I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten über die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für ein motorbetriebenes Liegedreirad der Firma ... Bikes (Trix 2017, Hilfsmittel
Nr. 22.51.02.0059).
Mit Beihilfebescheid vom 16.07.2009 wurden der am ...1965 geborenen Klägerin, entsprechend ihrem Beihilfebemessungssatz von 50%, 1.095,-
EUR im Zuge der Anschaffung eines (nicht motorbetriebenen) Behinderten-Dreirades gewährt. Mit Antrag vom 21.06.2017 bat die Klägerin - unter Übersendung einer ärztlichen Verordnung vom 19.06.2017 (Diagnose: frühkindliche cerebrale spastische Diplegie) und eines Kostenvoranschlages (Konfiguration) der Firma ... Bikes vom 17.06.2017 in Höhe von 8.527,-
EUR - um Vorabbestätigung der Kostenübernahme. Mit Schreiben vom 18.07.2017 forderte die Beklagte weitere Unterlagen für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bei der Klägerin an, woraufhin diese mit Antwortschreiben (Behördenakte Bl. 16) auch eine Bescheinigung ihres Arztes -
Dr. med. G ... - vom 01.08.2017 mit vorlegte. Die Beklagte bat die I ...
GmbH Gesellschaft für medizinische Gutachten mit Schreiben vom 06.09.2017 um ein Aktenlagegutachten und Stellungnahme zur Frage, ob "im vorliegenden Fall die Aufwendungen für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind." Mit Gutachten nach Aktenlage vom 11.09.2017 (Behördenakte Bl. 27 - 29) "kann eine begründbare medizinische Notwendigkeit demzufolge nicht gesehen werden." Weiter wird im Gutachten ausgeführt: "Das Bemühen [Anm.: durch die Ärzte der Klägerin] um ein motorgetriebenes Dreirad wird unterstützt, wobei dies begründet auffällig und widersprüchlich ist. Ohne Zweifel ist es wichtig, dass die Anspruchstellerin ihre Mobilität beibehält. Einer Verminderung der Muskelkraft, Muskelverschmächtigung oder Versteifung von Gelenken kann man jedoch nicht dadurch entgegenwirken, dass die Beanspruchung reduziert und damit das Training (durch Motorkraft) behindert. Es ist offensichtlich bislang von keiner (sachkundigen) Stelle attestiert worden, dass die Versicherte nicht (mehr) in der Lage sei, aus eigener Kraft das Behindertendreirad führen und bewegen zu können. Demzufolge wäre jetzt bei noch erhaltener muskulärer Funktion die Verordnung des motorgetriebenen Rades bezüglich der Eigenaktivität und des Trainings kontraproduktiv, da durch die Motorkraft eben die Eigenaktivität gebremst und die Möglichkeit von Sekundärkomplikationen eher unterstützt wird. Das Eintreten einer zunehmenden Immobilität wird durch die Wegnahme/Verhinderung der eigenaktiven trainierenden Muskelkräftigung eher gefördert und nicht verhindert. Insofern ist derzeit aus diesseitiger Betrachtung die Verordnung eines motorgetriebenen Behindertendreirades kontraproduktiv."
Mit Bescheid vom 11.09.2017 lehnte die Beklagte die medizinische Notwendigkeit des motorbetriebenen Behinderten-Dreirades unter Hinweise auf die gutachterliche Prüfung ab. Die Voraussetzungen für ein Behinderten-Dreirad
gem. Anlage 11 zu § 25
Abs. 1 und 4 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) seien jedoch erfüllt und nach Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages für ein Behinderten-Dreirad in Standardausführung würde die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen geprüft. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 01.10.2017, dem zur Begründung eine ärztliche Bescheinigung des
Dr. med. univ. M ... vom 18.09.2017 mit E-Mail vom 04.10.2017 nachgereicht wurde (Behördenakte Bl. 34), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2018, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 21.10.2018, zurück. Der zulässige Widerspruch sei in der Sache nicht begründet. Bei einem Behinderten-Dreirad handle es sich um ein beihilfefähiges Hilfsmittel gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 11 zu § 25
Abs. 1 und 4 BBhV. Aufwendungen hierfür seien dem Grunde nach beihilfefähig. Zur Feststellung der Notwendigkeit eines motorbetriebenen Behinderten-Dreirades sei ein Gutachter eingeschaltet gewesen, der in seiner Stellungnahme vom 11.09.2017 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine medizinische Notwendigkeit für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad nicht vorliege. Diesem Gutachten schließe sich die Festsetzungsstelle an. Die Entscheidung der privaten Krankenversicherung sei für sie nicht maßgeblich.
