Ein Adaptivbike stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, denn es kann bauartbedingt nur in Kombination mit einem Rollstuhl genutzt werden und kommt deshalb für nichtbehinderte Personen in keiner Weise in Betracht.
Um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt es sich nur, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dies ist der Fall, wenn einem mehrfach behinderten Antragsteller nur mit einem Aktivrollstuhl eine selbstständige Erschließung des Nahbereichs möglich ist. Das Adaptivbike hat gerade den Zweck, die aktive, selbstständige Fortbewegung zu verbessern, auch wenn die sachgerechte Vorwärtsbewegung dieses Hilfsmittels - z. B. im Rahmen der Physiotherapie - eingeübt zu werden hat. Es kann sich hier auch um ein Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB V handeln, wenn das Adaptivbike zur Stabilisierung der behinderungsbedingt sehr schwachen Muskulatur und des gesamten Körperbaus des schwerbehinderten Antragstellers beiträgt.