Urteil
Anspruch einer querschnittsgelähmten Versicherten auf Versorgung mit dem Rollstuhlantriebssystem SmartDrive

Gericht:

SG Fulda 11. Kammer


Aktenzeichen:

S 11 KR 4/15


Urteil vom:

17.05.2018


Grundlage:

Tenor:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit dem Antriebssystem SmartDrive in der aktuellen Version zu versorgen.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit dem Rollstuhlantriebssystem SmartDrive. Die 1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie ist bereits seit Jahrzehnten wegen einer inkompletten Querschnittlähmung unterhalb C3 und einer motorisch kompletten Lähmung unterhalb TH4 mit spastischer Blasen- und Mastdarmlähmung rollstuhlpflichtig und mit einem Greifreifenrollstuhl versorgt. Sie bewohnt eine behindertengerechte Mietwohnung im Erdgeschoss (zwei Zimmer). Ihre Geschwister und Eltern leben in der Nähe. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem SGB XI. Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 100; die Merkzeichen G, aG, B und H sind festgestellt. Zur Behandlung ihrer Erkrankungen unterzieht sie sich bei Selbstkatheterismus regelmäßig stationären neuro-urologischen Nachsorgeuntersuchungen in der W-Klinik.

Im Herbst 2013 zog sich die Klägerin eine komplette Supraspinatussehnenruptur rechtsseitig zu. Daneben ist rechtsseitig eine ältere Ruptur der langen Bizepssehne dokumentiert. Eine operative Versorgung lehnte die Klägerin wegen der verbliebenen Restkraft im rechten Schulterbereich ab; die Beweglichkeit im linken Schultergelenk ist aufgrund eines Muskelfaserrisses ebenfalls eingeschränkt. Aktenkundig ist zudem eine großbogige linkskonvexe thorakolumbale Skoliose.

Am 29.10.2013 beantragte sie bei der Beklagten über das Sanitätshaus D. die Versorgung mit dem Antriebssystem SmartDrive und legte hierzu ein Rezept des behandelnden Hausarztes Dr. E. vom 22.10.2013 vor. Laut des Kostenvoranschlages beliefen sich die Kosten für das Modell "MX1" auf 5.898,12 EUR brutto. Das Sanitätshaus gab gegenüber der Beklagten an, dass die Systeme e-fix und e-motion nicht mit dem vorhandenen Rollstuhl konfigurierbar seien. Beide Hilfsmittel seien darüber hinaus bereits ohne Zubehörteile deutlich teurer als das beantragte System.

Mit Bescheid vom 15.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Versorgung mit dem Antriebssystem SmartDrive ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Kosten nicht übernommen werden könnten, weil das Hilfsmittel nicht im gesetzlichen Hilfsmittelkatalog aufgeführt sei. Die Qualität sei im Hinblick auf eine Langzeitnutzung noch unbekannt. Zugleich bot die Beklagte eine alternative Versorgung mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb an.

Die anwaltlich vertretene Klägerin widersprach der Entscheidung unter dem 06.02.2014. Sie begründete den Widerspruch damit, dass das Wohnumfeld der Klägerin hügelig bis bergig sei. Derzeit könne sie nicht allein unterwegs sein. Der Zusatzantrieb habe eine Mobilisierungsfunktion. Nur mit dem streitgegenständlichen Antriebssystem könne sie sich außerhalb des Hauses unter Einsatz der noch bestehenden körperlichen Kräfte schmerzfrei bewegen. Den Nahbereich ausschließlich mit dem vorhandenen Rollstuhl zu erschließen, sei ebenso wenig zumutbar wie mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb. Wegen des Krankheitsbildes und der eingeschränkten Armmuskulatur konkretisiere sich der Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel. Die Klägerin sei zur Montage des Antriebssystems selbstständig in der Lage. Da kein günstigeres Hilfsmittel erhältlich sei, dass die Behinderung in gleicher Weise zum Ausgleich bringe, sei die Versorgung nicht unwirtschaftlich.

