Leitsatz:
1. Ein Schreibtelefon ist für einen taubstummen Versicherten nicht ohne weiteres ein notwendiges Hilfsmittel iS des § 182b RVO.
Sonstiger Orientierungssatz:
Hilfsmittel iS des § 182b RVO - Schreibtelefon:
1. Der begrifflich für ein Hilfsmittel iS des § 182b RVO notwendige Ausgleich einer beeinträchtigten Körperfunktion ist auch gegeben, wenn hierfür ein anderer Sinn als der beeinträchtigte genutzt wird (zB Sehen anstatt Hören).
2. Die Eigenschaft als Hilfsmittel in diesem Sinne verliert ein Gerät auch nicht deshalb, wenn zum Ausgleich der krankhaften Funktionsstörung ein anderes, außerhalb der Sphäre des Behinderten genutztes Gerät hinzutreten muß.
3. Auch für die Ausstattung mit Hilfsmitteln iS des § 182b RVO gilt § 182 Abs 2 RVO. Der mit einem Gerät angestrebte Funktionsausgleich muß im Rahmen der Erfüllung eines elementaren, normalen Lebensbedürfnisses liegen. Ein Schreibtelefon erfüllt diese Voraussetzung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht.
Fundstelle:
SozR 2200 § 182b Nr 26 (LT1)
RegNr 9941
SozSich 1983, 28 (L1)
ErsK 1983, 161-162 (LT1)
Die Leistungen 1983, 135-137 (ST1-3)
BKK 1983, 275-276 (LT1)
Meso B 40/23 (LT1)
FEVS 32, 438-440 (LT1)
SozSich 1983, RsprNr 3752 (LT1)
USK 82164 (LT1)
Breith 1983, 473-474 (LT1)
KVRS A-2240/13 (LT1)
Diese Entscheidung wird zitiert von:
SG Berlin 1983-06-10 S 73 Kr 346/82 Vergleiche