Urteil
Einstweiliger Rechtsschutz - Anspruch auf Versorgung eines Krankenversicherten mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als eine erforderliche Hilfsmittelversorgung aufgrund einer Erkrankung (hier: Multiple Sklerose)

Gericht:

SG Hamburg 21. Kammer


Aktenzeichen:

S 21 Kr 1624/19 ER


Urteil vom:

05.07.2019


Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragsteller mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion gemäß ärztlicher Verordnung vom 6. September 2018 zu versorgen.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Er leidet unter Multipler Sklerose in einem fortgeschrittenen Stadium. Seit ca. elf Jahren ist der Antragsteller deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit vier Jahren benötigt er eine 24-Stunden-Pflegeassistenz. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter anderem mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehtrainer vom Modell T. versorgt. Unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom 6. September 2018 beantragte der Antragsteller über ein Sanitätshaus am 26. September 2018 bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Bescheid vom 13. November 2018 zurück. Dabei wies sie insbesondere auf den vorhandenen Elektrorollstuhl und das vorhandene Stehgerät hin, die eine ausreichende Versorgung zur Sicherstellung der Mobilität im Nahbereich und des therapeutischen Stehtrainings darstellten. Hiergegen legte der Antragsteller über seinen Betreuer mit Schreiben vom 19. November 2018 Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.

Am 21. Mai 2019 hat der Antragsteller ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet in dem er die Versorgung mit dem verordneten Rollstuhl mit Stehfunktion begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass er für das Stehtraining das vorhandene Stehgerät schon seit mehreren Monaten nicht mehr nutzen könne. Das gelinge auch nicht unter Inanspruchnahme zweier Hilfspersonen. Entweder gleite er aus dem Gerät heraus oder seine Oberkörper kippe nach vorn bzw. zur Seite. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass er regelmäßig an anspruchsvollen Chorproben teilnehme. Diese für ihn Lebenssinn stiftenden Aktivitäten könne er nur wahrnehmen, indem er seine Rumpf- und Skelettmuskulatur durch Hilfsgeräte wie "M1" und den Stehtrainer stärke und erhalte. Nur so könne er Sitzperioden im Rollstuhl von 12-14 Stunden Länge bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel seien mittlerweile acht Jahre alt und entsprächen der Standardversorgung für Menschen mit einer Körpergröße von bis zu 1,90 m. Wegen des progredienten Krankheitsverlaufs sei er inzwischen nicht mehr in der Lage, genug Muskeltonus aufzubringen dieses Missverhältnis zu seiner tatsächlichen Körpergröße von 2,00 m auszugleichen. Bislang sei ihm dies noch aufgrund seiner gelegentlichen Konstitution durch mehrjähriges Balletttraining gelungen. Jeder Tag, an dem er nicht stehen könne, verkürze sich seine Beinmuskulatur, die Spastizität der Muskulatur erhöhe sich bei der vorliegenden Grunderkrankung weiterhin, die Immobilität nehme zu. Zur Unterstützung seines Vortrags hat der Antragsteller u.a. Stellungnahmen seiner behandelnden Neurologin, seiner Physiotherapeutin sowie seines Rehaberaters eingereicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichteten, ihn mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion gemäß ärztlicher Verordnung vom 6. September 2018 zu versorgen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass kein hinreichender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Es müsse ärztlich dargelegt werden, dass ohne Versorgung mit dem beantragten Rollstuhl mit Stehfunktion erhebliche und essenzielle Folgen eintreten würden, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Hierfür sehe die Antragsgegnerin keine Anzeichen. Nach Hinzuziehung ihrer hausinternen Hilfsmittelspezialisten legt die Antragsgegnerin dar, dass es nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller Probleme mit dem vorhandenen Stehgerät habe. Die Grundkonstruktion sei sehr alt, die Einstellmöglichkeiten grob gerastert. Am Markt befänden sich inzwischen wesentlich modernere Konstruktionen mit vielfältiger Anpassungsmöglichkeit. Die Antragsgegnerin benennt die Modelle C. der Firma B., I. der Firma R. und E. der Firma M ... Die Neuversorgung mit einem Rollstuhl mit Stehfunktion stehe in keinem Verhältnis zur Versorgungspauschale des bereits vorhandenen Elektrorollstuhls und zusätzlicher Neulieferung von einem der benannten Stehtrainer. Der begehrte Kombinationsrollstuhl liege preislich bei ca. 36.000 Euro. Ein neuer Stehtrainer läge kostenmäßig bei rund 5.000 bis 7.000 Euro die Versorgungspauschale für den vorhandenen Rollstuhl sei bereits bewilligt und liege bei 3317,00 Euro.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragsteller mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion gemäß ärztlicher Verordnung vom 6. September 2018 zu versorgen.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Er leidet unter Multipler Sklerose in einem fortgeschrittenen Stadium. Seit ca. elf Jahren ist der Antragsteller deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit vier Jahren benötigt er eine 24-Stunden-Pflegeassistenz. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller unter anderem mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehtrainer vom Modell T. versorgt. Unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung vom 6. September 2018 beantragte der Antragsteller über ein Sanitätshaus am 26. September 2018 bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Bescheid vom 13. November 2018 zurück. Dabei wies sie insbesondere auf den vorhandenen Elektrorollstuhl und das vorhandene Stehgerät hin, die eine ausreichende Versorgung zur Sicherstellung der Mobilität im Nahbereich und des therapeutischen Stehtrainings darstellten. Hiergegen legte der Antragsteller über seinen Betreuer mit Schreiben vom 19. November 2018 Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden worden.

