw. keine unüberwindlichen Barrieren zeigten. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte durch wiederholenden Bescheid vom 24.08.2006 die Versorgung mit einem Blindenführhund ab. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 zurück mit der Begründung, es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit, die die Versorgung mit einem Blindenführhund rechtfertige ; mit dem Blindenlangstock könne ein ausreichender Behinderungsausgleich sichergestellt werden.

Dagegen hat die Klägerin am 01.12.2006 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, Anspruch auf einen Blindenführhund zu haben; da dieses Hilfsmittel der Befriedigung ihres elementaren Grundbedürfnisses auf Orientierung und Mobilität diene. Der Grad ihrer Sehschwäche erfülle die Voraussetzungen für eine Versorgung mit einem Blindenführhund. Die Verweisung auf den völlig unzureichenden Blindenlangstock habe für sie gravierende Folgen; seine alleinige Nutzung führe zu Kopfschmerzen, Augenbrennen und Stress bis hin zu Tinnitus. Wenn der MDK aufgrund des mit ihr durchgeführten Orientierungsgangs zum Ergebnis gelangt sei, es liege keinerlei Einschränkung der Mobilität vor, so sei dies nur dadurch zu erklären, dass es sich seinerzeit um ihre "Paradestrecke" gehandelt habe, auf der sie sich zentimetergenau auskenne und sich deshalb überdurchschnittlich bewegt habe. Die Klägerin hat ergänzend einen vom Augenzentrum T. erhobenen Augenbefund vom 18.01.2007 vorgelegt; danach beträgt der Visus rechts 0,1 und links 0,08.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28.04. und 24.08.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom
03.11.2006 zu verurteilen, sie mit einem Blindenführhund zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Gesetzliche Krankenversicherung habe bei der Versorgung die Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu beachten. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweise. Nach der
WHO-Klassifikation bedeute Blindheit eine Zuordnung zu den Stufen 3, 4 oder 5 der Sehbeeinträchtigung; dies bedeute eine Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur von 0,05 bzw. 0,02 oder keine Lichtwahrnehmung. Nach den bei der Klägerin bestehenden Visus-Werten liege keine Blindheit im Sinne der WHO-Kriterien vor, sodass die Voraussetzungen für die Versorgung mit einem Blindenführhund nicht gegeben seien. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Erkenntnisse im MDK-Gutachten vom 04.08.2006; danach verfüge die Klägerin noch über eine Restsehfähigkeit.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht von dem Augenarzt Dr. U. vom 11.05.2007 eingeholt. Desweiteren ist die Sitzungsniederschrift der Kammer vom 29.05.2007 in der Rechtssache S 13 KR 99/06 mit der als Anlage beigefügten Aussage des sachverständigen Zeugen N., der Orientierungs- und Mobilitäts-Ausbilder für Blinde und Sehbehinderte im Berufsförderungswerk E. ist, beigezogen worden. Auf den Inhalt der genannten Unterlagen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Schwerbehindertengesetzakte des Versorgungsamtes B. und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Sie hat Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Blindenführhund ist nicht nach der Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem Personenkreis benutzt (Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

Blindenführhunde sind als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1981 -
5a/5 RKn 35/78 = BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 = SozSich 1981, 218 = Breithaupt 1981, 938 = USK 8139; zur Hilfsmitteleigenschaft ausführlich auch das Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 20/02). Dass die Klägerin die artgerechte Haltung eines Blindenführhundes sicherstellen kann, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. dazu auch das MDK-Gutachten vom 04.08.2006).

Ein Blindenführhund ist als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung auch erforderlich, um eine Behinderung der Klägerin auszugleichen. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26.02.1991 - 8 RKn 13/90 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = Breithaupt 1991, 529; Urteil vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 = Breithaupt 1994, 551 = SozSich 1994, 132) dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung in Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mithilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufzuschließen soll (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 = Breithaupt 2000, 542 = NZS 2000, 296 = SozSich 2000, 325). Blindheit bedeutet u. a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge davon der Mobilität. Durch einen Blindenführhund wird die zur Umweltkontrolle erforderliche Sehfähigkeit nicht ersetzt, aber - in Grenzen - ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78, a.a. O.; Urteil der Kammer vom
22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

Allerdings folgt daraus nicht, dass die Krankenkasse zur Befriedigung dieses Grundbedürfnisses jedes Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, die den Behinderten in die Lage versetzt, dasselbe zu befriedigen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, a. a. O.). Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens (Mobilität) gehört die Fähigkeit sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, - a.a.O. -, B 13 KR 13/98 R und B 13 KR 2/99 R). Dementsprechend hat das BSG in den vorgenannten Entscheidungen einen Anspruch auf einen "Rollstuhl-Bike" neben einem Rollstuhl oder anstelle eines solchen für nicht erforderlich gehalten. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf den Fall der sehbehinderten Klägerin nicht übertragen werden.