Mit Schreiben vom 20.11.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten vorliegende Klage einreichen lassen. Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, dass bei ihr ein ausgeprägtes Bild einer geburtstraumatischen anoxischen Hirnschädigung mit dem Vollbild einer bis heute bestehenden cerebralen spastischen Diplegie bestehe. Sie sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100% und den Merkzeichen G, aG, B, H, RF. Bei ihr bestehe eine Ganzkörperspastik einhergehend mit einer ausgeprägten Störung der Feinmotorik der Hände sowie einer ausgeprägten Gehbehinderung bei Spastik der unteren Extremitäten und der Beckenmuskulatur. In geschlossenen Räumen könne sie sich nur durch Anlehnung an die Wände oder durch Unterstützung eines Handlaufs langsam mobilisieren. Ein Gehen ohne Hilfsmittel sei nur wenige Schritte möglich. Es bestehe dabei immer eine latente Sturzgefahr. In Folge bereits in der Vergangenheit erlittener Stürze und ärztlicherseits progredienter Verschlechterung der Spastik müsse sie sich auf einem kompakten und schweren Behinderten-Dreirad fortbewegen. Diese Möglichkeit bestehe jedoch nur bei sehr kurzen und ebenen Wegstrecken. Ärztlicherseits sei es evident, dass die Klägerin ihre Mobilität beibehalte, um einer Verschlimmerung der Spastik sowie einer Muskelverschmächtigung oder Versteifung der Gelenke entgegenzuwirken. Mit zunehmender Immobilität bestehe eine erhebliche Gefahr der raschen Verschlechterung der Grunderkrankung und auch multipler Sekundärkomplikationen. Die Folge wäre, dass sie künftig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen wäre. Da sie sich mit Fortschreiten ihrer Erkrankung beim Betrieb eines mechanischen Behinderten-Dreirades schwer tue und sie jedoch diese Unterstützung weiterhin nutzen wolle und auch müsse, wie medizinisch begründet und aufgezeigt, sei sie an der Nutzung eines behindertengerechten Dreirades mit Elektromotorunterstützung interessiert. Diese Gefährte seien vom
GKV-Spitzenverband als Hilfsmittel zugelassen, würden die Voraussetzungen gemäß Anlage 11 zu § 25 BBhV erfüllen und eine dahingehende ärztliche Rezeptur ihrerseits liege vor. Der Tretvorgang bei ihrem mechanisch betriebenen Behindertenfahrrad falle ihr krankheitsbedingt immer schwerer, so dass sie das mechanisch betriebene Rad nur auf relativ kurzen und vor allem ebenen Wegstrecken verwende. Mit fortschreitender Erkrankung und ihrem Krankheitsbild falle ihr diese Fortbewegung aber immer schwerer. Mit dem motorunterstützten Fahrrad wäre sie in der Lage, die Beweglichkeit der Beine zu fördern. Es bestünde auch die berechtigte Befürchtung, dass sie ohne regelmäßige Bewegung und entsprechendes Training langfristig auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Für das beantragte Behinderten-Dreirad gebe es keine Standardausführung, sondern diese müssten immer mit angepassten Komponenten versehen werden. Sie hätte ohnehin einfache Komponenten ausgewählt. Bei der Klägerin bestehe die Gefahr, dass sie ohne die Motorunterstützung in ihrem jetzigen Krankheitszustand und auch bei fortschreitendem Krankheitsbild sehr rasch an ihre physische Belastbarkeit gelangen würde und das Rad nicht mehr zweckmäßig und längerfristig in Anspruch nehmen könne. Zur Verhinderung der Rollstuhlpflichtigkeit und Bettlägerigkeit sei es bei der Klägerin auch medizinisch indiziert, sich regelmäßig auch für längere Strecken fortzubewegen, wobei aber das Zurücklegen längerer Wegstrecken nicht möglich sei. Das Gutachten, das die Beklagte in Auftrag gegeben habe, sei von der I ...
