Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1999 und des Sozialgerichts Köln vom 11. Mai 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung durch das Landessozialgericht (
LSG), die Klägerin mit einem sog. Rollstuhl-Bike (Hand-Bike, handbetriebenes Rollstuhleinhängefahrrad) als Hilfsmittel zu versorgen.
Die Klägerin ist im Jahre 1962 geboren und bei der beklagten Krankenkasse versichert. Sie leidet an einer Querschnittslähmung (mit kompletter Bewegungsunfähigkeit beider Beine, Mastdarm- und Blasenstörung sowie erheblicher Wirbelsäulenverkrümmung). Im Herbst 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Hilfsmittelversorgung und reichte dazu eine vertragsärtzliche Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag für einen Rollstuhl-Bike "zum vorhandenen Rollstuhl" ein; dabei handelt es sich um eine Handkurbel mit zwei Griffen, die im vorderen Teil des Rollstuhls in Brusthöhe angebracht wird und mit dreen Hilfe der Rollstuhl in der regel einfacher und schneller bewegt werden kann als mit Greifreifen oder Handhebeln. Zwie von der Beklagten eingeholte Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) führten aus, die Klägerin sei mit einem Rollstuhl und einem behindertengercht umgerüsteten Pkw ausreichedn versorgt; das Rollstuhl-Bike biete keinen zusätzlichen Behinderungsausgleich. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 27. Januar 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1997).
Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 11. Mai 1999), das
LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 31. August 1999). Das
LSG hat ausgeführt, das durch das Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung zu befriedigende "lebensnotwendige Grundbedürfnis" sei hier der "hinreichende körperliche Freiraum", wobei der Maßstab eines Gesunden anzulegen sei. Dieses Grundbedürfnis könne durch das Rollstuhl-Bike erheblich besser befriedigt werden als durch den von der Beklagten - mit Rücksicht auf die Wirbelsäulenschäden - angebotenen Handhebelrollstuhl; in der hügeligen Gegend, in der die Klägerin wohne, würde ihre Kraft weder für einen Handhebel- noch für einen Greifreifen-Rollstuhl ausreichen. Ein behindertengerecht ausgestattetes Auto biete nicht die "audio-visuellen und kommunikativen" Möglichkeiten eines Rollstuhl-Bikes und schaffe unüberwindbare Hindernisse bei den alltäglichen Erledigungen. Allerdings habe die Klägerin wegen der Fahrrad-Funktion des Rollstuhl-Bikes einen Eigenanteil von 700 DM zu tragen.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 33
Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V).Durch einen Greifreifen-Rollstuhl, einen entsprechenden Faltrollstuhl sowie einen behindertengerecht umgerüsteten Pkw sei die Klägerin ausreichend versorgt und dem Grundbedürfnis auf körperlichen Freiraum genügend Rechnung getragen. Besonderheiten des Wohnortes seien unmaßgeblich.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1999 sowie des Sozialgerichts Köln vom 11. Mai 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.