Leitsatz:
1. Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel und Bekleidung zugleich; dennoch läßt sich der wirtschaftliche Wert der beiden Funktionen getrennt bestimmen. Der wirtschaftliche Wert als Bekleidung ist von dem Versicherten zu tragen.
Sonstiger Orientierungssatz:
Umfang der orthopädischen Ausstattung - Eigenanteil des Versicherten bei orthopädischen Schuhen:
1. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der orthopädischen Ausstattung (RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm RVO § 182b) ist darauf beschränkt, den Ausgleich von natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperorgans herzustellen.
2. Hilfsmittel, die für besondere, dem gesellschaftlichen oder privaten Bereich zuzurechnende Betätigungen erforderlich sind, begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
3. Es widerspricht nicht dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Versicherte zur Erlangung eines die Leistungspflicht der Krankenversicherung begründenden Hilfsmittels insoweit mit einem Eigenanteil belastet wird, als es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt.
4. Eine Rechtsmittelbelehrung über die Sprungrevision ist fehlerhaft, wenn der Hinweis auf das Erfordernis der Beifügung der Zustimmungserklärung des Gegners der Revisionsschrift (der revisionsbeklagten Partei) fehlt.
Fundstelle:
BSGE 42, 229-232 (LT1)
RegNr 6236
BKK 1976, 324 (LT1)
Niedergelassene Arzt 1976 Nr 23, 163 (LT1)
SozArb 1977, 96-99 (LT1)
WzS 1977, 56-58 (LT1)
USK 76124 (LT1,ST1-3)
Die Leistungen 1977, 113-117 (LT1)
BKK 1977, 131-132 (LT1)
BKK 1977, 131-132 (LT1,ST4)
FEVS 25, 172-176 (LT1)
Breith 1977, 488-491 (LT1)
Meso B 240/71 (LT1)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1978-09-06 10 RV 39/78 Vergleiche
SG Münster 1987-03-17 S 14 Kr 123/85 Vergleiche