Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Beihilfe. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Nach § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -
LBG NRW) in Verbindung mit § 3
Abs. 1
Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) vom 5. November 2009 (in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung) sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel (Satz 1). Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für dort im Einzelnen aufgelistete Hilfsmittel (Satz 10). Aufwendungen für in Satz 10 nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000,- Euro sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500,- Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich (Satz 11).
Diese Voraussetzungen liegen für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen vor.
Die Aufwendungen für die Anschaffung, die Ausbildung und den Unterhalt des von ihr erworbenen Anfallswarn- und Begleithundes "Tula" sind notwendig im Sinne des § 3
Abs. 1
Nr. 1 BVO NRW.
Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, BVerwGE 133, 67 = juris, Rn. 9 und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, DVBl 2008, 1193 = juris, Rn. 23;
BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = juris, Rn. 29
ff.; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
Bd. 1, B I § 3
Anm. 1, Bl. B 42 (Stand: Oktober 2017).
Die Klägerin ist seit
ca. 15 Jahren anfallserkrankt. Regelmäßig treten Anfälle auf, die häufig mit völliger Hilflosigkeit verbunden sind. Dabei ist die Klägerin meist nicht selbst in der Lage, Hilfe herbeizuholen. Die Erkrankung ist austherapiert. Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands ist weder durch den Einsatz von Medikamenten noch durch andere therapeutische Ansätze möglich. Diesen - nicht zuletzt durch die fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Neurologen E. med. M. D. vom 00.00.0000 gestützten - Umständen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Von dieser Sachlage ausgehend ist der von der Klägerin erworbene Anfallswarn- und Begleithund "Tula" für diese unerlässlich. Die Klägerin hat bereits im Rahmen des behördlichen Vorverfahrens ausgeführt, dass der Hund in verschiedener Weise krankheitsbedingte Beeinträchtigungen ihrer Körperfunktionen ersetzt. Der Hund ist in der Lage, die Klägerin frühzeitig vor Anfällen zu warnen und sie so vor Sturzverletzungen zu behüten. Er kann durch Bellen und Bedienen des Hausnotrufs Hilfe holen, die Notfallmedikation bringen, die Klägerin in hilfloser Lage vor Übergriffen schützen und sie auf geübten Wegen nach Hause geleiten.
Der Anfallswarn- und Begleithund "Tula" erfüllt die oben beschriebenen Funktionen auch - wie von dem Beklagten gefordert - regelmäßig und zuverlässig. Die Klägerin hat hierzu schriftliche Stellungnahmen ihrer Kolleginnen I. P., H. C1. und B1. G. vorgelegt (Gerichtsakte, Bl. 76 bis 78). Namentlich die Ausführungen der Kollegin P. machen eindrucksvoll deutlich, dass der Hund seine Aufgaben in zuverlässiger Art und Weise erfüllt. Die von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung weiterhin geschilderten Ereignisse (Anfall am 00.00.0000 auf dem Weg zur Arbeit; Anfall am 00.00.0000 während ihrer Abordnungszeit im Ministerium für Schule und Weiterbildung) sowie die von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten ausführlichen Darlegungen (zum normalen Tagesablauf unter Einbindung ihres Hundes und zu dessen Aufgabenerfüllung) ergänzen dieses von den Fähigkeiten des Hundes gewonnene Bild. Diesen Erkenntnissen hat der Beklagte nichts Substantielles entgegengesetzt. Davon, dass die Funktionen lediglich "im Einzelfall sporadisch erfüllt werden", kann angesichts all dessen nicht die Rede sein.
Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es an allgemeingültigen Standards für die Ausbildung und den Einsatz und damit an einem (wissenschaftlichen) Nachweis fehle, wonach der Epilepsiehund die Funktionen als Hilfsmittel tatsächlich auch in vollem Umfang erfülle, führt dies nicht weiter. Es trifft zwar zu, dass bislang in der Bundesrepublik Deutschland - anders als in anderen Ländern,
z.B. in Österreich - noch keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen getroffen worden sind. Dafür, dass dies der Erkenntnis geschuldet sei, dass es an einem Nachweis fehle, wonach der Epilepsiehund die Funktionen als Hilfsmittel tatsächlich auch in vollem Umfang erfülle, ist indes ein tragfähiger Anhalt nicht ersichtlich. Dass ein geeigneter Hund nach entsprechender - wie auch immer im Einzelnen gearteter - Ausbildung die Funktionen eines Assistenzhundes in zuverlässiger Art und Weise auszufüllen vermag, zeigt sich in eindrucksvoller Weise bei dem hier in Rede stehenden Anfallswarn- und Begleithund "Tula". Auch die von dem Beklagten angeführte "Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützter Menschen mit Behinderung schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung anerkennen" vom 10. Februar 2017 (Drucksache 742/16) macht dies deutlich. B. dieser Entschließung lassen sich nicht im Ansatz Zweifel an der generellen Eignung von entsprechend ausgebildeten Assistenzhunden herleiten. Im Gegenteil: Der Bundesrat geht ersichtlich von der Eignung entsprechend ausgebildeter Hunde aus, wenn er dort ausführt, dass die Aufgabe von Assistenzhunden schon jetzt darin besteht, "ein selbstbestimmtes Leben ... zu ermöglichen" und "Assistenzhunde, zu denen Begleithunde, Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde oder auch Blindenführhunde zählen," im Alltag zum Beispiel helfen, "indem sie das Telefon holen, Unterarmstützen bringen, vor Unterzuckerung warnen, Türen öffnen, Hilfe rufen und so weiter." Die Schaffung bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards wird dort lediglich gefordert, um den Betroffenen, "die einen Assistenzhund erwerben, Sicherheit hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Tieres" zu geben und die "Eintragung von Assistenzhunden in den Schwerbehindertenausweis" zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund kommt der fehlenden Aufnahme des Anfallswarn- und Begleithundes in den Hilfsmittelkatalog des § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO NRW
bzw. in das Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 SGB V - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Bedeutung für die Frage der Notwendigkeit im Sinne des § 3
Abs. 1
Nr. 1 BVO NRW zu.
Die schriftliche ärztliche Verordnung gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 1 BVO NRW liegt mit der Verordnung des E. med. M. D. vom 00.00.0000 vor.
Die gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 11 BVO NRW erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit steht dem geltend gemachten Anspruch vor dem Hintergrund der von dem Beklagten unter dem 00.00.0000 abgegebenen Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW nicht entgegen.
Der Umstand, dass das Ministerium der Finanzen die Erteilung der Zustimmung gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 11, Halbsatz 2 BVO NRW verweigert hat, ist für die rechtliche Bewertung im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
Die im Einzelnen von der Klägerin angeführten und nachgewiesenen Aufwendungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie halten sich insgesamt im Rahmen der von dem Beklagten gegebenen Zusicherung vom 00.00.0000, nach der auch die Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 13
Abs. 3 Satz 1 BVO NRW hinsichtlich der bereits in den Jahren 2013 und 2014 entstandenen Aufwendungen dem Anspruch nicht entgegensteht. Die geltend gemachten Unterhaltskosten sind in vollem Umfang beihilfefähig. Soweit nach § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 2, 2. Halbsatz BVO NRW von den Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig ist, greift dies für die hier in pauschalierter Weise abgerechneten Unterhaltskosten nicht.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar,
Bd. 1, B I § 4 Erl. 10, Bl. B 75 (Stand: Oktober 2017).
Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288
Abs. 1 Satz 2, 187
Abs. 1
BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711, 709 Satz 2
ZPO.