Urteil
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf die Benutzung - Unentbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederungsziele - zumutbare Alternativen

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 SO 4204/15


Urteil vom:

19.10.2016


Leitsätze:

Sofern andere Möglichkeiten als die Benutzung des im Rahmen der Kfz -Hilfe begehrten Kfz zum Erreichen der vom Betroffenen benannten Eingliederungsziele zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen, ist die Anschaffung eines Kfz nicht unentbehrlich.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe Kraftfahrzeughilfe zur Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz).

Der Kläger leidet an einer Spina bifida mit Hydrocephalus. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist u.a. ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt sowie die Nachteilsausgleiche B, aG, G, H, RF zuerkannt.

Am 15. August 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Zuschuss für ein neues behindertengerechtes Kfz, ein neues Behindertenzusatzgerät sowie eine Rollstuhlverladehilfe. Bis dahin hatte er eines von der Bundesagentur für Arbeit als Teilhabe zum Arbeitsleben finanziertes Kfz zur Verfügung gehabt, dass er jedoch hatte stilllegen müssen, da sich eine Reparatur nicht mehr lohnte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 legte der Kläger weitere ergänzende Unterlagen zu seinem Antrag vor und teilte mit, dass er den PKW für Fahrten zur Physiotherapie, zum Kegeln, zum Chor (Mitglied seit 1992 im Chor C.), ferner zur Selbsthilfegruppe, zum Internetcafé, zu Arztterminen, Bank- und Post sowie zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen wie Konzerten und Vorträgen benötige. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich (Bl. 23 Verwaltungsakte -VA -).

Mit Bescheid vom 10. November 2008 (Bl. 69 VA) lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Kfz ab. Der Kläger sei zwischenzeitlich Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit, so dass die Gewährung von Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht einschlägig sei. Daher bestehe auch kein Anspruch gegenüber dem grundsätzlich vorrangigen Leistungsträger, der Agentur für Arbeit. Der Antrag sei somit abzulehnen, da die erforderlichen Fahrten durch die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes im Landkreis K. entsprechend der derzeitig gültigen Richtlinie des Landkreises ausreichend sichergestellt werden könnten.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2008 Widerspruch (Bl. 75 VA) mit der Begründung, dass er im Rollstuhl sitze und deswegen auf ein Kfz angewiesen sei, um am sportlichen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Hilfe durch Familienangehörige komme nicht in Betracht, da die Mutter bereits über 75 Jahre alt sei. Der Behindertenfahrdienst stelle keine angemessene und ausreichende Möglichkeit dar, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten. Ergänzend trug der Kläger am 10. März 2009 noch zu seinen wöchentlichen Aktivitäten und Fahrten vor (Bl. 83/85 und 87 VA). Neben Fahrten zur Krankengymnastik (zweimal wöchentlich) und den erforderlichen Arztbesuchen bestünden folgende sonstige Aktivitäten:

Treffen Chor "C." (Probe) in B., einmal die Woche (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr),

Treffen Selbsthilfegruppe "BSK" (Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter), zweimal im Monat (14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in S.;

Treffen Selbsthilfegruppe "ASbH" (Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrcephalus), Regional einmal im Monat 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr,

Treffen Selbsthilfegruppe "ASbH" bundesweit (Erwachsenengruppe), zwei bis dreimal im Jahr über 2-3 Tage,

Freizeitkegeln (Versehrtenkegeln) in G., zweimal im Monat, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

Fahrten zu Spielen der heimischen Fußballmannschaft, zweimal im Monat,

Besuch im Internetcafé (Stadtbücherei S.), zweimal die Woche, begrenzt auf jeweils 1 Stunde,

diverse private Besuche (Grabbesuch, Krankenbesuch, Verwandtenbesuch).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 (Bl. 99 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, andere Gründe als Teilhabe am Arbeitsleben müssten zumindest vergleichbar gewichtig sein. Die Notwendigkeit der Benutzung müsse ständig und nicht nur vereinzelt und gelegentlich bestehen.