Mit Bescheid vom 18.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der streitgegenständliche Zusatzantrieb Smart Drive sei nicht als Hilfsmittel anerkannt. Qualität und Nutzen seien nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei zum Abbremsen im Gegensatz zu den anderen Versorgungsmöglichkeiten kräftiges Zupacken an den Greifreifen erforderlich. Wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sei dadurch beim Gebrauch dieses Hilfsmittels eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht auszuschließen. Die begehrte Versorgung sei daher weder zweckmäßig noch wirtschaftlich.

Unter dem 14.01.2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Fulda. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen der bereits im Widerspruchsverfahren gemachte Vortrag wiederholt. Ergänzend wird vorgetragen, dass das streitgegenständliche Hilfsmittel im Gegensatz zu anderen Antriebssystemen zu einem gleichmäßigen Zug des Rollstuhls führe. Da es an den vorhandenen Rollstuhl ohne Veränderungen angebracht werden könne, sei es im Hinblick auf die Anpassung sehr flexibel.

Sie beantragte bei Klageerhebung zunächst, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, die Kosten für einen elektrischen Zusatzantrieb SmartDrive für den vorhandenen Rollstuhl zu übernehmen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, sie mit dem elektrischen Zusatzantrieb SmartDrive in der aktuellen Version für den vorhandenen Rollstuhl zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014.

Das Gericht hat im Rahmen der Ermittlungen ärztliche Unterlagen und Befundberichte angefordert sowie von Amts wegen ein neurologisches Sachverständigengutachten nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin eingeholt. Im Rahmen der Begutachtung, am 02.06.2016 hat die Klägerin neben dem Folgemodell des streitgegenständlichen Antriebssystems SmartDrive MX2 das von der Beklagten bereitgestellte Alternativsystem e-motion unter Beobachtung des Sachverständigen Dr. F. erprobt. Daneben haben der Antrieb twion sowie ein e-fix zur Erprobung zur Verfügung gestanden.

In Bezug auf die verschiedenen Systeme hat Dr. F. nach der Erprobung folgende Beurteilung abgegeben:

"[ ...] Zumindest ausgehend von der praktischen Prüfung mit den verschiedenen Antriebsmitteln, wie dem beantragten Antriebsmittel SmartDrive der Firma G. so auch der Firma H. für e-motion und twion kann die Frage beantwortet werden, dass das streitgegenständliche Hilfsmittel SmartDrive aufgrund der erhobenen Befunde ausreichend ist. [Die Klägerin] konnte nach einer kurzen Anleitung den mit dem Antrieb "MX2"[ ...] gut bedienen. Das Anschieben und damit das Auslösen des Elektroantriebes gelang [der Klägerin] mit einer Hand, das Abstoppen mit dem Schlag auf die Räder gelang ihr auch ohne besondere Anstrengung, das Stoppen durch Ziehen bzw. Zerren an den Rädern ist nicht erforderlich, somit war keine Überanstrengung der Schultergelenke zu verzeichnen.

Das streitgegenständliche Hilfsmittel SmartDrive ist auch zweckmäßig. Zwar konnte [die Klägerin] ihren eigenen Aktivrollstuhl ohne elektrische Antriebshilfen auf dem Gelände der Klinik bewegen, es war ihr bereits bei den geringen Anstiegen auf dem Gelände sehr mühselig, den Rollstuhl anzuschieben. Die beschriebenen Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke durch Muskelriss in der linken Schulter und Riss der Supraspinatus- und Bicepssehne rechts mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter schränken die notwendige Antriebskraft auf die Räder ein. Das streitgegenständliche Hilfsmittel ist aus den oben beschriebenen Gründen auch notwendig, um eine notwendige Mobilität außerhalb der Wohnung der Klägerin in einer nahen Umgebung zu bewältigen. Es ist, vom Kostenvoranschlag für das Hilfsmittel SmartDrive im Vergleich zu den Kosten der alternativen Antriebsmittel e-motion und twion ausgehend, auch wirtschaftlich, da es sich bei den alternativen Hilfsmitteln um vergleichbare Kosten handelt. Das streitgegenständliche Hilfsmittel SmartDrive ist geeignet, die deutlich eingeschränkte Mobilität von [der Klägerin] auszugleichen [ ...] Bei dem e-fix Elektroantrieb handelt e sich um einen Rollstuhl mit einer kompletten elektrischen Bewegung und Lenkung am Rollstuhl selbst. Es handelt sich dabei nicht um eine Unterstützung der durch Armkraft betriebenen Bewegung des Rollstuhls. Dieser Elektroantrieb wurde nicht ausprobiert, da es sich bei der Ausrüstung bzw. Umrüstung des bestehenden Elektrorollstuhls dann um einen vollständig elektrisch betriebenen Rollstuhl handelt.