GmbH erstellt worden. Ein persönliches Gespräch mit der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, ebensowenig eine Untersuchung der Klägerin. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der die Klägerin behandelnden Ärzte werde das Gutachtensergebnis in Frage gestellt. Auch die fachliche Beurteilung des klägerischen Krankheitsbildes durch den Gutachter
Dr. H ... als Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie werde in Frage gestellt. Das eingeholte Gutachten lasse vermissen, dass es sich substantiiert mit dem Krankheitsbild der Klägerin und seinen zukünftigen Erscheinungsbildern und Konsequenzen für die Klägerin auseinandersetze. Auch wolle die Klägerin nicht ausschließlich mit Motorbetrieb das Rad bedienen. Wie aufgezeigt und auch ärztlicherseits empfohlen, solle die Motorkraft bei längeren Wegstrecken und auch bei nicht ebenen Fahrstrecken lediglich unterstützend zum Einsatz kommen. Es bestehe eine medizinische Indikation zur Verwendung des motorbetriebenen Behinderten-Dreirades, um der Klägerin in ihrer augenblicklichen Krankheitssituation und auch in der Zukunft bei fortschreitendem Krankheitsbild die weitere Mobilität zu erleichtern. Die Aufrechterhaltung der Mobilität sei erforderlich, um bei der Klägerin, wie medizinisch durch ihre behandelnden Ärzte angezeigt, einer drohenden Behinderung vorzubeugen
bzw. eine Behinderung auszugleichen.
Die Klägerin beantragt,
der Bescheid vom 11.09.2017 über die Ablehnung von Beihilfe für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Gewährung von Beihilfe für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad dem Grunde nach anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beklagte zum schriftsätzlich angekündigtem Klageantrag vor, die allgemeine Feststellungsklage sei bereits wegen Subsidiarität gemäß § 43
Abs. 2
VwGO unzulässig. Auch die Verpflichtungsklage wäre unzulässig, da der Klägerin aktuell das Rechtsschutzbedürfnis fehle; die Klägerin habe keinen Anspruch auf "Vorabanerkennung" der Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen motorbetriebenen Behinderten-Dreirads. Die (Entscheidung über die) Erstattung von Aufwendungen erfolge durch die Beihilfestelle, wenn die Klägerin Aufwendungen für die Anschaffung des begehrten Hilfsmittels gemacht habe und die entsprechenden Rechnungen bei der Beihilfestelle einreiche. Die Klage sei auch unbegründet. Insbesondere habe die Klägerin aktuell keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das streitgegenständliche motorbetriebene Behinderten-Dreirad sowie keinen Anspruch auf "Vorabanerkennung" der Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels. Zudem seien die Aufwendungen für das streitgegenständliche Behinderten-Dreirad mit Motorisierung auch nicht beihilfefähig. Beihilfefähig seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen gemäß § 6
Abs. 1 BBhV. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des
Dr. H ... vom 11.09.2017 liege eine medizinische Notwendigkeit für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad nicht vor (Beihilfeakte Bl. 26
ff.). Hinzu sei "...die Verordnung eines motorgetriebenen Behindertendreirads bei noch erhaltener muskulärer Funktion bezüglich der Eigenaktivität und des Trainings kontraproduktiv, da durch die Motorkraft eben die Eigenaktivität gebremst und die Möglichkeit von Sekundärkomplikationen eher unterstützt" werde (Beihilfeakte Bl. 28). In der ergänzenden Stellungnahme des
Dr. H ... vom 11.12.2017 (Gerichtsakte Bl. 43 - 45), die auch das Schreiben des Neurologen der Klägerin,
Dr. M ..., vom 18.09.2017 berücksichtige, werde die Verordnung eines motorgetriebenen Behinderten-Dreirads als medizinisch nicht notwendig eingestuft und ausgeführt, dass die im Vorgutachten ausgesprochenen Bedenken nicht ausgeräumt würden; zusätzlich sei speziell unter dokumentierter Koordinationsstörung und Feinmotorikstörung der Hände unzweifelhaft das Betreiben eines motorgetriebenen Behinderten-Dreirads für die Klägerin und Dritte gefährdend.