Hiergegen hat der Kläger am 24. Juni 2009 beim Sozialgericht (SG) K. Klage erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter u.a. vorgetragen, er sei nur mittels eines Kfz in der Lage, in angemessener Weise am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Andere Kostenträger stünden nicht zur Verfügung. Das Angebot des Behindertenfahrdienstes reiche bei Weitem nicht aus. Ohne Kfz sei der Kläger bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Seitdem das alte Fahrzeug kaputt sei, müsse er zahlreiche Aktivitäten einschränken, da Vereinstreffen nicht ohne Hilfe zu erreichen seien. Es seien nur wenige Haltestellen des S.es barrierefrei, insbesondere sei der Haltepunkt in B. besonders benutzerunfreundlich, weswegen der Kläger zu den Chorproben nicht den S. nutzen könne. Der Kläger hat weiter auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26. September 2012 (L 2 SO 1378/11) verwiesen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, da er mit dem Rollstuhl nicht in den Bus gelangen könne. Die Fahrten des Behindertenfahrdienstes reichten nicht aus.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass das Urteil des LSG Baden-Württemberg auf den hiesigen Fall nicht übertragbar sei, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dem Kläger sei es möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, auch seien Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst möglich.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte das SG im Hinblick auf eine zum damaligen Zeitpunkt beim LSG anhängige Berufung zu einem vergleichbaren Sachverhalt das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 24. Januar 2013 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (fortgeführt nunmehr unter dem Aktenzeichen S 3 SO 187/13).

Mit Urteil vom 6. August 2015 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges vom 15. August 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zustehe. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderung zu dem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis. Der Kläger sei wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wie § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) fordere. Das BSG habe dies dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit nur dann bestehe, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei. Es komme letztlich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben darauf an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung des Kfz verfolgt würden, ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich sei.

Das SG halte die Eingliederungswünsche des Klägers zunächst für angemessen, maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung seien nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters. Dabei müssten sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen. Die hier formulierten Wünsche wie Teilnahme am Chor C. in B., Besuch der Fußballmannschaft in H. sowie nach S. in die Bücherei und die Teilnahme an Selbsthilfegruppen stünden dabei nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zur Vergleichsgruppe. Der Kläger benötige das Auto - unabhängig von den Fahrten zu Ärzten und Psychotherapeuten - zur Aufrechterhaltung seiner sozialen und kulturellen Kontakte.

Die Ausstattung des Klägers mit einem eigenen Kfz sei auch geeignet, die genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich sei, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreite, die Notwendigkeit einschließe, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen.

Schließlich sei nach Auffassung des SG die Ausstattung mit einem eigenen Kraftfahrzeug im Einzelfall des Klägers auch erforderlich, um seine angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Das Angewiesensein auf ein Kfz wäre dann zu verneinen, wenn die Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr und gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar hätten verwirklicht werden können. Dabei sei aber neben regelmäßigen Verkehrszeiten z. B auch die praktische Möglichkeit der Benutzung des Verkehrsmittels mit einem Rollstuhl zu berücksichtigen. Das SG gehe dabei - wie auch der Beklagte - grundsätzlich davon aus, dass die Nutzung von Fahrdienst und öffentlichen Verkehrsmitteln zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend sei. Im konkreten Einzelfall sei jedoch ein Verweis auf die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Da u.a. die Selbsthilfegruppe und auch der Chor nicht in Wohnortnähe stattfinden würden, dürfe der Kläger vom Beklagten nicht auf die Behindertenfahrdienste verwiesen werden. Die jährlichen Leistungen des Behindertenfahrdienstes würden zum einen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken und zum andern fänden insbesondere die Chorproben zu Tages- und Abendzeiten statt, in welchen eine Inanspruchnahme des Fahrdienstes nur eingeschränkt möglich sei. Ein Verweis auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs sei ebenso nicht zumutbar. Zwar sei der Nahverkehr im Landkreis K. grundsätzlich gut ausgebaut, was auch von den Beteiligten anerkannt werde, jedoch würden insbesondere auf Strecken im ländlichen Bereich nicht nur Niederflurbusse eingesetzt, welche ein Rollstuhlfahrer barrierefrei nutzen könne. Damit hänge es bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vom Zufall ab, ob die gewünschte Verbindung möglich sei oder nicht.

Schließlich seien auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt.

