I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit einem elektrischen Krankenfahrzeug.
Die 1950 geborene Klägerin ist nicht berufstätig und wohnt in der Kleinstadt A-Stadt in einem Mehrfamilienhaus. Aufgrund ihrer vielfältigen, teilweise toxisch bedingten Gesundheitsstörungen bewegt sie sich weitgehend mit einem Handrollstuhl. Als Suchtkranke steht sie unter Betreuung. Die Allgemeinärztin
Dr. L. verordnete am 26.04.2007 die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Dazu erstellte die Firma F. in B. einen Kostenvoranschlag über
ca. 3.500,00
EUR für das batteriegetriebene, 6
km/h schnelle Modell "Scooter Cityliner 410". Die Beklagte, die bei der Klägerin die ausreichende Fähigkeit für die Führung eines motorgetriebenen Fahrzeuges im Straßenverkehr verneint, lehnte mit Bescheid vom 13.07.2007 die begehrte Rollstuhlversorgung ab. Auf den klägerischen Widerspruch hin veranlasste die Beklagte eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Klägerin durch den Technischen Überwachungsverein Süd -
TÜV-Süd -. Im Fahreignungsgutachten des
Dipl.-Psych. und Fachpsychologen für Verkehrspsychologie G. hat dieser aufgrund seiner Untersuchung vom 30.01.2008 festgestellt, dass die Klägerin außerstande sei, auch ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug sicher zu führen. Es fehle an der nötigen geistigen und körperlichen Fähigkeit. Gestützt auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch am 28.08.2008 zurück.
Die dagegen gerichtete Klage vom 18.09.2008 betont die ausreichende Fähigkeit zum Führen des Krankenfahrzeuges. Das
TÜV-Gutachten verkenne, dass die Klägerin ihren früheren Alkoholabusus aufgegeben habe.
Dr. L. berichtete dem Sozialgericht Ende Januar 2009 die Vielzahl der klägerischen Erkrankungen u.a. auch eine äthyltoxisch bedingte Leberzirrhose mit organischer Persönlichkeitsveränderung. Sie sei wenig belastbar und nur kurze Strecken ohne Hilfsmittel mobil, so dass über längere Strecken ein Rollstuhl benötigt werde. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2009 die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin, mit Hilfsmitteln versorgt zu werden, sei darauf gerichtet, eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, wozu auch das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes gehöre. Dies stehe jedoch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welches hier die Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Elektro-Scooter verwehre. Es sei dem Gutachten des
TÜV zu folgen, wonach die Klägerin nicht in der Lage sei, ein solches Fahrzeug sicher zu führen. Im Übrigen würde ein solcher Rollstuhl auch den Umfang des zustehenden Basisausgleichs nicht überschreiten, weil hier die Arztbesuche mittels Hausbesuchen erfolgten und die notwendige Versorgung durch eine Pflegekraft sicher gestellt werde.
Mit der nunmehr eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Ziel auf Erlangung des Elektrorollstuhles. Sie hat gleichzeitig beantragt, ihr unter Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt K. beizuordnen. Die im Mai 2009 abgegebene Ankündigung, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kurzfristig nachzureichen, ist nicht umgesetzt worden. Die Klägerin benutze gelegentlich einen elektrisch betriebenen Rollstuhl. Gekauft hat ihr Betreuer aber noch keinen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.04.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen und vorweg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
bzw. den der beigezogenen Akten Bezug genommen. Die Beklagte habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat vorweg abgelehnt.
Die gemäß § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die nicht der Zulassung nach § 144
SGG bedarf, ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin mit dem begehrten Fahrzeug zu versorgen.
Die dazu notwendigen Voraussetzungen, wie sie in
§ 27 in Verbindung mit
§ 33 SGB V gesetzlich geregelt sind, werden von der Klägerin nicht erfüllt. § 33
SGB V gibt vor, unter welchen Bedingungen von der Krankenkasse Hilfsmittel bereitzustellen sind, um krankheitsbedingte Behinderungen auszugleichen. Dass es sich hier bei dem streitigen Rollstuhl um ein solches (mittelbares) Hilfsmittel handelt, ist unstreitig und liegt auf der Hand. Richtigerweise hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass solche Hilfsmittel dazu dienen, die Grundbedürfnisse, hier der Fortbewegung, dem behinderten Menschen zu ermöglichen. Wobei der Umfang der Versorgung, wie er in § 33
SGB V normiert ist, durch die Vorschriften des
SGB IX nicht erweitert werden. Grundsätzlich ist dem Grundbedürfnis auf Fortbewegung schon dann genüge getan, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden kann (
vgl. BSG vom 22.04.2009 - B 3 KR 54/08 B, veröffentlicht in Juris). Dies ist bei der Klägerin der Fall, so dass von daher schon es zweifelhaft erscheint, ob daneben noch ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug beansprucht werden kann. Damit würde ein noch größerer Raum eröffnet
bzw. weiter entfernt liegende Ziele selbständig zu erreichen, ermöglicht (
BSG v. 12.08.2009 -
B 3 KR 8/08 R veröffentlich in Juris). Die Abgrenzung liegt hier aber in dem gesetzlichen Begriff, dass ein solches Hilfsmittel auch "erforderlich" sein muss. D.h. nicht alles, was wünschenswert ist, um eine bestehende Behinderung auszugleichen, ist auch von der Krankenkasse zu leisten. Erforderlich kann ein Hilfsmittel immer nur dann sein, wenn es überhaupt geeignet ist, den Versicherten bei der Bewältigung seiner Grundbedürfnisse, hier also zu weiter entfernt liegenden Zielen selbständig zu gelangen, zu unterstützen. Dies bedeutet für den erwünschten Selbstfahrrollstuhl, dass der Versicherte selbst imstande sein muss, mit diesem Hilfsmittel bestimmungsgemäß umzugehen. Das heißt, die Klägerin müsste in der Lage sein, die Technik des Fahrens mit einem solchen Rollstuhl zu beherrschen, aber darüber hinaus auch die Straßenverkehrsregeln insoweit einzuhalten, als sie für das Fahren mit einem führerscheinfreien Fahrzeug gelten. Daran scheitert es aber, wie das Gutachten des
TÜV deutlich gemacht hat. Der Senat sieht auch keinen Hinderungsgrund, diesem Gutachten nicht zu folgen, steht es doch in Korrelation zu den Feststellungen über das vorhandene Krankheitsbild der Klägerin. Dieses ergibt sich nicht aus den persönlichen Angaben der Klägerin über ihre Trinkgewohnheiten, sondern aus den vorhandenen Krankheiten, welche durch die toxische Schädigung verschiedener Körperorgane, aber auch der inzwischen eingetretenen Bewusstseinsveränderungen geprägt sind, so dass hier eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr, um den es der Klägerin geht, nicht mehr gewährleistet ist. Daran ändert auch nichts der klägerische Vortrag, dass sie sich mit einem gelegentlich zur Verfügung stehenden Rollstuhl außer Hause fortbewege.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl und vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des
BSG muss die Berufung erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.