Der twion-Zusatzantrieb für Aktivrollstühle erfordert mehr Kraft für den Antrieb. Die Zielgruppe ist laut Hersteller Personen, bei denen eine gleichmäßige Verteilung der Armkräfte vorhanden ist, keine Einschränkung der Hand- und Fingerfunktion, volle Oberkörperstabilität/Beugefunktion. Ein selbstständiges Verladen in PKW ist damit möglich. Für e-motion restkraftverstärkenden Zusatzantrieb ist die Zielgruppe laut Hersteller Personen mit einer sehr geringen Restkraft im Arm- und Schulterbereich, ungleichmäßige Armkräfte, schnelle Erschöpfung unter Belastung, eingeschränkte Hand- und Fingerfunktion, eingeschränkte Oberkörperstabilität. Somit ist der twion-Zusatzantrieb für Aktivrollstühle der Firma H. für [die Klägerin] ungeeignet. Mit e-motion war die Mobilität auf dem Klinikgelände mit geringen Anstiegen und Abfällen deutlich besser im Vergleich zu dem eigenen nicht antriebunterstützten Rollstuhl von [der Klägerin].

Der Vorteil des "MX2"-Antriebs ist das geringe Gewicht des Antriebs laut Hersteller von 6,1 kg gegenüber dem Gewicht der Räder für e-motion pro Rad von 10,5 kg laut Hersteller. Somit ist das Bewegen des Rollstuhls durch alleinige Handkraft bei abgeschaltetem Betrieb des MX-Antriebes wesentlich leichter, als bei dem ausgeschalteten e-motion-Zusatzantrieb. Auch das Anbringen des leichteren Antriebs ist bei dem geringen Gewicht für [die Klägerin] leichter als das Auswechseln der Räder an ihrem Rollstuhl, was für [die Klägerin} alleine nicht möglich wäre. In der Wohnung bewegt sie sich in ihrem Rollstuhl mit alleinigem manuellen Antrieb. Der Nachteil des MX-Antriebes besteht darin, dass es sich während des zugeschalteten Betriebes um eine konstante Geschwindigkeit mit Abbremsung bzw. vorübergehenden Abschaltung des elektrischen Antriebes durch Aufschlagen auf die Rollstuhlräder handelt. Bei dem e-motion Zusatzantrieb bewegt sich der Rollstuhl ohne manuellen Antrieb langsamer und bleibt schließlich stehen, da es sich um eine Kraftverstärkung durch Elektroantrieb und nicht um einen eigenständigen elektrischen Antrieb handelt.

Zusammenfassend ergeben sich insofern im Wesentlichen gleichwertige Vor- und Nachteile für das streitgegenständliche Hilfsmittel SmartDrive und den hier alternativ ausgetesteten e-motion Zusatzantrieb der Firma H. Mit beiden getesteten Hilfsmitteln kam [ ...] die Klägerin auf dem Gelände des MediClin Reha-Zentrums Bad Orb nach einer kurzen Einweisung gut zurecht."

