1. Die Klage ist zulässig. Es verstößt nicht gegen die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Prozessvoraussetzung eines bestimmten Klageantrags (BSGE 60, 87, 90 = SozR 1200 § 53
Nr. 6), dass der Kläger in den Vorinstanzen lediglich allgemein beantragt hat, ihm ein "Handy-Bike" zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist im Sinne der Verurteilung zur Verschaffung einer Sachleistung zu verstehen. Diesem Erfordernis genügt der gestellte Klageantrag, obgleich er offenlässt, welcher Gerätetyp begehrt wird und ob das Gerät übereignet oder nur leihweise zur Verfügung gestellt werden soll. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden ihre Leistungspflicht schon dem Grunde nach verneint. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass eine Klage auf eine nur allgemein umschriebene Leistung zulässig ist, wenn die Entscheidung über die Art der Gewährung (Leihe oder Übereignung) und auch die Spezifizierung der geduldeten Leistung im Zusammenwirken der Behörde mit dem Leistungsempfänger erfolgt (
BSG SozR 32500 § 33 Nrn 16 und 27). Dies gilt zumindest dann, wenn kein Anhaltspunkt dafür vor liegt, dass die Beteiligten im Falle einer Verurteilung der Behörde über die Auswahl streiten werden, wie dies hier der Fall ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass damit ungewiss bleibt, ob die Beklagte ihrer Sachleistungspflicht im Wege der Übereignung oder im Wege der leihweisen Überlassung nachkommt.
2. Das
LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike ergibt sich nicht bereits aus der nach den Feststellungen des
LSG vorliegenden vertragsärztlichen Verordnung vom 5. September 1995 (
vgl. Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 29. September 1997
8 RKn 27/96 SozR 32500 § 33
Nr. 25). Dies folgt schon daraus, dass nach § 275
Abs. 3
Nr. 2
SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Hiermit steht in Einklang, dass nach den die Verordnungstätigkeit regelnden Bundesmantelverträgen (§ 30
Abs. 8 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Stand: 1. Januar 1996; ebenso § 16
Abs. 8 Satz Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä), Stand: 1. Januar 1996) die Abgabe von Hilfsmitteln einer Genehmigung durch die Krankenkasse bedarf, soweit wie hier in ihren Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. Auch die befürwortende Stellungnahme des MDK vom 5. Februar 1996 ist nicht geeignet, den Anspruch des Klägers zu begründen. Die gutachterliche Stellungnahme des MDK hat lediglich beratenden
bzw. empfehlenden Charakter, bindet die Krankenkasse in ihrer Entscheidung aber nicht (§ 275
Abs. 1
SGB V).
3. Der Anspruch scheitert nicht schon daran, dass das Rollstuhl-Bike die Funktion eines Fahrrads ausfüllt und Fahrräder zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören. Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung (
vgl. § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB V) u.a. Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Das Rollstuhl-Bike ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 5; SozR 2200 § 182b
Nr. 6). Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (
z.B. Brillen, Hörgeräte). Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 19). Das Rollstuhl-Bike kann bauartbedingt nur in der Kombination mit einem Rollstuhl genutzt werden. Es kommt damit für Gesunde nicht in Betracht (so bereits
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 27)
4. Der Anspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i.
S. des § 33
SGB V ist. Das Gesetz definiert sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen" (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (
BSG SozR 32500 § 33 Nrn 3 und 5) bei der zweiten Alternative im vorgenannten Sinne nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (
vgl. BSGE 66, 245, 246 = SozR 322500 § 33
Nr. 1;
BSG SozR 32500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung:
BSG SozR 2200§ 182b Nrn 29, 34 und 37).
Nach diesen Abgrenzungskriterien ist ein Rollstuhl-Bike für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur bei Kindern und Jugendlichen kann das Rollstuhl-Bike als "Hilfsmittel" i.
S. des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V eingestuft werden; der Versorgungsanspruch hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 27). Die Unterscheidung darauf, dass die bisherige Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden hat. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994
3/1 RK 13/93 (SozR 32500 § 33
Nr. 7 ( Rollstuhlboy) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen ist, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden. In seiner Entscheidung vom 16. April 1998
B 3 KR 9/97 R (SozR 32500 § 33
Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der Senat zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt. Das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser Erweiterung des Freiraums, sondern nur wegen der dadurch geförderten Einbeziehung des behinderten Klägers in den Kreis der laufenden und Fahrrad fahrenden gleichaltrigen Jugendlichen (soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase) zugesprochen worden.
Ebenso war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979
11 RK 7/78 (SozR 2200 § 182b
Nr. 13 (Faltrollstuhl) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (
vgl. auch
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
Der so umgrenzte Basisausgleich der im Verlust der Gehfähigkeit bestehenden Behinderung ist durch die Versorgung des Klägers mit dem handbetriebenen Rollstuhl in ausreichender Weise erfolgt. Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung
bzw. Sicherung "eines gewissen körperlichen Freiraums" zählt nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken gleich einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer.
a) Das Radfahren gehört zwar in breiten Bevölkerungsschichten zum normalen Lebensstandard; existenznotwendig war und ist der Besitz eines Fahrrads hingegen nicht. Wenn es die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem durch eine Krankheit oder Behinderung beeinträchtigten Menschen die eigenständige und unabhängige Erfüllung seiner vitalen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen, kann ihre Leistungspflicht nicht an den üblichen Besitz eines Fahrrads anknüpfen und dazu führen, es für den Behinderten nutzbar zu machen oder wie hier eine dem Radfahrer vergleichbare Fortbewegungsmöglichkeit mit dem Rollstuhl zu eröffnen. Die grundlegenden Organfunktionen der Beine, um deren Ausfall es hier allein geht, sind das Gehen und Stehen. Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren, u.a. durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (so bereits Urteil vom 6. August 1998
B 3 KR 3/97 R SozR 32500 § 33
Nr. 29 zur behindertengerechten Umrüstung eines
Kfz). Die Möglichkeit, sich als Rollstuhlfahrer mit dem Rollstuhl-Bikes wie ein Radfahrer zu bewegen und
z.B. Ausflüge in die Umgebeung zu unternehmen, zählt daher nicht zu den Grundbedürfnissen.