Am 21. Mai 2019 hat der Antragsteller ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet in dem er die Versorgung mit dem verordneten Rollstuhl mit Stehfunktion begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass er für das Stehtraining das vorhandene Stehgerät schon seit mehreren Monaten nicht mehr nutzen könne. Das gelinge auch nicht unter Inanspruchnahme zweier Hilfspersonen. Entweder gleite er aus dem Gerät heraus oder seine Oberkörper kippe nach vorn bzw. zur Seite. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass er regelmäßig an anspruchsvollen Chorproben teilnehme. Diese für ihn Lebenssinn stiftenden Aktivitäten könne er nur wahrnehmen, indem er seine Rumpf- und Skelettmuskulatur durch Hilfsgeräte wie "M1" und den Stehtrainer stärke und erhalte. Nur so könne er Sitzperioden im Rollstuhl von 12-14 Stunden Länge bewältigen. Die vorhandenen Hilfsmittel seien mittlerweile acht Jahre alt und entsprächen der Standardversorgung für Menschen mit einer Körpergröße von bis zu 1,90 m. Wegen des progredienten Krankheitsverlaufs sei er inzwischen nicht mehr in der Lage, genug Muskeltonus aufzubringen dieses Missverhältnis zu seiner tatsächlichen Körpergröße von 2,00 m auszugleichen. Bislang sei ihm dies noch aufgrund seiner gelegentlichen Konstitution durch mehrjähriges Balletttraining gelungen. Jeder Tag, an dem er nicht stehen könne, verkürze sich seine Beinmuskulatur, die Spastizität der Muskulatur erhöhe sich bei der vorliegenden Grunderkrankung weiterhin, die Immobilität nehme zu. Zur Unterstützung seines Vortrags hat der Antragsteller u.a. Stellungnahmen seiner behandelnden Neurologin, seiner Physiotherapeutin sowie seines Rehaberaters eingereicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichteten, ihn mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion gemäß ärztlicher Verordnung vom 6. September 2018 zu versorgen.


Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass kein hinreichender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei. Es müsse ärztlich dargelegt werden, dass ohne Versorgung mit dem beantragten Rollstuhl mit Stehfunktion erhebliche und essenzielle Folgen eintreten würden, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Hierfür sehe die Antragsgegnerin keine Anzeichen. Nach Hinzuziehung ihrer hausinternen Hilfsmittelspezialisten legt die Antragsgegnerin dar, dass es nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller Probleme mit dem vorhandenen Stehgerät habe. Die Grundkonstruktion sei sehr alt, die Einstellmöglichkeiten grob gerastert. Am Markt befänden sich inzwischen wesentlich modernere Konstruktionen mit vielfältiger Anpassungsmöglichkeit. Die Antragsgegnerin benennt die Modelle C. der Firma B., I. der Firma R. und E. der Firma M ... Die Neuversorgung mit einem Rollstuhl mit Stehfunktion stehe in keinem Verhältnis zur Versorgungspauschale des bereits vorhandenen Elektrorollstuhls und zusätzlicher Neulieferung von einem der benannten Stehtrainer. Der begehrte Kombinationsrollstuhl liege preislich bei ca. 36.000 Euro. Ein neuer Stehtrainer läge kostenmäßig bei rund 5.000 bis 7.000 Euro die Versorgungspauschale für den vorhandenen Rollstuhl sei bereits bewilligt und liege bei 3317,00 Euro.

Referenznummer:

R/R9005


Informationsstand: 19.05.2020