Leitsatz:
1. Die in §§ 35 und 36 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V (juris: SGB 5)) enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.