Bei der Klägerin besteht eine gleichseitige Halbseitenblindheit (homonyme Hemianopsie). Die Sehschärfe ist inzwischen rechts auf 1/15, links auf 1/10 herabsetzt; das Gesichtsfeld ist hochgradig konzentrisch eingeengt. Auf Grund dessen ist die Beeinträchtigung des Sehvermögens so stark, dass die Klägerin als blind anzusehen ist. Sie ist wegen "Erblindung" als Schwerbehinderte nach einem GdB von 100 anerkannt. Ihr ist vom Versorgungsamt auch das Nachteilsausgleichmerkmal "Bl" ( Blind) zuerkannt. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2005" (AHP) definieren - u.a. auch für das Straßenverkehrsrecht (vgl. AHP Nr. 23 Abs. 1) -: Blind ist der behinderte Mensch, der nicht sehen kann (AHP Nr. 23 Abs. 2 Satz 1). Als blind ist aber auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (AHP Nr. 23 Abs. 2 Satz 2).
In welchen Fallgruppen eine Sehbehinderung vorliegt, die Blindheit gleichzusetzen ist, ergibt sich aus AHP Nr. 23 Abs. 3. Die Fallgruppe f) erfasst "homonyme Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der horizontalen nicht mehr als 30 Durchmesser besitzt". Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Fallgruppe; dies ist bereits im versorgungsamtsärztlichen Gutachten vom 22.07.2003 festgestellt worden. Dass die Klägerin noch über ein geringes Restsehvermögen verfügt, steht einem Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund nicht entgegen. Entscheidend ist, dass bei der Klägerin eine Blindheit gleichzusetzende hochgradige Sehbehinderung besteht. Soweit die Beklagte die Ablehnung des Antrags u.a. mit der Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB V begründet, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift auf den Anspruch auf Sehhilfen bezieht. Was Sehhilfen sind, ergibt sich aus Abschnitt E. der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erlassenen Hilfsmittel-Richtlinien. Um eine derartige Sehhilfe geht es vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Blindenführhund. Dieser ist seinem Sinn und Zweck nach eine Gehhilfe für Blinde und ihnen gleichgestellte Behinderte, wie es auch der weiße Blindenlangstock ist. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, die WHO-Klassifikationen als Voraussetzung für den Anspruch auf einen Blindenführhund heranzuziehen, müsste dies entsprechend für den Blindenlangstock gelten. Dass dies nicht so ist, erscheint offensichtlich und wird auch von der Beklagten so gesehen, da sie die Klägerin zu Recht mit einem Blindenlangstock versorgt hat. Blindenführhund und Blindenlangstock gehören also nicht zu den Sehhilfe i.S.v. § 33 Abs. 2 SGB V und Abschnitt E. der Hilfsmittel-Richtlinien (vgl. Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 25); sie sind "andere Hilfsmittel" (vgl. Abschnitt A. I. Nr. 2.1 der Hilfsmittel-Richtlinien; Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppen 07 und 99).

Blindheit und eine ihr gleichzusetzende hochgradige Sehbeeinträchtigung, wie sie bei der Klägerin besteht, haben zur Folge, dass sich der Behinderte in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Wer sich infolge körperlicher Mängel nicht sicher im (Straßen-)Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen (§ 2 Abs. 2 Satz FeV). Das Gesetzt stellt also ausdrücklich darauf ab, dass sich jeder Verkehrsteilnehmern sicher bewegen kann. Kann sich ein blinder Mensch im (Straßen-)Verkehr nicht sicher fortbewegen, so darf er - dies folgt aus § 2 Abs. 1 FeV - am öffentlichen Verkehr nicht teilnehmen.

