Im Streit ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Umrüstung des Kraftfahrzeugs des Klägers (Umbau des Gaspedals), anteilige Kosten für das automatische Getriebe sowie Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 846,45 Euro zu erstatten.
Der ... 1924 geborene Kläger erhält wegen Verlustes des rechten Oberschenkels von der Beklagten Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. In der Vergangenheit hatte die Beklagte u.a. im Jahre 1978 die Kosten für den Einbau eines automatischen Getriebes in ein vom Kläger erworbenes fabrikneues Kraftfahrzeug teilweise übernommen.
Am 2. Oktober 1997 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für den Umbau des Gaspedals sowie anteiliger Kosten für das automatische Getriebe für einen Gebrauchtwagen (Typ: Mercedes; Erstzulassung 21. Juli 1986), den er am 28. September 1997 zu einem Kaufpreis von 11.000,-- DM erworben hatte.
In seinem Gutachten vom 17. Oktober 1997 schätzte der
Kfz-Sachverständige B den Wiederbeschaffungswert ( einschließlich Mehrwertsteuer) für den Gebrauchtwagen mit 15.100,-- DM ein. Der Kläger gab den Neuwert des Wagens bei alleiniger Berücksichtigung der Grundausstattung mit 54.264,-- DM, insgesamt mit 83.130,-- DM, an.
Mit Bescheid vom 9. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme einschließlich der Kosten für das vom Kläger veranlasste Sachverständigengutachten zur Einschätzung des Fahrzeugwerts unter Bezugnahme auf die Regelungen der Orthopädie-Verordnung (OrthV) ab, wonach bei gebrauchten Motorfahrzeugen eine Kostenübernahme davon abhängig sei, dass das Fahrzeug einen Wert von noch mindestens 40 % des Neuwerts besitze. Dies sei bei dem Kraftfahrzeug des Klägers nicht der Fall, dessen Neuwert auf der Basis einer Grundausstattung 54. 264,-- DM und dessen Wiederbeschaffungswert 15.100,-- DM betrage. Im Übrigen entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass der Wert eines elf Jahre alten Kraftfahrzeugs auch bei guter Pflege den Zeitwert von 40 % des Neuwerts nicht mehr erreiche.
Mit seiner gegen diese ablehnenden Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der von ihm erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von
ca. 118.000
km aufgewiesen habe und bei einer angenommenen Gesamtleistung von 300.000
km noch eine Restlaufleistung von 182. 000
km zulasse. Auf diesen Umstand sei maßgeblich für die Kostenübernahmeverpflichtung nach den Regelungen der OrthV abzustellen und nicht auf das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts (Zeitwerts) zu dem Neuwert des Kraftfahrzeugs.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. April 2002 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie die der Beklagten in deren ablehnenden Bescheiden abgewiesen.
Gegen das am 10. Mai 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2002 Berufung eingelegt.
Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass § 23
Abs. 4 OrthV entsprechend dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 24 a Buchst. a) Bundesversorgungsgesetz (BVG) so auszulegen sei, dass nicht das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts (Zeitwerts) zum Neuwert, sondern die restliche Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Verhältnis zu dessen Gesamtnutzungsdauer maßgeblich sei. Jede andere Auslegung widerspräche der Ermächtigungsgrundlage. Ausgehend von einer "Lebenserwartung" des von ihm erworbenen Gebrauchtwagens von zwischen 300.000 und 800.000
km und einer Laufleistung von 117.618
km zum Zeitpunkt der Anschaffung sei den der OrthV zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitserwägungen vollauf Rechnung getragen. Auch ein älteres Fahrzeug, das dieselbe Restlaufzeit wie ein Neuwagen habe, sei geeignet, die Gesundheitsstörungen sowie die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern. Durch die Regelung des § 27
Abs. 4 OrthV, wonach Zuschüsse für die Sonderausstattung wieder übernommen werden, wenn nach Ablauf von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft wird, sei eine wirtschaftliche Verwendung der vom Staat eingesetzten Mittel gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 600,77 Euro für den Umbau des Gaspedals, 204,52 Euro anteilige Kosten für das automatische Getriebe sowie 41,16 Euro Gutachterkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2002 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie vollen Umfangs Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts.
Der Vorsitzende hat dem Kläger und seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2003 dargelegt, dass die Fortführung des Rechtsstreits wegen Aussichtslosigkeit missbräuchlich sei, und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 19. März 2003 aufgeführten Akten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz --
SGG --) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Gaspedals, anteiliger Kosten für das automatische Getriebe sowie Gutachterkosten für die Schätzung des Neuwerts des Wagens in Höhe von insgesamt 846,45 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Auch zur Überzeugung des Senats erfüllt der Kläger eindeutig nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch.
Gemäß §§ 27
Abs. 1 Satz 1, 28
Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 24 a Buchst. a) BVG erlassenen OrthV werden zwar anteilige Kosten u.a. für die Ausstattung eines Motorfahrzeugs mit einem automatischen Getriebe und notwendige Kosten für die Änderung von Bedienungseinrichtungen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich von dem Versorgungsträger übernommen. Auch insoweit gilt jedoch nach der ausdrücklichen Regelung in § 27
Abs. 1 Satz 2 und § 28
Abs. 1 Satz 2 OrthV die Bestimmung des § 23
Abs. 4 OrthV entsprechend, wonach der Zuschuss nur gezahlt werden darf, wenn das gebrauchte Motorfahrzeug mindestens einen Wert von 40 v. H. des Neuwerts besitzt. Dies ist bei dem vom Kläger am 28. September 1997 gekauften gebrauchten Kraftfahrzeug (Erstzulassung am 21. Juli 1986) jedoch eindeutig nicht der Fall.
