Urteil
Krankenversicherung - querschnittsgelähmter Erwachsener - Kostenübernahme eines Rollstuhleinhängefahrrads - Grundbedürfnis - körperlicher Freiraum

Gericht:

LSG Essen 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 58/99


Urteil vom:

31.08.1999


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Ein lebensnotwendiges Grundbedürfnis bei der Versorgung eines Erwachsenen mit einem Rollstuhleinhängefahrrad stellt einen hinreichenden körperlichen Freiraum dar (vgl ua BSG vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 7).

2. Bei der Schaffung eines hinreichenden körperlichen Freiraumes ist als Zielvorgabe derjenige eines Gesunden maßgebend.

3. Das Grundbedürfnis eines körperlichen Freiraumes in für die Hilfsmittelversorgung relevanter Weise birgt außer dem quantitativen einen qualitativen Aspekt. Dieser qualitative Aspekte des Grundbedürfnisses eines körperlichen Freiraums besteht in der Möglichkeit des unmittelbaren körperlichen Fortbewegens mit all seinen audio-visuellen und kommunikativen Möglichkeiten. Der Qualität einer solchen körperlichen Fortbewegung vermag ein nur mittelbares Fortbewegen im Auto bei weitem nicht gerecht zu werden.

Rechtsweg:

SG Köln, Urteil vom 11.05.1999 - S 9 KR 137/97
BSG, Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE078060418


Informationsstand: 06.03.2000