(S. 28 ff. des Gutachtens, Bl. 201 ff. der Gerichtsakte)

Auf den weiteren Inhalt des Sachverständigengutachtens sowie die Stellungnahmen der Beteiligten hierzu wird ebenso umfassend Bezug genommen wie auf die Angaben der Fa. G. vom 16.05.2018 zum Folgemodell SmartDrive MX2+ und den weiteren Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte.

Rechtsweg:

LSG Hessen - L 8 KR 489/18 (anhängig)

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ob es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Klägerin mit dem Antriebssystem SmartDrive in der aktuellen Version zu versorgen, um eine Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG handelt oder hier ein Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Die Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich. Bei Verfahren im Hilfsmittelbereich, die regelmäßig umfassender Ermittlungen bedürfen und besonders langwierig sind, wäre anderenfalls aufgrund des rasanten technischen Fortschritts eine Entscheidung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Folgemodelle kaum möglich. Das Verfahren wird im vorliegenden Verfahren auch nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Streitgegenstand ist letztendlich die Versorgung der Klägerin mit dem Antriebssystem SmartDrive an sich. Davon ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen. Sie stützt ihre Entscheidung darauf, dass das Hilfsmittel per se nicht anerkannt ist.

Die Klage ist zudem begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Antriebssystem SmartDrive in der aktuellen Version MX2+ gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V in Verbindung mit § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Das steht nach den durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer fest. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die Vorschrift gewährt Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach der mit Wirkung vom 11.04.2017 geltenden Fassung müssen Hilfsmittel außerdem die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind (§ 33 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren allesamt erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Antriebssystem handelt es sich um ein Hilfsmittel. Ob es sich dabei um ein orthopädisches Hilfsmittel im Sinne einer Vorrichtung handelt, die im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates eingesetzt wird (jurisPK-Beck/Pitz, SGB V, Stand: 01.09.2017, § 33, Rn. 16) oder um ein "anderes", kann dahingestellt bleiben. Es gehört jedenfalls zur im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produktgruppe der Mobilitätshilfen (vgl. Übersicht bei jurisPK-Beck/Pitz, a.a.O., Rn. 18). Das speziell für die Nutzung von Rollstühlen entwickelte Antriebssystem SmartDrive ist weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34 Abs. 4 SGB V von vornherein ausgeschlossen.

Das Hilfsmittel dient hier nicht zur Sicherung des Krankenbehandlungserfolges, sondern zielt auf den Ausgleich der nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestehenden Behinderung der Klägerin ab. Ersteres kommt nur dann in Betracht, wenn es der Krankheitsbekämpfung dient und spezifisch bei der Krankenbehandlung eingesetzt wird (Kasseler-Kommentar-Nolte, SGB V, Stand: EL März 2018 § 33, Rn. 7). Hierfür ergeben sich im vorliegenden Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkte.

Im Rahmen des Behinderungsausgleichs gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ist nach der ständigen Rechtsprechung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich zu differenzieren, weil sich danach der Umfang des geschuldeten Ausgleichs bemisst. Der Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist dann betroffen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. In diesem Fall gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts, da die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Körperfunktion nämlich als solche bereits ein Grundbedürfnis im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX darstellt In diesen Fällen kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht wird (Urteil des BSG vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R, Rn. 15, zitiert nach juris).

Anders verhält es sich hingegen bei den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden. In diesen Fällen des so genannten mittelbaren Behinderungsausgleichs schulden die Krankenkassen nur den Basisausgleich. Das Hilfsmittel muss die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein allgemeines Grundbedürfnis betreffen. Hierzu gehören neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden und der elementaren Körperpflege auch das selbstständige Wohnen und die Mobilität im eigenen Wohnumfeld sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (Urteil des BSG vom 17.12.2009, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei umfasst der Freiraum im Sinne der Bewegungsmöglichkeit oder Mobilität regelmäßig nur den Nahbereich. Damit sind Entfernungen gemeint, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt für kurze Spaziergänge oder zur Erledigung von Geschäften des Alltags. Bei der Beurteilung gilt ein abstrakter Maßstab ohne Berücksichtigung des individuellen Wohnumfeldes (Kasseler-Kommentar-Nolte, SGB V, a.a.O., Rn. 12b). Dabei wird deutlich, dass - anders als beim unmittelbaren Behinderungsausgleich - die gesetzliche Krankenversicherung lediglich ein Aufschließen zu den Grundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen zu gewährleisten hat (Urteil des BSG vom 18.02.2011, Az. B 3 KR 12/10 R, Rn. 18, zitiert nach juris).

