Urteil
Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für KfZ-Automatikgetriebe - andere Motorisierung als die vergleichbare Schaltgetriebe-Version - gesetzliche Grundlage

Gericht:

LSG Saarbrücken 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 V 16/01


Urteil vom:

25.03.2003


Leitsatz:

Die (teilweise) Übernahme der Mehrkosten für einen von einem Behinderten angeschafften PKW mit Automatikgetriebe gemäß § 27 OrthV scheidet aus, wenn die Schaltgetriebe-Versionen der ansonsten baugleichen Fahrzeugmodelle im Vergleich mit der Automatik-Version nur mit anderer Motorisierung (mehr oder weniger KW) angeboten werden.

Orientierungssatz:

Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des 9. Senats des BSG in der Entscheidung vom 20.10.1999 - B 9 V 23/98 R = BSGE 85, 75 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2 an, wonach für die in § 27 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 OrthV vorgesehene Kostenübernahme für die Sonderausstattung mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung § 24a Buchst a iV mit § 11 Abs 3 S 1 Nr 1 BVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage enthalte.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für ein Automatikgetriebe.

Bei dem Kläger wurde mit Bescheid vom 23.08.1965 folgendes Schädigungsleiden anerkannt: Verlust des rechten Armes durch Granatsplitterverletzung etwas oberhalb der Mitte des Oberarmes mit Narbenschmerzen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde ab dem 01.06.1960 auf 80 v.H. festgesetzt.

Der Führerschein des Klägers enthält folgende Auflagen:
1. automatische Kraftübertragung 2. Knopf am Lenkrad 3. Blinker und Lichtbedienung links.
Am 10.07.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Automatikgetriebe sowie einen Lenkradknopf. Am 30.10.1997 erwarb er einen PKW Peugeot 306 XR 1,8 Automatik zum Gesamtpreis von 35.600,00 DM; für den Ankauf seines Gebrauchtfahrzeuges wurde ihm ein Preis von 5.200,00 DM erstattet.
In einer Erklärung vom 10.07.1997 hatte der Kläger angegeben, dass das Fahrzeug nur von ihm selbst gefahren werde.
Laut Ausstattungsliste verfügte das von dem Kläger angeschaffte Fahrzeug über einen 1,8-Liter Motor mit 74 kW = 101 PS. Mit Schaltgetriebe wurde der Peugeot 306 XR laut Ausstattungsliste lediglich mit 1,6-Liter Motor mit 65 kW = 89 PS oder 1,4-Liter Motor mit 55 kW = 75 PS angeboten, und zwar zu Listenpreisen von 28.400,00 bzw. 27.390,00 DM; der Listenpreis für das von dem Kläger angeschaffte Fahrzeug mit Automatikgetriebe belief sich auf 31.600,00 DM.

Mit Bescheid vom 18.11.1997 lehnte der Beklagte den von dem Kläger gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für das Automatikgetriebe mit der Begründung ab, dass bei Beschaffung eines ausschließlich mit einem automatischen Getriebe erhältlichen Fahrzeuges ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs legte er ein Schreiben der Firma Peugeot Deutschland vom 09.12.1997 vor, in dem ausgeführt wurde, dass der Aufpreis zwischen 89 PS und 110 PS bei den XS-Versionen sich auf 1.590,00 DM belaufe; daraus ergebe sich ein Preis von 75,00 DM pro PS. Bei einer stärkeren Motorisierung (von 89 PS auf 101 PS) errechne sich daraus eine Differenz von 12 x 75 = 900,00 DM. Der Mehrpreis für das Automatikgetriebe betrage folglich 2.300,00 DM. Diese Angabe basierten auf den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers inklusive Mehrwertsteuer.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den am 07.08.1998 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.09.1998 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er sich das Automatikgetriebe nur wegen seiner Schädigungsfolgen beschafft habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei der Beschaffung eines ausschließlich mit einem automatischen Getriebe erhältlichen Fahrzeuges ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliegen solle. Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) seien in einem Schreiben vom 07.11.1995 keine Bedenken geäußert worden, wenn der Preis für eine Automatik durch den Mehrpreis gegenüber einem ansonsten identischen Fahrzeug mit Schaltgetriebe bestimmt und der Nachweis darüber erbracht werde. Als Nachweis über den Mehrpreis sei von ihm - dem Kläger - bereits eine entsprechende Bestätigung der Lieferfirma vorgelegt worden.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2001 abgewiesen.
Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wenn der Hersteller ein Ausstattungspaket anbiete, zu dem neben dem schädigungsbedingt erforderlichen Automatikgetriebe andere Sonderausstattungen gehörten, dann ein Anspruch auf einen Zuschuss bestehe, wenn sich der Preis für die Automatik ohne Weiteres aus dem Gesamtpaket herausrechnen lasse. Das sei regelmäßig der Fall, wenn die im Paket enthaltenen Teile auch einzeln erworben werden könnten. So liege der hier zu entscheidende Fall jedoch nicht. Das von dem Kläger erworbene Modell unterscheide sich von der zu vergleichenden Version nicht nur bezüglich des Getriebes, sondern auch durch eine stärkere Motorleistung. Da der PKW mit Automatikgetriebe nur mit höherer Motorleistung geliefert werde, stehe nicht fest, welcher Anteil der Mehraufwendungen auf das schädigungsbedingt notwendige Automatikgetriebe entfalle. Der Einzelpreis für das Automatikgetriebe lasse sich aus dem Verkaufsprospekt des Herstellers nicht entnehmen. Dieser habe zwar in seinem Schreiben vom 09.12.1997 einen Mehrpreis von 2.300,00 DM errechnet, wobei er jedoch unterschiedliche Versionen (XS und XR) seiner Fahrzeuge zugrunde gelegt habe. Das BSG halte indessen derartige Ermittlungen für unzweckmäßig.

