Leitsatz:
Der Förderzweck beim Anspruch auf Arbeitsassistenz liegt in der Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Angesichts dieses Förderzwecks neigt der Senat zu der Auffassung, dass das Erreichen der Altersgrenze, was durch den Bezugsbeginn der Altersrente indiziert ist, grundsätzlich die tatbestandliche Voraussetzung für eine Förderung im Arbeitsleben entfallen lässt.
Nach Auffassung des Senats spricht die Systematik der Übertragung der Regelungen für abhängig beschäftigte schwerbehinderte Menschen auf Selbstständige sehr stark dafür, dass auch bei Selbstständigen mit dem Erreichen der Regelaltersrente und dem Bezug einer Altersrente der Leistungsanspruch auf Gewährung von Mitteln für eine notwendige Arbeitsassistenz - jedenfalls als gebundener Anspruch - endet.