Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Unschädlich ist, dass die Berufung vor Zustellung des vollständigen Urteils erhoben wurde. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufungseinlegung ist lediglich die Verkündung des Urteils, nicht die Zustellung des mit Entscheidungsgründen versehenen Urteils, die nur den Fristenlauf in Gang setzt (Fock, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl. 2014, § 151 Rn. 10).
Die Berufung ist auch teilweise begründet, da die Klage nach sachdienlicher Formulierung des Hilfsantrages zulässig und begründet ist.
Unzulässig ist der Leistungsantrag, da er am Maßstab der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. März 2017 -
B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 11
ff.), der sich der Senat anschließt, zu unbestimmt ist. Die Kraftfahrzeughilfe ist hiernach als Geld- und nicht als Sachleistung zu erbringen, und es kann grundsätzlich auch durch Grundurteil (§ 130
Abs. 1 Satz 1
SGG) über den Anspruch entschieden werden. Ein Erfolg in der Sache ist aber von vornherein ausgeschlossen, wenn die Klägerin die Leistung lediglich abstrakt dahingehend umschreibt, sie benötige einen Kleinbus. Ein solches Begehren ist auch für ein Grundurteil weder hinreichend bestimmt noch hinreichend bestimmbar; erst auf eine Festlegung hin, welches Fahrzeug zu welchem Preis anzuschaffen ist, kann hiernach der geltend gemachte Anspruch auch dem Grunde nach darauf überprüft werden können, ob das gewählte
Kfz nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspreche, die es im Einzelfall als Leistung der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich erscheinen lasse. Verzichtet der Kläger auf eine Konkretisierung, so kann aber eine Feststellungsklage zulässig sein. Zwar hat die Klägerin mit dem Antrag drei Kostenvoranschläge für drei unterschiedliche Fahrzeuge vorgelegt, im Berufungsverfahren einen weiteren Kostenvoranschlag, eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug hat jedoch nicht stattgefunden. Zudem hat die Beklagte zu keiner Zeit die Angebote auf die konkrete Erforderlichkeit hin überprüft. Nach Überzeugung des Senats konnte insoweit auch nicht auf eine sachgerechte Antragstellung hinsichtlich des Hauptantrages hingewirkt werden, da die drei Angebote ersichtlich überholt sind und die entsprechenden Unternehmen nicht mehr daran gebunden sind.
Der Senat hält auf der Grundlage der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 11
ff., angestellten Überlegungen den Hilfsantrag für zulässig. Hierfür sprechen insbesondere Gründe der Prozessökonomie. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei der unechten Leistungsklage der der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Angesichts der in der Automobilindustrie festzustellenden Geschwindigkeit von Modellwechseln und der entsprechenden Verfügbarkeit von Ausstattungsvarianten sowie der begrenzten Rechtswirkung von Kostenvoranschlägen ist es nicht sicherzustellen, dass ein Fahrzeug in einer bestimmten Typ- und Ausstattungsvariante zu dem im Verwaltungsverfahren festgestellten Preis zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils noch verfügbar ist. Insoweit müsste dann immer der Rechtsstreit für erledigt erklärt und ein neues Verwaltungsverfahren durchgeführt werden, wenn das beantragte Fahrzeug nicht mehr verfügbar ist. Dies erscheint im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes als problematisch; die Umstellung auf einen Feststellungsantrag ist daher sachgerecht.
Der Hilfsantrag ist auch begründet.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kam bei der nicht berufstätigen Klägerin bis 31. Dezember 2017 nur
§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (
SGB XII) und
§ 55 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) sowie
§§ 1,
2,
8 EinglhVO (Verordnung nach
§ 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch
Art. 21 des G v. 23. Dezember 2016, BGBl. I 3234),
§ 5 Abs. 2,
§ 7 Kraftfahrzeughilfe-VO (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, zuletzt geändert durch
Art. 117 G v. 23.12.2003 I 2848) in Betracht. Nach Änderung des
SGB IX finden sich seit 1. Januar 2018 die dortigen Rechtsgrundlagen, die den Anspruch aus § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII ausfüllen, in
§ 76 Abs. 2 Nr. 7,
§ 83 SGB IX. Allerdings verweist § 54
Abs. 1 Satz
SGB XII auf die "bis 31. Dezember 2017 geltende Fassung" des
SGB IX, so dass die Änderungen des
SGB IX keinen Einfluss auf den Anspruch haben.
Für die Eingliederungshilfe ist auch kein anderer Träger zuständig; soweit die Klägerin anführt, dass aus Gründen ihrer psychischen Erkrankung eine
Kfz-Hilfe erforderlich sei, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass sie das Kraftfahrzeug als medizinisches Hilfsmittel begreift. Vielmehr will sie das Angewiesensein auf das
Kfz damit begründen, dass es wegen der psychischen Erkrankung in herausgehobenem Maß wichtig ist, autonom die Teilhabeziele zu verfolgen, und nicht etwa umständlich unter Einschaltung des Behindertenfahrdienstes.
Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe als gebundene Leistung nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Klägerin ist ein behinderter Mensch. Der Grad der Behinderung wurde mit 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H, RF und B festgestellt. Dies steht im Übrigen außer Streit. Die Änderungen des Behinderungsbegriffes
§ 2 SGB IX zum 1. Januar 2018 (G v. 23. Dezember 2016, BGBl. I 3234) sind hier unerheblich.
Dem Anspruch steht auch nicht der Nachranggrundsatz entgegen. Die Klägerin ist nach derzeitigem Sachstand bedürftig; dies ist bei Leistungen nach § 54
SGB XII am Maßstab des § 85
Abs. 1
SGB XII hinsichtlich des Einkommens zu ermitteln. Hiernach ist bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner u.a. die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus (1.) einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig vor; die Klägerin erhielt eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. 582,67
EUR monatlich sowie ergänzende Grundsicherungsleistungen i.H.v. 70,98
EUR. Der Senat ist aufgrund der vervollständigten Angaben im Termin der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass lediglich Einkommen in Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 676,83
EUR (Zahlbetrag seit 1. Juli 2017) sowie 124,00
EUR Wohngeld vorhanden ist, das die Grenze des § 85
Abs. 1
SGB XII nicht überschreitet. Wesentliches Vermögen ist nicht vorhanden.
Die speziellen Voraussetzungen zur Gewährung einer Kraftfahrzeugbeilhilfe als Eingliederungshilfe sind erfüllt.
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §
§ 33 und 55
SGB IX (§ 8
Abs. 1 Satz 1 EinglhVO). Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (§ 8
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EinglhVO). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9
Abs. 2
SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 -
B 8 SO 18/12 R - juris, Rn. 15 m.w.N; zuletzt
BSG, Urteil vom 8. März 2017 -
B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 18)
Dem Regelbeispiel des "Angewiesenseins" auf ein Kraftfahrzeug insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 8
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EinglhVO) dürfen wegen des individueller und personenzentrierter Maßstabes keine zu engen Typisierungen im Sinne einer regelmäßig anzunehmenden Lebensführung entnommen werden (zum Folgenden:
BSG, Urteil vom 8. März 2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 23). Insbesondere lässt sich keine Begrenzung des Anspruchs dahin entnehmen, dass der behinderte Mensch vor dem Hintergrund seiner Wünsche "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein müsse (so aber noch
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 -
L 9 SO 40/09 - Rn 45 ff; Schleswig-Holsteinisches
LSG, Urteil vom 27. November 2013 -
L 9 SO 16/11 - ZFSH/SGB 2014, 298; Schmeller, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, (Stand: März 2016), § 54
SGB XII Rn. 47 f.; Exner/Dillmann, br 2013, 1). Schon die Teilhabe am Arbeitsleben setzt nicht zwingend eine tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz voraus; Kraftfahrzeughilfe ist daher auch zu gewähren, wenn der behinderte Mensch überwiegend von zu Hause arbeiten kann, nur an wenigen Tagen im Beschäftigungsbetrieb anwesend sein muss und ein Kraftfahrzeug hierfür aber notwendig würde. Vor allem widerspricht aber jede starre zeitliche Vorgabe der dargestellten Systematik, wonach maßgeblich zur weitmöglichsten Eingliederung in die Gesellschaft ein personenzentrierter Maßstab unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse ist.
Dem Anspruch steht damit nicht entgegen, dass die Klägerin nicht vorträgt, täglich das Fahrzeug nutzen zu müssen.
Zutreffend hat auch das Sozialgericht erkannt, dass der Anspruch vielmehr über das allgemeine Merkmal der Erforderlichkeit zur Erreichung des Eingliederungsziels nach
§ 4 SGB IX begrenzt wird (so Dannat/Dillmann, SGb 2015, 193, 198; Siefert SGb 2015, 13, 16), nämlich, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich "unentbehrlich" zum Erreichen der Eingliederungsziele ist.
Umstritten ist demgegenüber die Frage, welche Qualität das Eingliederungsziel haben muss.
