Orientierungssatz:
1. Zur Frage, ob einem Schwerbehinderten, dem vor dem 1.10.1979 aus dem Bereich der Vergünstigungen für Schwerbeschädigte allein die Voraussetzung für eine ständige Begleitung mit dem "Merkzeichen B" zuerkannt worden ist, die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ohne Kostenbeteiligung (§ 59 Abs 1 S 5 Nr 3
SchwbG iVm § 2 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 UnBefG) zusteht.
Rechtszug:
vorgehend SG Köln 1987-12-21 S 15 V 248/87
vorgehend
LSG Essen 1988-05-26 L 7 Vs 30/88