Der Beklagte habe dem Kläger danach eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dem Grunde nach zu gewähren. Da allerdings derartige Hilfeleistung grundsätzlich in Form der Sachleistung (Kfz-Zurverfügungstellung) oder als Geldleistung (Zuschuss oder Darlehen) in Betracht kämen, weiter ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug denkbar sei und dem Beklagten insoweit ein Auswahlermessen zustehe, sei der Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen gewesen. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Beklagte werde bei der Neubescheidung auch zu prüfen haben, ob der gegebenenfalls aus § 5 Abs.1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung abzuleitende Bemessungsbetrag in Höhe von 9.500,00 EUR wegen der Art und Schwere der Behinderung des Klägers zu erhöhen sei.

Der Beklagte hat gegen das ihm mit Empfangsbekenntnis am 9. September 2015 zugestellte Urteil am 6. Oktober 2015 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass zwar die höchstrichterliche Rechtsprechung von dem § 8 entnommenen Erfordernis des ständigen Angewiesenseins zur Teilhabe am Arbeitsleben und vergleichbar wichtigen Gründen abgerückt sei, jedoch die Voraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfeverordnung nur dann erfüllt seien, wenn das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann zu bejahen sei, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei, die darin liegen würden, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. "Angewiesensein" bedeute wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der wiederkehrenden häufigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Dieser Häufigkeitsgrad sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kfz die Wohnung verlassen könne, wenn er also zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen sei (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. September 2012 - L 2 SO 1378/11). Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder auf den Behindertenfahrdienst des Landkreises zurückgreifen, um seine individuellen Teilhabeziele zu verwirklichen. Es sei unrichtig, dass die jährlichen Leistungen des Behindertenfahrdienstes nicht ausreichen würden, um die Besuche der Selbsthilfegruppen und des Chores in B. zu ermöglichen. Nach den Richtlinien für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Landkreis K. könnten jährlich regelmäßig 104 Fahrten unternommen werden. Dies seien mehr als acht (vier Hin- und Rückfahrten) im Monat. Nach den Bestimmungen könne die Zahl der Fahrten bei höherem Teilhabebedarf angemessen erhöht werden. Auch seien öffentliche Verkehrsmittel für den Kläger benutzbar. Es sei zwar richtig, dass der Bahnhof B. (Chor) nicht behindertengerecht ausgebaut sei. Jedoch könne der Kläger den Bus benutzen. Bei privaten Unternehmungen sei es dem Kläger auch zuzumuten zu erfragen, welche Busse zu welchen Zeiten mit behindertengerechten Einstiegsmöglichkeiten ausgestattet seien. Die Beförderung durch Taxis, Mietautos oder einen Behindertendienst bzw. durch den öffentlichen Personennahverkehr sei grundsätzlich zumutbar, auch wenn solche Beförderungsmöglichkeiten nicht ständig zur Verfügung stünden. Auch behinderten Menschen sei es zuzumuten, gewisse Unannehmlichkeiten mit Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein könnten, dass sie gewisse Zeit auf einen Bus warten müssten, gegebenenfalls ein Behindertenbus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden müsse.

Im Übrigen könnten die Fahrdienste (inklusive Begleitperson) zu allen Tageszeiten in Anspruch genommen werden. Sinn sei es ja gerade, behinderten Menschen auch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen zu ermöglichen, die vornehmlich in den Abendstunden stattfinden würden. Fahrdienste befänden sich auch in S. und R. Der Kläger wohne nicht im ländlichen Bereich. Der jetzige Wohnort des Klägers, R., sei praktisch mit der großen Kreisstadt S. verbunden. Der öffentliche Nahverkehr sei dort hervorragend ausgebaut einschließlich behindertengerechter Haltestellen.


Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgericht K. vom 6. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt u.a. noch aus, dass insbesondere dem Einwand des Beklagten, der Kläger wolle den Behindertenfahrdienst bzw. öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen, entgegengetreten werde.