Von dieser Unterscheidung ausgehend, ist im vorliegenden Verfahren der mittelbare Behinderungsausgleich betroffen, da das Antriebssystem SmartDrive nicht dazu dient, das Gehen und die damit verbundene Fähigkeit zur freien Mobilität wiederherzustellen, sondern darauf gerichtet ist, den Verlust der Geh- und Stehfähigkeit auf andere Weise zu überwinden und zu kompensieren. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Hilfsmittel erforderlich. Dem Gegenstand nach besteht lediglich ein Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (Urteil des BSG vom 30.09.2015, Az. B 3 KR 14/14 R, Rn. 18, zitiert nach juris). Letztendlich muss die Versorgung damit dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V genügen. Die einzelnen Leistungsvoraussetzungen stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, sondern in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (jurisPK-Engelhard, SGB V, Stand: 22.09.2017, § 12, Rn. 44). Während der Begriff "ausreichend" einen Mindeststandard garantiert, entspricht die Zweckmäßigkeit der Geeignetheit (jurisPK-Engelhard, a.a.O., Rn. 48, 53). Eine Maßnahme ist zweckmäßig, wenn die Leistung auf eines der in § 11 Abs. 1, 2 und § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V genannten Ziele objektiv ausgerichtet und auch hinreichend wirksam ist, um diese Ziele zu erreichen (Kasseler-Kommentar-Roters, SGB V, Stand: 97. EL Dezember 2017, § 12, Rn. 28).

Das Hilfsmittel SmartDrive genügt diesen Anforderungen. Das Antriebssystem versetzt die Klägerin in die Lage, sich den körperlichen Freiraum selbstständig zu verschaffen. Das Anschieben und Bremsen erfolgt über die Greifreifen. Hierzu ist die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. trotz der bestehenden Einschränkungen noch in der Lage. Im Umgang mit dem Antriebssystem hat er folgende Beobachtung gemacht: "[Die Klägerin] konnte nach einer kurzen Anleitung den mit dem Antrieb "MX2" [ ] gut bedienen. Das Anschieben und damit das Auslösen des Elektroantriebes gelang [der Klägerin] mit einer Hand, das Abstoppen mit dem Schlag auf die Räder gelang ihr auch ohne besondere Anstrengung, das Stoppen durch Ziehen bzw. Zerren an den Rädern ist nicht erforderlich, somit war keine Überanstrengung der Schultergelenke zu verzeichnen." (S. 28 des Gutachtens, Bl. 201 der Gerichtsakte).

Die Versorgung mit dem begehrten Antriebssystem ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch erforderlich. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung im Einzelfall ist - ebenso wie die Wirtschaftlichkeit - eine subjektivbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird (Urteil des BSG vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 12/10 R, Rn. 16). Die Klägerin ist derzeit nur mit einem Greifreifenrollstuhl versorgt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sie verletzungsbedingt eines (weiteren) Hilfsmittels bedarf und der vorhandene Rollstuhl nicht mehr ausreichend ist, um die mittelbaren Folgen der Behinderung auszugleichen. Ein kostengünstigeres Hilfsmittel, das gleichermaßen geeignet ist, steht nicht zur Verfügung. Die Alternativversorgung mit dem wesentlich kostengünstigeren e-motion hält einem umfassenden Vergleich nicht stand, obgleich die Erprobung auf dem Klinikgelände dieses Antriebssystems nach der Beurteilung des Dr. F. ebenfalls erfolgreich verlaufen ist (S. 29 f. des Gutachtens, Bl. 202 f. der Gerichtsakte).