Die Instanzrechtsprechung nimmt teilweise bis in die jüngere Zeit an, dass nur ein der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbares Ziel die Kraftfahrzeugbeihilfe rechtfertigen kann (
vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2012 -
L 4 SO 198/11 -, juris, Rn. 21;
LSG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 -
L 9 SO 303/13 -, juris, Rn. 40, 45). Insbesondere müsse das vergleichbare Ziel eine dem Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erfordern. Die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft müsse zudem über Familie und Nachbarschaft hinaus gehen (
LSG NRW, a.a.O., Rn. 41): Hilfsmittel zur Eingliederungshilfe hätten die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (
vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so
BSG, Urt. v. 19. Mai 2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 17;
vgl. auch
BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17
ff.). Ein Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben scheidet somit dann aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum geht, seine familiären oder auch nachbarschaftlichen Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit weiteren - nichtbehinderten - anderen Menschen zu fördern oder auszubauen.
Diese Einschränkungen können der neueren
BSG-Rechtsprechung nicht entnommen werden: Bereits im Urteil vom 23. August 2013 -
B 8 SO 24/11 R -, juris, Rn. 16 hob das Bundessozialgericht hervor, dass die Formulierung des § 53
Abs. 3
SGB XII verdeutliche, dass es insgesamt ausreiche, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Das Ziel der Nutzung des
Kfz zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit - so im dortigen Fall - sei daher hinreichend. Dem behinderten Menschen ist die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53
Abs. 2 Satz 2
SGB XII, § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII a.F.
i.V.m. § 55
Abs. 1
SGB IX a.F.). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (
vgl. § 9
Abs. 2
SGB XII; so
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 15). Das Bundessozialgericht hat sich insoweit in der jüngsten Entscheidung mit dem Teilhabeziel nur insoweit auseinandergesetzt, welche Ziele nicht ausgeklammert werden dürfen (a.a.O., Rn. 22 23): "Ziel der Eingliederungshilfe ist, dem Kläger die in seiner Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen. ( ) Insoweit geht es (.) um die Frage, ob nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse erfüllt werden, die nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen ( ). Wege, die der Kläger mit dem
Kfz zurücklegen will, sind damit nur dann für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines
Kfz unbeachtlich, wenn es sich um Wünsche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen können; insoweit bestimmen nicht die Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (
vgl. bereits
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Rn 16)."
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass die Klägerin angegeben hat, bei Gelegenheit das Fahrzeug auch für Zwecke der Gesundheitsversorgung nutzen zu wollen (
vgl. hierzu auch
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris, Rn. 22 f.).
Art. 20 UN-BRK, der wie alle Vorschriften der
UN-
BRK zur Auslegung von
Art. 3
Abs. 3 Satz
GG herangezogen wird (BVerfGE 128, 282 (306);
BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, www.bverfg.de, Rn. 6; zuletzt
BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 -, juris) und damit mittelbar für eine verfassungskonforme Auslegung nutzbar gemacht werden kann, ist für die hiesige Frage unergiebig. Die Vorschrift verpflichtet die Signatarstaaten zwar zu "wirksamen Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen", allerdings zielt dies nicht primär auf Sozialleistungen, wie lit. a. der Vorschrift zeigt, wonach die Staaten "die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern". Wegen des Gebots "erschwinglicher Kosten", kann hieraus kein umfassendes Gebot einer Kraftfahrzeug-Versorgung über die Sozialhilfe abgeleitet werden. Weder die nach
Art. 33 Abs. 2 UN-BRK beim Deutschen Institut für Menschenrechte errichtete Monitoring-Stelle noch das Committee on the Rights of Persons with Disabilities haben Kritik an der Umsetzung von
Art. 20
UN-
BRK in der Bundesrepublik Deutschland geübt.
Für ein enges Verständnis vom Eingliederungsziel könnte allein der Wortlaut des § 8
Abs. 1 EinglhVO sprechen, wenn man das Arbeitsleben als Regelbeispiel eines Eingliederungsziels im rechtstechnischen Sinne sieht, wie es übrigens das Bundessozialgericht auch formuliert (s.o.), ohne daraus Konsequenzen zu ziehen. Hierfür spräche auch, dass auch § 53
Abs. 3
SGB XII u.a. auf "die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit" abzielt. Allerdings zählt § 53
Abs. 3
SGB XII nur eine Reihe von Eingliederungszielen auf, die nicht alle gleichzeitig angestrebt werden müssen. Insoweit kann allein aus dem Wortlaut von § 8 EinglhVO und § 53
Abs. 3
SGB XII die gesetzliche Offenheit möglicher Eingliederungsziele nicht überspielt werden, zumal bei der Bestimmung der Eingliederungsziele von einem individueller und personenzentrierter Maßstab auszugehen ist. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilhabe am Arbeitsleben oder ein qualitativer Vergleich des Eingliederungsziels mit dem der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen (
LSG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 -
L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52). Hinsichtlich des Eingliederungsziels ist nach alledem daher hinreichend, dass die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefordert wird.