Dr. H ... führe des Weiteren unter Punkt 4 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2017 aus, dass ihm vorliegende Unterlagen für eine Aktenlagebeurteilung ausreichend seien. Darüber hinaus seien gemäß Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 BBhV)
Nr. 5.6 Aufwendungen für Elektrofahrzeuge nicht beihilfefähig, soweit sie nicht in Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 BBhV) aufgeführt seien. Ein motorisiertes Behinderten-Dreirad sei dort nicht erwähnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.02.2019 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Verpflichtungsklage fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Verpflichtung der Beklagten, dem Grunde nach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad nach § 25 BBhV
i.V.m. Anlage 11 zu § 25 BBhV anzuerkennen. Der Zulässigkeit der auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit "dem Grunde nach" gerichteten Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass eine Voranerkennung für die Kosten eines Hilfsmittels in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsbehörden sind nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen, die im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen und frühzeitig Klarheit über die Beihilfefähigkeit der anstehenden Aufwendungen schaffen (
VG Köln, U. v. 24.08.2015 - 10 K 2616/14, Rz. 21; BayVGH, U. v. 06.06.2016 - 14 BV 15.527, Rz. 13;
OVG NRW, U. v. 14.08.1995 -
1 A 3558/92, Rz. 12, 14).
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein motorbetriebenes Liegedreirad der Firma ... Bikes (Trix 2017, Hilfsmittel
Nr. 22.51.02.0059).
a.) Der Sache nach handelt es sich bei der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen um eine Zusicherung im Sinne von § 38
Abs. 1 Satz 1 VwVfG, nämlich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, und damit nach heute gesicherter Auffassung wiederum um einen Verwaltungsakt (
OVG NRW, U. v. 14.08.1995 - 1 A 3558/92, Rz. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 4a, 8). Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung besteht vorliegend nicht. Somit steht die Erteilung einer Zusicherung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (
VG Köln, U. v. 15.11.2013 - 9 K 1009/13, Rz. 32; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110), sofern nicht die Erteilung einer Zusicherung durch das Fachrecht ausgeschlossen ist. Im Beamtenrecht ist dies
z.B. für die Besoldung (§ 2
Abs. 2 BbesG) und die Versorgung (§ 3
Abs. 2 BeamtVG) der Fall, nicht hingegen für die Beihilfefähigkeit von bestimmten Aufwendungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 4a;
vgl. auch
VG Köln, U. v. 24.08.2015 - 10 K 2616/14; BayVGH, U. v. 06.06.2016 - 14 BV 15.527;
OVG NRW, U. v. 14.08.1995 - 1 A 3558/92). Anerkannt ist das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine Zusicherung beantragt wird.
Ermessen besteht auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des zuzusichernden Verwaltungsaktes vorliegen, er zu diesem Zeitpunkt aus unterschiedlichsten Gründen jedoch noch nicht erlassen werden soll. Zur pflichtmäßigen Ausübung des Ermessens gehört auch die Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen an der Zusicherung, ohne dass das berechtigte Interesse des Antragstellers allein geeignet ist, den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zusicherung zu einem Anspruch auf Zusicherung zu verdichten (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110).
b.) Die Grenzen des Ermessens werden nur dann überschritten, wenn die Behörde aus sachfremden Gründen oder offenbarer Fehleinschätzung die Erteilung der Zusicherung ablehnt (
OVG NRW, U. v. 14.08.1995 - 1 A 3558/92, Rz. 14). Vorliegend besteht nach Einschätzung des Beklagten bei den Aufwendungen für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad keine Beihilfefähigkeit. Die Beklagte hat sich auf den Antrag der Klägerin, gerichtet auf eine bindende Vorentscheidung über die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe zu den durch die Anschaffung eines motorbetriebenen Liegedreirads der Firma ... Bikes entstehenden Kosten, eingelassen und die Erteilung der begehrten Zusicherung dann nach Durchführung sachgerechter Ermittlungen - u.a. der Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit des angedachten Hilfsmittels - wegen Fehlens einer der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt.