In seinem Gutachten vom 17. Oktober 1997 hat der technische Sachverständige Bredow den Wiederbeschaffungswert (Verkehrswert) einschließlich Mehrwertsteuer auf 15.100,-- DM geschätzt. Demgegenüber liegt der Neuwert für dieses Fahrzeug allein bei Berücksichtigung der Grundausstattung bei 54.264,-- DM. Im Übrigen spricht auch, worauf die Beklagte in ihrem Bescheid zutreffend hingewiesen hat, die Erfahrung dafür, dass ein elf Jahre altes Kraftfahrzeug nicht mehr 40 % seines Neuwerts erreicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Regelung des § 23
Abs. 4 OrthV nicht in der Weise ausgelegt werden, dass auf das Verhältnis der restlichen Nutzungsmöglichkeit zur gesamten Nutzungsdauer (ausgedrückt in Kilometerleistung) abzustellen ist. Eine solche Auslegung verbietet sich bereits vom eindeutigen Wortlaut der Regelung her, widerspricht aber auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die eine allgemeine, nicht auf das jeweilige konkrete Fahrzeug abstellende Regelung enthält ( so auch Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 7. Juni 2000 -- L 4 V 34/99 --;
vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 1999 --
B 9 V 23/98 R -- in BSGE 85,
S. 75 -- 83).
Diese Bestimmung ist auch von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 24 a Buchst. a)
i.V.m. § 11
Abs. 3 BVG gedeckt. Danach kann der Verordnungsgeber Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Versorgung mit Hilfsmitteln einschließlich Zubehör sowie der Ersatzleistungen näher bestimmen. Der Verordnungsgeber hat das dem Versorgungsträger in § 11
Abs. 3 BVG eingeräumte Ermessen durch die in der OrthV enthaltenen Einzelregelungen gebunden und damit zu Rechtsansprüchen ausgestaltet (
vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 1999 a.a.O.).
§ 23
Abs. 4 OrthV mit der Wertgrenze von 40 v.H. des Neuwerts bewegt sich auch in dem Verordnungsgeber durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie trägt dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung, wonach Zusatzausstattungen und Änderungen nur für Fahrzeuge zweckmäßig sind, die noch einen entsprechenden wirtschaftlichen Wert haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die in der Verordnung vorgenommene Begrenzung zu hoch angesetzt wäre und damit gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe ( Verhältnismäßigkeit, Willkürverbot) verstieße. Im Übrigen liegt sie unter der nach der Kraftfahrzeughilfe- Verordnung vorgesehenen Grenze von 50 v.H.
Dass auch eine andere Regelung vom Verordnungsgeber hätte getroffen werden können, führt -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht zur Nichtigkeit des § 23
Abs. 4 OrthV. Dem Verordnungsgeber ist durch die Ermessensregelung in § 11
Abs. 3 BVG ein weiter Gestaltungsspielraum für die Gewährung von Sozialleistungen eingeräumt, den er in der geschehenen Weise ohne erkennbaren Verstoß gegen Rechtsvorschriften ausgefüllt hat. Seine Regelung kann vom Gericht nicht durch eine andere,
ggf. zweckmäßigere ersetzt werden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger für zutreffend gehaltene Auslegung in Anbindung an die Restnutzungsmöglichkeit des Gebrauchtwagens im Verhältnis zur gesamten Nutzungsdauer nicht praktikabel wäre, da die Kilometerleistung eines Fahrzeugs von einer Vielzahl unterschiedlicher individueller Faktoren abhängig ist.Für die geltend gemachte Erstattung der Gutachterkosten fehlt es bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten beruht auf der Regelung des § 193
Abs. 4
SGG, hinsichtlich der Auferlegung gerichtlicher Verschuldenskosten auf § 192
SGG (in der ab 2. Januar 2002 durch das 6.
SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 -- BGBl. I
S. 2144 -- geänderten Fassung).
Gemäß § 192
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184
Abs. 2
SGG für die jeweilige Instanz (§ 192
Abs. 1 Satz 2 und 3
SGG). Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 19. März 2003 hat der Vorsitzende -- nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie nach Zwischenberatung des Senats -- die Bevollmächtigte des Klägers und den Kläger auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits und darauf hingewiesen, dass bei Fortführung des Rechtsstreits Kosten auferlegt werden könnten. Die Bevollmächtigte des Klägers -- deren Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss -- hat trotz objektiver Aussichtslosigkeit die Berufung nicht zurückgenommen, sondern den Rechtsstreit durch Stellung der Sachanträge fortgeführt, ohne dass hierfür irgendeine substanzielle Begründung gegeben worden ist. Hinsichtlich der im Ermessen des Gerichts stehenden Festsetzung der Höhe der Verschuldenskosten ist der Senat über den in § 192
Abs. 1 Satz 3
SGG enthaltenen Mindestbetrag von 225,-- Euro (
vgl. § 184
Abs. 2
SGG) hinausgegangen und hat dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 350,-- Euro auferlegt. Diese Entscheidung gründet sich darauf, dass allein für die richterliche Absetzung des schriftlichen Urteils ein Zeitaufwand von mindestens drei Stunden zugrunde zu legen und eine Richterstunde mit einem Wert von
ca. 125,-- Euro (
vgl. dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Aufl. 1998, Rn. 9 a zu § 192
SGG a.F. mit Rechtsprechungsnachweisen) einzuschätzen ist.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 2 oder 3
SGG nicht vorliegen.