b) Soweit es die Geschwindigkeit, die Streckenlänge und die körperliche Dauerleistung betrifft, kann das Fahren mit dem Rollstuhl-Bike unter Umständen auch ausgedehntes Jogging ersetzen. Dies kann den geltend gemachten Anspruch indes ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Jogging ist eine sportliche Betätigung im Freizeitbereich. Freizeitbeschäftigung welcher Art auch immer werden vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses
bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst (
BSG SozR 32500 § 33 Nrn 5 und 27;
BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 30, 34 und 37). Auch die Einordnung des Jogging als Sonderform des "Laufens" führt zu keinem anderen Ergebnis: Das "Laufen" bzw "Rennen" zählt nur bei Kindern und Jugendlichen (so bereits
BSG SozR 32500 § 33
Nr. 27 zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche), nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen.
c) Das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, kann den Anspruch gleichfalls nicht begründen. Dieses Grundbedürfnis kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass die Krankenkasse einen Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein Nichtbehinderter bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. In diesem Sinne ist die in früheren Entscheidungen verwandte Formulierung zu präzisieren, es sei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt (
BSG SozR 32500 § 33 Nrn 7, 27 und 29). Ein über den vorgenannten Rahmen hinausgehendes Bedürfnis zu gehen kann nicht als Grundbedürfnis anerkannt werden. Der Senat hält daher seine im Urteil vom 8. Juni 1994
3/1 RK 13/93 (SozR 32500 § 33
Nr. 7) enthaltene Andeutung, er tendiere dazu, "dass zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" nicht aufrecht.
Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die genannten Stellen der Alltagsgeschäfte nicht im Nahbereich der Wohnung liegen, also dafür längere Strecken zurückzulegen sind, die die Kräfte eines Rollstuhlfahrers möglicherweise übersteigen. Besonderheiten der Wohnlage können für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein. Dem Grundbedürfnis auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich hat die Beklagte durch die Versorgung des Klägers mit dem handbetriebenen Rollstuhl hinreichend Rechnung getragen.
d) Maßgebend kann auch nicht sein, dass das Rollstuhl-Bike zur Stärkung der noch vorhandenen Muskulatur, des Herz-Kreislauf-Systems und der Lungenfunktion beiträgt. Diese Ziel läßt sich durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreichen.
e) Die Versorgung des Klägers mit dem Rollstuhl-Bike kommt auch nicht unter dem Aspekt in Betracht, dass die ausschließliche Benutzung des Rollstuhls über die Greifreifen möglicherweise zu körperlichen Beschwerden des Klägers führt. Nach der Bescheinigung des Chefarztes
Dr. F. vom Kreiskrankenhaus M. vom 16. Febrauar 1996 treten beim Kläger schon "seit längerer Zeit zunehmende Beschwerden im Bereich beider Schultern auf, die durch die einseitige Anstrengung bei der Benutzung der konventionellen Rollstühle und die dadurch bedingte Fehlstellung der Wirbelsäule sowie die Innenrotationsfehlstellung der Schultern hervorgerufen" werden. Durch den Kurbelantrieb des Rollstuhl-Bikes komme es zu "einer besseren Belastung der Schultern und einer weniger einseitigen Beanspruchung der Rotatorenmanschette". Im Klageverfahren hat der Kläger hierzu erklärt, er könne mit dem handbetriebenen Rollstuhl lediglich Strecken von etwa 1000 m zurücklegen, bevor es zu Schmerzen im Nacken und Schulterbereich komme (Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1997). Im Berufungsverfahren sprach er sogar von "starken permanten Schulterschmerzen" (Schriftsatz vom 1. April 1998).
Das
LSG hat zu Art und Ausmaß der Beschwerden des Klägers keine näheren Feststellung getroffen. Dies ist jedoch unschädlich. Selbst wenn die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt wird, ist der geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Bei Schmerzzuständen als Folge des normalen Rollstuhlfahrens stellt sich allenfalls die Frage, ob ein Betroffener mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen ist, der die schmerzverursachenden körperlichen Belastungen vermeidet. Zwar mag das Fahren mit einem Rollstuhl-Bike dem Auftreten solcher Schmerzzustände ebenfalls entgegenwirken. Dennoch kommt die Versorgung eines Erwachsenen mit einem Rollstruhl-Bike nicht in Betracht, weil es nicht dem Ausgleich der fehlenden Gehfähigkeit, sondern dem Ersatz des Radfahrens dient, also anders als der Elektrorollstuhl nicht auf die Lebensbewältigung eines Erwachsenen im Rahmen eines allgemeinen Grundbedürfnisses abzielt. Daher ist es auch unerheblich, dass ein Rollstuhl-Bike in der Regel preisgünstiger ist als ein Elektrorollstuhl. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung (§§ 33
Abs. 1 Satz 1, 12
Abs. 1
SGB V) gilt nur dann, wenn zwei in gleicher Weise geeignete Hilfsmittel zur Wahl stehen. Es greift nicht ein, wenn sich zwei Geräte gegenüberstehen, von denen eines ein Hilfsmittel i.
S. des § 33
SGB V ist.
5. Da nach allem Erwachsene keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike haben, weil das Gerät für diesen Personenkreis nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger darauf verwiesen werden könnte, dass er über einen behindertengerecht ausgestatteten Pkw verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.