Im Erörterungstermin am 10. Februar 2016 hat der Kläger u.a. noch angegeben, dass er seit 2008 kein Auto mehr besitze. Hinsichtlich des Chores "C." in B. sei die Sache so organisiert gewesen, dass er bei anderen Chormitgliedern habe mitfahren können. Dies sei allerdings aufgrund auch des Platzbedarfes mit dem Rollstuhl nicht bei allen gegangen. In der Zwischenzeit (seit 2010) sei er nicht mehr beim Chor. An den Treffen der Selbsthilfegruppe nehme er nach wie vor teil, aber nur unregelmäßig. Die Treffen seien nach wie vor zwischen 14.00 und 18.00 Uhr und es sei auch möglich, dass er dorthin könne. Mit dem Bus könne er allerdings nicht dorthin, er müsse dann ein Taxi nehmen oder den Behindertenfahrdienst. Das Freizeitkegeln in G. gebe es hingegen nicht mehr. Auch zu den Spielen der heimischen Fußballmannschaft in H. gehe er nicht mehr, da er eben nicht mehr hin komme. Stattdessen besuche er seitdem ab und zu Spiele der Fußballmannschaft in R.. Auch das Internetcafé in der Stadtbücherei S. besuche er nicht mehr, weil auch hier das Problem sei, wie er dorthin komme und dies mit dem Bus nicht gehe.

Hinsichtlich des Behindertenfahrdienstes erklärt der Kläger, dass er zu der Zeit, als er noch in H. gewohnt habe, zweimal die Woche den Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen habe, um u.a. zur Physiotherapie zu kommen. Allerdings seien die Fahrer nicht immer pünktlich gewesen, oft zu spät, sodass das eine oder andere Mal die Physiotherapie auch ausgefallen sei. Einen Elektrorollstuhl habe er bislang nicht beantragt, da er auch gar nicht wisse, wie weit er da überhaupt von der Reichweite komme und er könne dann auch nicht bei jedem Wetter damit unterwegs sein. Es sei ihm aber schon wichtig, wetterunabhängig zu sein. Internet habe er zu Hause nicht, auch keinen Computer.

Der Beklagte hat eine Übersicht über den Umfang des Behindertenfahrdienstes im Jahr 2014 vorgelegt mit der Zahl der Teilnehmer bezogen auf den Landkreis K. wie auch die Stadt K., die Anzahl der Fahrten und die durchschnittliche Zahl von Fahrten pro Teilnehmer. Ferner eine Liste der verschiedenen Taxi- bzw. Behindertenfahrdienste und von diesen geleisteten Fahrten und Kilometer (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 und 32 Senatsakte verwiesen).

Der Senat hat ferner noch bei der S., F., eine Auskunft eingeholt hinsichtlich der Versorgung mit Niederflurfahrzeugen im Liniendienst vom 2. Mai 2016 und 2. August 2016, wonach auf der Linie 7349 ausschließlich Niederflurfahrzeuge eingesetzt würden, auf der Regionalbuslinie 7362 hingegen, auf der u.a. Auftragsunternehmer im Einsatz seien, nicht durchgängig Niederflurfahrzeuge unterwegs seien. Die nächste Haltestelle zur Wohnung des Klägers bezüglich der Linie 7349 befindet sich in etwa 400 m Entfernung (Kirche), bezüglich der Linie 7362 in unmittelbarer Nachbarschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.

II.
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nicht vor.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009, mit dem der Beklagte generell die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines behindertengerechten Kfz abgelehnt hat. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Gegenstand der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe ist sowohl die Anschaffung als auch der Umbau eines Kfz.

Der Beklagte ist für die begehrte Leistung örtlich und sachlich zuständig (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AG-SGB XII Baden-Württemberg [GBl. 2004, 534] i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Kfz ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV.

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Die danach erforderlichen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist aufgrund seiner Erkrankung gelähmt, dadurch nicht gehfähig und kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Er ist damit in seiner körperlichen Funktion behindert und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 EinglHV).

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 S. 1 EinglHV i.V.m. Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Dies ist nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R -, Rn. 15, juris m.w.Nw.). Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 18). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kfz ist nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 16).

Ausgehend davon ist vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Die vom Kläger formulierten Eingliederungsziele - Teilnahme am Chor, Teilnahme an Treffen verschiedener Selbsthilfegruppen, Teilnahme am Versehrtenkegeln, Fahrten zu Spielen der heimischen Fußballmannschaft, Besuch des Internet Cafés in der Stadtbücherei S. sowie private Besuche wie Kranken-, Verwandten- und Grabbesuche - kann der Kläger mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz erreichen. Das Kfz ist geeignet, ihm die hierfür erforderliche Mobilität mit Rollstuhl zu verschaffen. Die vom Kläger genannten Teilhabebedürfnisse am Leben in der Gemeinschaft gehen auch nicht über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Menschen - die die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellen - hinaus. Das Pflegen von familiären Kontakten und Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen mit anderen ist gesellschaftlich üblich, die Wünsche des Klägers deshalb angemessen.

