Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151
Abs. 1
SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2007 beschwert den Kläger im Sinne der §§ 157, 54
Abs. 2 Satz 1
SGG. Denn hierin hat es die Beklagte rechtswidrig abgelehnt, den Kläger mit einem Rollstuhlzuggerät Speedy B 26 oder eines vergleichbaren Modells zu versorgen.
Die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß
§ 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (
vgl. BSG, Urteil vom 7.10.2010,
B 3 KR 13/09, juris). Diese Anspruchsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Der Versorgungsanspruch nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V besteht nicht allein deshalb, weil das Rollstuhlzuggerät vertragsärztlich verordnet (
§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) worden ist und im Hilfsmittelverzeichnis (
§ 139 SGB V) gelistet ist. Die Krankenkassen entscheiden, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33
SGB V im Einzelfall zur medizinischen Rehabilitation, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung erforderlich ist.
Neben dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es
z.B. insbesondere bei Prothesen der Fall ist, dient im vorliegenden Fall das beantragte Hilfsmittel dazu, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (nach der Rspr. des
BSG sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Rahmen ist die
GKV allerdings nach der Rspr. des
BSG nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht hier auch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Ein Hilfsmittel (zum mittelbaren Behinderungsausgleich) ist von der
GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.
Für die Bestimmung des durch Hilfsmittel der
GKV zu erschließenden Nahbereichs ist allein der Zweck des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V maßgebend. Dieser liegt in der Sicherstellung der in Satz 1 formulierten Versorgungsziele. Dabei soll mit dem Versorgungsziel des Behinderungsausgleichs (§ 33
Abs. 1 Satz 1 Variante 3
SGB V) grundsätzlich eine Gleichstellung des behinderten Menschen mit Nichtbehinderten erreicht werden, wobei allerdings im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs kein Gleichziehen mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten der Gesunden zu gewährleisten ist, sondern lediglich ein Aufschließen zu den Grundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen (
BSG, Urteil vom 16.9.1999,
B 3 KR 8/98 R, SozR 3-2500 § 33
Nr. 31), um die Zuständigkeit der
GKV von der anderer Träger abzugrenzen. Von dieser Zielsetzung ausgehend sind dem der Zuständigkeitsabgrenzung der
GKV von anderen Rehabilitationsträgern dienenden Nahbereich beim mittelbaren Behinderungsausgleich solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit
bzw. der selbstständigen Lebensführung aufweisen. In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (
vgl. zum Zusammenhang zwischen dem Grundbedürfnis auf Mobilität und dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens:
BSG, Urteil vom 10.3.2011,
B 3 KR 9/10 R, Juris, Rn. 15). Diese ist Ausgangs- und Endpunkt der zum Nahbereich zählenden Wege, so dass die Mobilität für den Hin- und Rückweg durch Leistungen der
GKV sicherzustellen ist. Hierfür sind allerdings auch nach Auffassung des Senats nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend, weil der Nahbereich ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens konkretisiert und somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung betrifft. Sofern wegen der näheren Umgebung des Klägers besondere Anforderungen notwendig sind, beruht dies auf einem nichtmedizinischen Umstand, für den die Krankenversicherung nicht einzustehen hat. Hier gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (
BSG, Urteil vom 18.5.2011,
B 3 KR 7/10 R, SozR 4-2500 § 33
Nr. 34, Rn. 34).
Sachlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege, Versorgungswege sowie elementare Freizeitwege. Zu den gesundheitserhaltenden Wegen zählen Entfernungen, die zur Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Existenz zurückgelegt werden (
z.B. Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke). Der Versorgungsweg umschreibt dagegen die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um die für die Grundbedürfnisse der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens notwendigen Verrichtungen und Geschäfte (Einkauf, Post, Bank) wahrnehmen zu können. Die Mobilität für Freizeitwege ist in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft jedoch nur durch Leistungen der
GKV abzudecken, wenn (und soweit) diese Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind. In diesem Sinne zählen zu den Freizeitwegen Entfernungen, die bewältigt werden müssen, um die körperlichen Vitalfunktionen aufrechtzuerhalten (kurzer Spaziergang an der frischen Luft) und um sich einen für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraum zu erschließen (
z.B. Gang zum Nachbarn zur Gewährleistung der Kommunikation oder zum Zeitungskiosk zur Wahrnehmung des Informationsbedürfnisses (ständige Rechtsprechung,
vgl. BSG, Urteil vom 18.5.2011,
B 3 KR 12/10 R, Rn. 18, juris;
BSG, Urteil vom 7.10.2010, B 3 KR 13/09 R, juris mit weiteren Nachweisen).
Hiervon ausgehend eröffnet das Rollstuhlzuggerät dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten Grundsätzen bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Rollstuhlzuggerät können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen
z.B. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (
BSG, Urteil vom 12.8.2009,
B 3 KR 8/08 R, Juris) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhlzuggeräts erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend (
vgl. BSG, Urteil vom 18.5.2011, B 3 KR 12/10 R, Rn. 22, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung ermöglicht es das beantragte Zuggerät dem Kläger, Strecken von 500-1000 m ohne unzumutbare Schmerzen zurückzulegen, was mit dem bisherigen Rollstuhl nicht der Fall ist. Dies folgt aus den ärztlich bestätigten Befunden (Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. L., Stellungnahme des MDK nach der Begutachtung am 25. Februar 2015) und insbesondere dem Impingementsyndrom beidseits mit Bizepssehnentendinitis, Überlastungsreaktion der Finger- und Handgelenke beidseits sowie dem Nervus ulnaris-Syndrom beidseits. Der Senat hält es auch für nachvollziehbar, dass die Beschwerden des Klägers während des andauernden Klageverfahrens zugenommen haben. Wie sich aus dem Gutachten von
Prof. Dr. L. ergibt, entwickeln sich solche Beschwerden oft in den ersten Jahren nach der Rollstuhlpflicht.
Hierbei kann der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht auf einen Elektrorollstuhl verwiesen werden. Wie neben
Dr. N. und
Dr. R. der Sachverständige
Prof. Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2015 ausgeführt hat, ist das Rollstuhlzuggerät zur Verbesserung der Statik des oberen langen Rückenstreckers und der muskulären Situation im Bereich der Schulter-Nacken-Region unabdingbar. Es ist für den Senat unmittelbar nachvollziehbar, dass ein Elektrorollstuhl, der lediglich passiv wirkt, den gegenteiligen Effekt hätte.
Nachvollziehbar verweist Professor
Dr. L. auch auf die deutlich geringere Belastung der Schultergelenke bei der Benutzung eines Rollstuhlzuggerätes. Dies wird durch den beigezogenen Aufsatz (RehabilMed 2012, 225) plastisch bestätigt.
Für die Notwendigkeit einer Versorgung gerade mit einem Rollstuhlzuggerät der Marke Speedy B 26 findet sich kein Hinweis. Da die Beklagte grundsätzlich hier - bei gleicher Qualität - ein Auswahlermessen unter verschiedenen, gleich gearteten Modellen hat, war die Verurteilung dahingehend abzuändern, dass auch die Leistung eines hinsichtlich der Ausgleichsfunktion vergleichbaren Rollstuhlzuggerätes möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht.