Der Beschwerdeführer lebt mit seiner auf einen Rollstuhl angewiesenen Lebensgefährtin, die selbst nicht Partei des Mietvertrags ist, in einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Mietswohnung. Die Lebensgefährtin muss von ihm täglich durch das Treppenhaus getragen werden.
Der Beschwerdeführer hat den Vermietern angeboten, auf eigene Kosten einen Treppenlift einzubauen und bei Auszug aus der Wohnung wieder zu entfernen. Die Vermieter willigten in den Umbau nicht ein. Die Klage des Beschwerdeführers auf Zustimmung zum Umbau wurde vom Landgericht Berlin rechtskräftig abgewiesen.
Im Urteil wurde zur Begründung aufgeführt, die Vermieter hätten sachliche Gründe für ihre Verweigerung vorgetragen, durch den Einbau und Betrieb des Liftes würden zusätzliche Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken entstehen. Auch das Diskriminierungsverbot des
Art.3
Abs.3
S.2
GG begründe keinen Anspruch, da zum Führen eines selbstbestimmten Lebens auch andere Möglichkeiten bestünden,
z.B. die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung.
Das Bundesverfassungsgericht (
BVerfG) hat der Beschwerde stattgegeben.
Das Landgericht muss die Sache nunmehr erneut verhandeln und unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Begründung entscheiden.
Das
BVerfG stellt darauf ab, dass die Entscheidung des Landgerichtes das Eigentumsrecht aus Art 14
Abs.1
S.1
GG des Beschwerdeführers verletze, denn dieses umfasse auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung und damit auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses. Der Mieter sei auch grundsätzlich zur Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung berechtigt. Da sich diese Aufnahme nur verwirklichen lasse, wenn dem lebenspartner auch der Zugang zur Wohnung eröffnet sei, erstrecke sich das Eigentumsrecht des Mieters auch darauf, dass dem Lebensgefährten der Zugang zur Wohnung eröffnet werde. Bei Bestimmung des Inhalts und des Umfangs des Nutzungsrechtes sei auch
Art.3
Abs.3
S. 2
GG zu beachten.
Dieses Benachteiligungsverbot begründe nicht nur eine besondere Verantwortung des Staates für behinderte Menschen, es fließe auch als Teil der objektiven Wertordnung in die Auslegung des Zivilrechts ein. Das sich aus
Art.14
Abs. 1
GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters werde, auch wenn der behinderte Angehörige oder Lebensgefährte selbst nicht Partei des Mietvertages sei, durch diese Grundentscheidung mitgeprägt. Dementsprechend sei es Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Überprüfung der vom Vermieter getroffenen Entscheidungen im Rahmen des § 242
BGB abzuwägen zwischen dem eigentumsrechtlich geschützten Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung des Treppenhauses und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der von ihm angemieteten Wohnung.
Gerade eine solche Abwägung habe das Landgericht nicht vorgenommen, denn es habe die ablehnende Entscheidung der Vermieter lediglich am Maßstab des Schikaneverbots (§ 226
BGB) gemessen. Richtigerweise hätte hinsichtlich der mit dem Lifteinbau verbundenen Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken für den Vermieter überprüft werden müssen, ob dem Begehren des Mieters nicht mit der Auflage hätte entsprochen werden können, die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen und die Vermieter von Haftungsrisiken freizustellen.
Weiterhin wäre zu klären gewesen, inwieweit der Lifteinbau die Benutzung des Treppenhauses nur unter erschwerten Bedingungen ermöglicht. Auch der Hinweis auf am Markt befindliche behindertengerechte Wohnungen sei für sich genommen nicht geeignet, das Begehren des Mieters abzuweisen. In diesem Zusammenhang komme es entscheidend darauf an, in welchem Umfang und zu welchen Preisen vergleichbarer behindertengerechter Ersatzwohnraum angemietet werden könne.
Die vom Senat des Landes Berlin dazu gemachten Angaben ließen jedenfalls nicht auf ein Überangebot an behindertenfreundlich ausgestalteten Wohnungen schließen.