Zur Überzeugung des Senats ist die Anschaffung eines Kfz zum Erreichen dieser Eingliederungsziele jedoch nicht unentbehrlich, weil andere Möglichkeiten als die Benutzung des Kfz zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen.

Zur Überzeugung des Senats genügen die vom Beklagten nach der derzeit gültigen Richtlinie des Landkreises zum Behindertenfahrdienst gewährten 8 Einzelfahrten (= 4 Hin- und Rückfahrten) im Monat (zumal bei entsprechend geltend gemachten Bedarf die Anzahl der Fahrten - gemäß Ziff. V nach den Richtlinien für den Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen im Landkreis K. vom 26. November 2001 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sind dies im Regelfall 104 Fahrten pro Kalenderjahr - gemäß Ziff. IV Satz 2 bei einem im Einzelfall bestehenden und nachgewiesenen höheren Teilhabebedarf auch erhöht werden kann, dies aber bislang vom Kläger nicht in Anspruch genommen worden ist) in Verbindung mit der bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichen Nahverkehrs, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf des Klägers sicherzustellen.

Der Kläger wohnt in R. unmittelbar angrenzend an das Stadtgebiet von S. Es gibt ausreichend Beförderungsunternehmen (Taxiunternehmen), welche die Gutscheine des Beklagten einlösen (vergleiche Liste der Fahrdienste Bl. 17 Senatsakte). Die Standorte der Beförderungsunternehmen in S. und R. sind lediglich 5 und 8 km bzw. 11 km entfernt. Sie befinden sich damit in einer realistischen Entfernung zum Wohnort des Klägers, ebenso auch die Behindertenfahrdienste des DRK in R. bzw. des ASB in S.. Des Weiteren befinden sich auch noch in einer durchaus akzeptablen Entfernung die Taxiunternehmen in S. (25 km) und E. (18 km). Die Busse des lokalen ÖPNV am Wohnort des Klägers sind uneingeschränkt auf der Strecke S., R., S. (Linie 7349) mit Niederflurbussen behindertengerecht ausgestattet und damit geeignet den Mobilitätsbedarf zu decken, auch wenn die bezüglich dieser Linie nächstgelegene Haltestelle (R..-Kirche) ca. 400 m von der Wohnung des Klägers entfernt ist. Darüber hinaus besteht auch noch als eine weitere mögliche Alternative die Beantragung eines Elektrorollstuhls. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, zum einen sei er in diesem Fall nicht wetterunabhängig und zum anderen habe er gar keine Kenntnis über die Reichweite, greift dies nicht durch, da es zum einen auch die Möglichkeit gibt sich mittels entsprechender Regencapes zu schützen und zum andern die Reichweite entsprechender Elektrorollstühle - wie eine Internetrecherche zeigt - zwischen ca. 30 und bis zu 60 km reicht, so dass dem Kläger z.B. auch eine Fahrt nach S. mittels eines Elektrorollstuhls ohne weiteres möglich wäre. Die Fahrzeit für diese Strecke (ca. 5 km) würde mit dem Elektrorollstuhl ca. 1 Stunde (übliche Geschwindigkeit eines Elektrorollstuhls sind 6 km/h) dauern.

Ein Teil der Fahrten, etwa zu Ärzten und Psychotherapeuten, ist zwar von anderen Leistungssystemen (SGB V, SGB XI) zu decken, aber zu beachten ist für diesen vom Beklagten benannten Bereich auch, dass längst nicht mehr jede erforderliche medizinische Behandlung dem Leistungskatalog des SGB V unterfällt, und ggf. die subsidiären Leistungssysteme SGB II/XII einzustehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 24/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr. 35 f. unter Bezugnahme u.a. auf §§ 53 ff. SGB XII). Dies könnte dann zwar einen möglicherweise zusätzlichen Bedarf für Gutscheine zur Nutzung des Behindertenfahrdienst bzw. entsprechender Taxis nach der Richtlinie des Beklagten rechtfertigen, der aber dann auch vom Kläger gegebenenfalls konkret zu belegen wäre.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Referenznummer:

R/R7724


Informationsstand: 04.10.2018