Bei der Beurteilung ist allerdings die gesamte persönliche Lebenssituation der Klägerin unter Berücksichtigung der noch vorhandenen körperlichen Ressourcen mit einzubeziehen. Die Grundbedürfnisse, die durch die verschiedenen Lebenssituationen abgebildet werden, enthalten Elemente der Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung (Hauck/Noftz-Gerlach, SGB V, Stand 04/18, § 33, Rn. 98). Daraus folgt zugleich, dass die Schaffung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gerade auch die Fähigkeit umfasst, sich selbstständig und möglichst ohne fremde Hilfe im eigenen Umfeld zu orientieren, zurechtzufinden und bewegen zu können (Krauskopf-Wagner, SGB V, § 33, Rn. 15). ). Es sind also die Bewegungsmöglichkeiten sowohl in der eigenen Wohnung als auch außerhalb dieser gemeint (Hauck/Noftz-Gerlach, SGB V, Stand 04/18, § 33, Rn. 98).

Dieses Grundbedürfnis impliziert zugleich das Recht, frei und selbstständig den Zeitpunkt der Schaffung des körperlichen Freiraums festzulegen. Die Verwirklichung dieses Rechts wäre durch die Versorgung mit dem e-motion aufgrund seiner Konstruktion gefährdet beziehungsweise sogar ausgeschlossen und würde nicht den Fähigkeiten gerecht werden, über die die Klägerin noch verfügt und die es unbedingt zu erhalten gibt. Bei dem kraftverstärkenden Zusatzantrieb e-motion sind die Antriebsmotoren in den Radnaben integriert. Die Klägerin ist aufgrund ihrer eingeschränkten Beweglichkeit nicht in der Lage, die Räder selbstständig an- und abzubauen. Dieser Umstand ist unstreitig. Wegen des erheblichen Gewichts der Räder von etwa 9 kg/Rad (www.xxxxx.de) könnten sie aber auch nicht am Rollstuhl verbleiben, da die Klägerin den Rollstuhl im häuslichen Bereich mit kurzen Strecken aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik und beidseitigen eingeschränkten Schulterbeweglichkeit ohne den Zusatzantrieb dann nicht selbstständig bewegen könnte. Das führte konsequenterweise wiederum dazu, dass die Klägerin dann entweder innerhalb ihrer Wohnung geschoben werden oder beim Verlassen/Wiederaufsuchen jeweils die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen müsste, um den Zusatzantrieb zu installieren und anschließend wieder abzubauen. Ein An-/Abbau wäre nur entbehrlich, wenn die Klägerin mit einem zweiten Aktivrollstuhl speziell für den häuslichen Bereich versorgt würde. Allerdings wäre die Klägerin auch in diesem Fall fremdbestimmt, da sie wegen der Querschnittlähmung nicht im Stande ist, sich allein umzusetzen.