Durch den totalen Verlust der Sehfähigkeit ist die Klägerin zwar nicht gehindert zu gehen (ihre unteren Extremitäten sind gesund); jedoch fehlt ihr ohne Hilfsmittel die Fähigkeit, sicher zu gehen. Dieser Verlust wird durch das Hilfsmittel "Blindenlangstock" nur unvollständig ausgeglichen. Dies gilt nicht nur an wohnortfernen Orten im Urlaub oder bei Verwandten-/ Bekanntenbesuchen, sondern auch in der näheren Wohnortumgebung. Ein "sicheres" Gehen mit dem Blindenlangstock ist allenfalls innerhalb der eigenen vertrauten Wohnung gewährleistet. Außerhalb der Wohnung im Straßenverkehr gelingt dies nur noch nach intensivem OuM-Training, mit hoher Konzentration und unter beherrschbaren "normalen" Straßenverkehrs- und Ortsbedingungen. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren überzeugenden Darlegungen des (sachverständigen) Zeugen N. vom 29.05.2007 im Verfahren S 13 KR 99/06 (SG Aachen). Dieser ist OuM-Ausbilder für Blinde und Sehbehinderte. Er ist zwar kein Experte für Blindenführhunde, sondern für die Schulung mit dem Blindenlangstock, vermochte aber gleichwohl die Unterschiede des Umgangs mit einem Blindenlangstock und einem Blindenführhund aufzuzeigen und zu erklären. Er hat deutlich gemacht, dass der Blindenlangstock zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr ermöglicht, in vielen Situationen aber an Grenzen gelangt und seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen kann. Dies gilt zum Beispiel beim Aufspüren von Ampelmasten, bei widrigen Witterungsverhältnissen, insbesondere Schnee, beim Überqueren sehr breiter Straße oder sehr großen Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen, bei großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden, bei Hindernissen in Kopfhöhe. In diesen nur beispielhaft genannten Situationen ist der Blindenlangstock nicht mehr oder nur noch unvollkommen geeignet, dem Blinden ein sicheres Gehen zu ermöglichen. Hierzu hat der Zeuge N. u.a. dargelegt, dass der Blindenlangstock zwar ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung ist, jedoch sein Gebrauch gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration verlangt.
Auch wenn das akustische Lokalisieren und das Geradeausgehen einen wesentlichen Anteil des OuM-Trainings ausmacht, ist selbst ein gut geschulter Blinder beim Überqueren sehr breiter großer Straßen oder Kreuzungen nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Anders ist es mit einem Blindenführhund: Dieser visiert einen ganz bestimmten Punkt auf der gegenüberliegenden Seite an und geht genau auf diesen zu. Ähnliches gilt beim Überwinden von Plätzen oder großen freien Flächen. Hier hat der Zeuge N. den neugestalteten Platz vor dem Hauptbahnhof Aachen genannt. Dieser sei zwar optisch sehr schön gestaltet, aber für einen Blinden mit einem Langstock sehr ungünstig; er könne sich auf einen solchen Platz kaum zurecht finden, was aber mit einem Hund kein Problem wäre. Weiter hat der Zeuge N. dargelegt, dass im Winter bei Schneefall die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen durch Schnee verschüttet sind; der Blinde könne sie mit einem Langstock nicht mehr erkennen, hier versage der Langstock völlig; dagegen sei ein Blindenführhund in einer solchen Situation ideal. Auch in großen Bauten - so der Zeuge N. - ist ein Blindenführhund hilfreich und besser geeignet als der Blin denlangstock, soweit es um das Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen geht. Schließlich hat der Zeuge N. überzeugend dargelegt, dass der Gebrauch des Blindenlangstocks den Blinden nicht davor schützt, vor große Hindernisse in Kopfhöhe zu stoßen. Der Blindenlangstock wird in einer ganz bestimmten Art und Weise gebraucht.
Er wird ungefähr soweit vom Körper entfernt gehalten, dass der Blinde immer einen Schritt im Voraus geschützt ist, jedoch nur in der Körperbreite und in der Körperhöhe von der Gürtellinie abwärts bis zum Boden. Vor einer Kollision mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie schützt er nicht. Ein gut geschulter Blindenführhund dagegen kann solche Hindernisse erkennen und würde sich quer stellen, um dem Blinden zu signalisieren, dass hier ein großes Hindernis ist. Diese zahlreichen Beispiele zeigen, dass auch zur Erschließung der näherer Wohnumgebung - sei es im Urlaub, bei Wochendverwandtenbesuchen oder am Heimatort - das Grundbedürfnis des sicheren Gehens in den geschilderten Situationen durch einen Blindenlangstock nicht mehr befriedigt werden kann; dann bedarf der Blinde einer Begleitperson oder eines Blindenführhundes (rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 29.05.2007 S 13 KR 99/06; ebenso: SG Aachen, Urteil vom 22.10.2007 - S 21 KR 32/07). Die Klägerin lebt zwar nicht allein; ihr Ehemann ist aber selbst blind. Die Hinzuziehung einer anderen Begleitperson bei Bedarf ist nicht immer möglich. Im Übrigen hat die Rehabilitation behinderter Menschen u.a. zum Ziel, ihnen eine "möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Auch deshalb kann es der Klägerin nicht ohne Not zugemutet werden, bei Bedarf Freunde und Bekannte als Begleitperson um Hilfe zu bitten.

Zusammenfassend kommt die Kammer daher zu dem folgenden Ergebnis: Wenn die Bedingungen für die artgerechte Unterbringung und Haltung eines Hundes - wie bei der Klägerin - gegeben sind, ist ein Blindenführhund nicht nur eine sinnvolle, sondern eine notwendige Ergänzung zum Blindenlangstock, um das Grundbedürfnis der Mobilität im Sinne der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zu befriedigen, auch im Sinne eines Basisausgleichs. Nur die kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermöglicht blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität, insbesondere eine - vom Gesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FeV) geforderte - sichere Fortbewegung im Verkehr (Riederle, SGb 2002, 96, 98; rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 29.05.2007 - S 13 KR 99/06; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2007 - S 21 KR 32/07). Dies begründet den Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem Blindenführhund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R2905


Informationsstand: 26.03.2008