c.) Die Klägerin hat in der Sache tatsächlich auch keinen Anspruch auf Beihilfe, so dass die Einschätzung der Beklagten auch objektiv zutrifft und nicht weiter erörtert werden muss, ob der Umstand einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der Beihilfefähigkeit durch die Beklagte für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung ohne ausschlaggebende Bedeutung bleibt (so
OVG, U. NRW v. 14.08.1995 - 1 A 3558/92, Rz. 14; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110; wohl a.A. BayVGH, U. v. 06.06.2016 - 14 BV 15.527; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 24).
d.) Das von der Klägerin begehrte Liegedreirad (Trix 2017, Hilfsmittel
Nr. 22.51.02.0059;
vgl. Kostenvoranschlag der Behördenakte - Bl. 6
ff.) ist nicht beihilfefähig.
aa.) Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln richtet sich nach § 25 BBhV in der anzuwendenden Fassung. Die vorliegend streitgegenständliche Frage beurteilt sich nicht - wie bei bereits entstandenen Aufwendungen (stRspr,
vgl. BVerwG, U. v. 02.04.2014 -
5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9) - nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Abzustellen ist vielmehr auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BayVGH, U. v. 06.06.2016 - 14 BV 15.527, Rz. 16;
a. A. VG Sigmaringen, U. v. 08.03.2016 - 3 K 4243/14, Rz. 18, wonach das Datum der Antragstellung für die Voranerkennung maßgeblich sein soll). Auch ein Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (21.06.2017; BBhV in der Fassung gültig ab 01.11.2016 bis 30.07.2018) würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen.
bb.) Gemäß § 25
Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 der Norm die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 25
Abs. 2 BBhV sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (
Nr. 1 Buchst. a), einen niedrigen Abgabepreis haben (
Nr. 1 Buchst. b), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (
Nr. 1 Buchst. c) oder in Anlage 12 genannt sind (
Nr. 1 Buchst. d) hingegen nicht beihilfefähig.
Vor dem Hintergrund der Systematik des § 25 BBhV
i.V.m. Anlage 11 und Anlage 12 ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung dienen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.10.2011 -
2 S 1369/11, Rz. 27).
Es fehlt vorliegend zum einen an der medizinischen Notwendigkeit des Liegedreirads. Eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von Hilfsmitteln ist ihre medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1 BBhV. Die zu Heilmitteln
i.S.d. § 23 BBhV ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
vgl. BVerwG v. 22.08.2018 - 5 B 3/18) ist ohne Weiteres auf Hilfsmittel nach § 25 BBhV zu übertragen, wie sich aus der Gesamtschau von Anlage 11 und 12 ergibt (Vorbemerkung zu Anlage 12: "... die weder notwendig noch angemessen (§ 6 Absatz 1) sind"). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Anlage 11 ("beihilfefähig, wenn von einem Arzt verordnet"), da Anlage 11 und Anlage 12 im Zusammenhang zu sehen sind und insoweit die Vorbemerkung zu Anlage 12 eindeutig ist. Zwar darf die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51
Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten sind. Dies nimmt ihr jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen (
BVerwG v. 22.08.2018 - 5 B 3/18). So ist dies auch im zu Grunde liegenden Fall von der Beklagten geschehen. Mit der Begutachtung der medizinischen Notwendigkeit des von der Klägerin begehrten motorbetriebenen Liegedreirads hat die Beklagte Herrn
Dr. T ... beauftragt (Behördenakte Bl. 10, 19) und im Nachgang noch die I ...
GmbH - Gesellschaft für medizinische Gutachten (Gutachten vom 11.09.2017: Behördenakt Bl. 26 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.12.2017, vorgelegt als Anlage B 1). An der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 11.09.2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2017 der I ...
GmbH bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Einwände der Klägerin (kein pers. Gespräch mit der Klägerin; keine Untersuchung der Klägerin; fachliche Beurteilung durch Arzt für (Unfall-)Chirurgie; vorliegende ärztliche Stellungnahmen der Klägerin sprechen für eine medizinische Notwendigkeit; das Gutachten lasse vermissen, dass es sich substantiiert mit dem Krankenbild der Klägerin und seinen zukünftigen Erscheinungsbildern und Konsequenzen für die Klägerin auseinandersetze) greifen allesamt nicht durch. Der begutachtende Arzt, Hr.