Anders verhält es hingegen bei der Versorgung mit dem Hilfsmittel SmartDrive. Es handelt sich um ein Antriebssystem, das hinten zwischen den Rädern des Greifreifenrollstuhls eingehängt wird. Die Klägerin ist zum selbständigen Ein- und Aushängen des Hilfsmittels, das lediglich 6,1 kg wiegt (www.xxxxxxxx.de), noch in der Lage. Sie hat in der mündlichen Verhandlung auf Aufforderung des Gerichts eindrucksvoll demonstriert, dass sie die erforderlichen Bewegungen problemlos durchführen kann (Sitzungsniederschrift vom 17.05.2018, Bl. 237 der Gerichtsakte). Die vorhandenen Restkräfte sind ausreichend und ermöglichen der Klägerin in Verbindung mit der Versorgung des Hilfsmittels SmartDrive (wieder) eine selbstbestimmte und selbstständige Mobilität im eigenen Umfeld, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung. Das Antriebssystem SmartDrive ist dem Alternativsystem e-motion hier insgesamt deutlich überlegen. Etwas anderes würde freilich dann gelten, wenn Beweglichkeit und Kräfte der Klägerin nicht ausreichen würden, um das begehrte Hilfsmittel selbstständig an- und abzubauen oder den Rollstuhl bei ausgeschaltetem System ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Diese spezielle Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. zur Vergleichbarkeit des e-motion mit dem streitgegenständlichen Hilfsmittel stehen der Beurteilung Kammer nicht entgegen, da sich seine Einschätzung ausschließlich auf den Nahbereich außerhalb der Wohnung bezieht und damit nur auf einen Teilbereich des Grundbedürfnisses, das es zu befriedigen gilt. Grundlage für die Beurteilung kann aber letztendlich nur eine gesamtschauende Betrachtung sein, weil nur auf diese Weise die subjektive Erforderlichkeit des begehrten Hilfsmittels festgestellt werden kann.

Andere kostengünstigere Systeme kommen nicht in Betracht. Der e-fix ist wegen der vorhandenen Restkräfte nicht erforderlich. Das System twion ist nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Klägerin von vornherein nicht geeignet, um die Behinderung auszugleichen: "Der twion-Zusatzantrieb für Aktivrollstühle erfordert mehr Kraft für den Antrieb. Die Zielgruppe ist laut Hersteller Personen, bei denen eine gleichmäßige Verteilung der Armkräfte vorhanden ist, keine Einschränkung der Hand- und Fingerfunktion, volle Oberkörperstabilität/Beugefunktion [ ] Somit ist der twion-Zusatzantrieb für Aktivrollstühle der Firma H. für [die Klägerin] ungeeignet" (S. 29 des Gutachtens, Bl. 202 der Gerichtsakte).

Dass mit dem streitgegenständlichen Antriebssystem laut Herstellerangaben im Einzelfall Geschwindigkeiten von bis zu 9,8 km/h erreicht werden können, die abstrakt eine Erschließung über den Nahbereich hinaus ermöglichen, (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 30.11.2017, Az. B 3 KR 3/16 R, "Speedy Duo"), steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, denn ab Werk erfolgt die Lieferung mit 6 km/h (www.xxxxxxxx.de) und entspricht damit etwa der Entfernung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Gesunder zu Fuß zurücklegt. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass auch das von der Beklagten angebotene Alternativsystem e-motion in Bezug auf die Geschwindigkeit vergleichbar ausgestattet ist (www.xxxxx.de).

Ungeachtet dessen liegen zur vollen Überzeugung der Kammer jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer selbstbestimmten und selbstständigen Lebensführung im vorliegenden Verfahren besondere qualitative Momente vor, die eine etwaige Überversorgung im Hinblick auf die Erschließung des Nahbereichs rechtfertigen würden. Vor diesem Hintergrund ist die Versorgung mit dem Antriebssystem SmartDrive trotz der deutlich höheren Kosten gegenüber der Versorgung mit e-motion (rd. 6.000,00 netto ohne Teile für die Anbindung vs. 428,00 EUR für die Wiedereinsatzpauschale) auch wirtschaftlich. Aus Klarstellungsgründen wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem streitgegenständlichen Hilfsmittel nur die Ausstattung in gebrauchsfertigem Zustand umfasst. Zubehör, das ausschließlich dem Komfort und/oder der Bequemlichkeit dient und gesondert erhältlich ist, ist von dem Versorgungsanspruch nicht umfasst. Die hierdurch bedingten Mehrkosten hat die Klägerin selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 S. 5 SGB V).

Anhaltspunkte dafür, dass das Antriebssystem SmartDrive nicht den in § 139 Abs. 2 SGB V aufgeführten Anforderungen entspricht, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Referenznummer:

R/R8020


Informationsstand: 08.04.2019