Aus medizinischer Sicht und der glaubhaft geschilderten individuellen Lebensverhältnisse ist die Klägerin auf der Grundlage der Befundberichte auf einen Kleinbus angewiesen; zur Erreichung der Eingliederungsziele ist die Versorgung mit einem Kleinbus notwendig: Die Klägerin betreibt intensiv Schwimmsport, nimmt an einer Selbsthilfegruppe teil, die nach ihrer Beschreibung nicht allein einen therapeutischen Zweck hat. Sie pflegt Freundschaften in O-Stadt und E-Stadt. Sonstige Freizeitaktivitäten sind Konzerte, Museen und Kino, sowie die Besuche von Zoos und Parks. All diese Aktivitäten sind geeignet, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Die Bedeutung des Schwimmsports für ihr Leben wird nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2018 angegeben hat, nur noch zwei Mal pro Woche schwimmen zu gehen, nämlich einmal pro Woche in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in O-Stadt und einmal pro Woche in G-Stadt in der G. Es gebe nach ihren Angaben nämlich nach wie vor Wochen, in denen sie dreimal die Woche trainiere.
Dem Angewiesensein steht auch nicht entgegen, dass die früher diagnostizierten Rückzugstendenzen einer regelmäßigen Fahrzeugnutzung in dem Sinne entgegenstünden, dass die Klägerin vom Fahrzeug gar nicht im angeführten Umfang Gebrauch machen wird oder Gebrauch machen will. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. hat insoweit im Rahmen der mündlichen Erstattung ihres Befundberichts in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2018 nachvollziehbar und überzeugend angegeben, dass Rückzugstendenzen zwar so aussehen könnten, dass jegliche Lust auf soziale Kontakte entfiele und sich auch das Phänomen der Tag-Nacht-Verschiebung verschärfe; eine solche Phase könne dann auch ein Vierteljahr bis zu einem halben Jahr andauern, wie dies 2015 der Fall gewesen sein dürfte, als die Mutter der Klägerin verstorben sei. Seitdem hätten sich aber die Rückzugstendenzen erheblich gebessert. Die Phase 2015 sei der letzte Fall einer solchen Rückzugstendenz gewesen. Auch das Schlafen habe sich gebessert. Die Tag-Nacht-Verschiebung stört nach Wahrnehmung der sachverständigen Zeugin M. nicht massiv die sozialen Kontakte der Klägerin, denen sie am Nachmittag und am Abend nachkomme.
Dass die Klägerin auf einem Aussiedlerhof wohnt und deshalb zur Überzeugung des Senats feststeht, dass sie keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, macht die
Kfz-Hilfe nicht unangemessen. Es handelt sich nicht um ein wohnortspezifisches Risiko, sondern um einen Behinderungsausgleich, da nichtbehinderte Menschen problemlos zu dem Aussiedlerhof gelangen und wegkommen können.
Auch der Behindertenfahrdienst mit einer Deckelung von 60 Fahrten pro Jahr ist insoweit nicht hinreichend. Die Angaben der Klägerin zur zuletzt gemachten Frequenz der Aktivitäten, die weit über 60 Fahrten pro Jahr hinaus gehen, erscheint insoweit angesichts der Tachometerstände ihres VW Polo grundsätzlich glaubhaft, wohingegen die im Verwaltungsverfahren beschriebenen Absichten hinsichtlich der Fahrleistung widerlegt sind.
Damit liegen die Voraussetzungen zur Gewährung der Kraftfahrzeughilfe dem Grunde nach vor.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch eine Versorgung mit einem Kleinbus mit Lifter oder Einfahrmöglichkeit zur Mitnahme eines Elektrorollstuhls erforderlich ist. Der Senat ist von der Notwendigkeit bereits aufgrund der bestandskräftigen, tatsächlich erfolgten Versorgung mit einem Elektrorollstuhl durch die Krankenkasse überzeugt. Ergänzend folgt dies auch aus der von der Klägerin angeführten fortschreitenden Arthrose, die zuletzt mit dem Befundbericht von
Dr. J. vom 24. Januar 2018 (Bl. 231 d.A.;
vgl. bereits Arztbrief vom 31. August 2015, Bl. 234 d.A.) belegt wurde; danach liegen Gelenkschmerzen vor allem der Schultern, die die Mobilität im Rollstuhl beeinträchtigen, sowie eine Psoriasis-Arthritis vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage der Qualität des Eingliederungsziels hat das Bundessozialgericht in den drei zitierten Entscheidungen (Urteil vom 23. August 2013 -
B 8 SO 24/11 R -;
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 -
B 8 SO 18/12 R -; Urteil vom 8. März 2017 -
B 8 SO 2/16 R - ) jeweils nur sehr am Rande und punktuell behandelt, so dass der Senat noch weiteren Konkretisierungsbedarf gesehen hat.