Dr. H ..., weist jeweils darauf hin, dass ihm vorliegende Unterlagen für eine Aktenlagebeurteilung ausreichend seien. Dem Gutachter haben dabei die jeweils von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen zur medizinischen Notwendigkeit vorgelegen und er hat sich damit auseinandergesetzt, gerade auch, warum aus seiner Sicht keine medizinische Notwendigkeit gegeben und die Anschaffung eines motorbetriebenen Liegedreirades sogar kontraproduktiv sei. Zu Recht weist
Dr. H ... auch darauf hin, dass von keiner (sachkundigen) Stelle attestiert worden sei, dass die Klägerin nicht (mehr) in der Lage sei, aus eigener Kraft das [Anm.: 2009 erworbene, nicht motorbetriebene] Behinderten-Dreirad führen und bewegen zu können. Seine Bedenken werden auch nicht durch das Schreiben des
Dr. med. univ. M ... vom 18.09.2017 ausgeräumt, wie er zutreffend in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2017 feststellt. Die gutachterlichen Ausführungen des Hr.
Dr. H ... geben auch keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde oder Unparteilichkeit. Insbesondere erfolgt darin gerade auch eine Auseinandersetzung mit dem (künftigen) Erscheinungsbild der Krankheit der Klägerin. § 51
Abs. 1 Satz 4 BBhV lässt sich auch nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen (
OVG NRW, B. v. 27.08.2015 - 1 A 1202/15, Rz. 23). Die Befugnis nach § 51
Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, umfasst es auch, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder -externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben (
OVG NRW, B. v. 27.08.2015 - 1 A 1202/15, Rz. 23).
Zum anderen handelt es sich bei dem begehrten motorbetriebenen Liegedreirad der Firma ... Bikes auch nicht um ein grundsätzlich beihilfefähiges "Behinderten-Dreirad" im Sinne von
Nr. 2.5 der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung. Stattdessen liegt ein Hilfsmittel vergleichbar der grundsätzlich nicht beihilfefähigen Gegenstände vor, die in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgelistet sind (
vgl. auch
VG Stuttgart, U. v. 21.04.2015 -
12 K 5471/14, Rz. 18
ff. - zum Liegedreirad "Scorpion fs FX Pedelec 20"). Nach der Vorbemerkung in Anlage 12 gehören nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Gleiches regelt bereits § 25
Abs. 2
Nr. 1 Buchst. c) BBhV, nämlich dass Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, nicht beihilfefähig sind.
Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden kann (
VG Freiburg, U. v. 31.03.2011 -
6 K 303/09, Rz. 22 m.w.V.). Die Anschaffung des Liegedreirads der Firma ... Bikes ist damit nicht beihilfefähig, da sie der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Bei dem Rad handelt es sich ungeachtet dessen, dass es als behindertengerecht beschrieben wird (https://hasebikes.com/110-0-Reha-Dreirad-TRIX.html: "dass man sogar mit schweren Handicaps ganz vorne mitmischen kann") und je nach Art und Ausmaß der Behinderungen auch von einem behinderten Menschen genutzt werden kann, nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. So führt der Hersteller in seinem Internetauftritt zum streitgegenständlichen Liegedreirad auch selbst aus: "Fun-Faktor (...). Als supersportliches Liege-Dreirad ist das Trix eigentlich zu abgefahren für eine Hilfsmittelnummer. Aber zum Glück nur eigentlich (...). Kein Handicap, kein Trix? Quatsch. (...) Grundsätzlich gilt: Das Trix kann jeder fahren, der nicht kleiner als 1 Meter 25 und nicht größer als 1 Meter 90 ist."
Schließlich müssen die begehrten Aufwendungen für das Liegedreirad vom Beklagten auch nicht über § 25
Abs. 4 Satz 1 BBhV "ausnahmsweise" gewährt werden, weil dies bei einem solchen Freizeit-
bzw. Sportfahrzeug nicht der Fürsorgepflicht entspricht (
vgl. auch
VG Stuttgart, U. v. 21.04.2015 - 12 K 5471/14, Rz. 18
ff. - zum Liegedreirad "Scorpion fs FX Pedelec 20").
Nach alledem hat die Beklagte die begehrte Voranerkennung der Beihilfefähigkeit zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167
VwGO, 708
ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a
Abs. 1 Satz 1, 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO liegen nicht vor.