Gegen den am 24.07.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.08.2001 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, dass die vom SG zitierte Entscheidung des BSG im vorliegenden Fall einer Kostenübernahme durch den Beklagten nicht entgegenstehe. Denn er - der Kläger - habe durch die Bescheinigung der Peugeot Deutschland GmbH vom 09.12.1997 nachgewiesen, dass der Kaufpreis für das Automatikgetriebe 2.300,00 DM betrage.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 17.07.2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1998 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, den Mehrpreis für ein Automatikgetriebe zu erstatten.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass es das vom Kläger gekaufte Fahrzeugmodell nur mit Automatikgetriebe gebe. Ein ansonsten identisches Fahrzeug mit Schaltgetriebe werde nicht angeboten, sodass ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vorliege.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Orthopädischen Akten und die Mot-Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Kläger eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist nicht begründet.
Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf (teilweise) Übernahme der (Mehr-)Kosten für das in seinem Kfz eingebaute Automatikgetriebe zu.
Gem. § 10 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der seit 01.07.2001 geltenden Fassung wird Heilbehandlung Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Gem. § 10 Abs. 2 BVG wird Heilbehandlung Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind.
Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8 BVG in der seit 01.07.2001 geltenden Fassung umfasst die Heilbehandlung u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 BVG unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 BVG als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten

1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,
...

4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte ...
Gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 der Orthopädieverordnung (OrthV) in der seit 01.07.2001 geltenden Fassung werden als Ersatzleistungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BVG die Kosten für die Sonderausstattung eines Motorfahrzeugs mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 2.100,00 DM übernommen. Voraussetzung ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz OrthV u.a., dass der Beschädigte das Fahrzeug besitzt und dass die Sonderausstattung den Auflagen und Einschränkungen entspricht, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt ist. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Auflagen bzw. Einschränkungen der Fahrerlaubnis auf einer der Heilbehandlung zugänglichen Gesundheitsstörung beruhen, d.h. also entweder auf einem Schädigungsleiden i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG oder aber auf einem Leiden, für das der Beschädigte als Schwerbeschädigter nach § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 und 8 BVG Anspruch auf Heilbehandlung hat (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.1999, Az.: B 9 V 23/98 R = BSGE 85, 75 = SozR 3-3610 § 27 Nr. 2).

Soweit das BSG in einem Urteil vom 29.09.1993 (Az.: 9 RV 12/93 = BSGE 73, 142 = SozR 3-3100 § 11 Nr. 1) noch bezweifelt hatte, ob die Praxis der Versorgungsverwaltung, Änderungskosten bei Motorfahrzeugen immer dann zu übernehmen, wenn der Beschädigte ein Kfz nach seiner Fahrerlaubnis nur mit besonderen Bedienungseinrichtungen führen kann und darf, eine gesetzliche Grundlage besitze, und insbesondere in Frage gestellt hatte, ob eine solche gesetzliche Grundlage in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG gefunden werden könne, hat der 9. Senat des BSG die damals erhobenen Bedenken in der angeführten Entscheidung vom 20.10.1999 (a.a.O. mit ausführlicher Begründung) fallen gelassen und ausgeführt, dass für die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 OrthV vorgesehene Kostenübernahme für die Sonderausstattung mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung § 24a Buchst. a i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage enthalte. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVG ist damit so auszulegen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift auch eine gesetzliche Ermächtigung für diejenigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung bzw. des § 27 OrthV über die Möglichkeit von Zuschussgewährungen für die Änderung von Motorfahrzeugen geschaffen hat, welche die Gewährung von Zuschüssen unabhängig davon vorsehen, ob der Beschädigte daneben bestimmte Hilfsmittel in Anspruch nimmt oder nicht. Bei dem Automatikgetriebe, mit dem das von dem Kläger angeschaffte Kfz versehen war, handelt es sich um eine Sonderausstattung, die im Grundsatz durch die Schädigungsleiden des Klägers bedingt war. Unstreitig zwischen den Beteiligten und auch nicht in Zweifel zu ziehen ist vorliegend, dass die Ausstattung des Fahrzeuges mit dem Automatikgetriebe aus medizinischen Gründen erforderlich war. Es kann hier ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die im Führerschein des Klägers enthaltene Einschränkung "automatische Kraftübertragung" auf den anerkannten Schädigungsfolgen, insbesondere dem Verlust des rechten Armes, beruht.
Streitbefangen zwischen den Beteiligten ist lediglich, ob es sich bei dem von dem Kläger zusammen mit dem Fahrzeug angeschafften Automatikgetriebe um eine erstattungsfähige Sonderausstattung i.S.d. § 27 OrthV gehandelt hat. Dies ist indes zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.10.1999 a.a.O.) stellt ein Automatikgetriebe von vornherein dann keine Sonderausstattung dar, wenn in der betreffenden Fahrzeugklasse ohnehin die Überzahl der Fahrzeuge serienmäßig mit der betreffenden Ausstattung ausgestattet ist. Hiervon kann indes im Bereich der Klein- und Mittelklassewagen - wozu auch der vom Kläger angeschaffte PKW zu zählen ist - generell nicht ausgegangen werden, weil (so das BSG a.a.O.) allgemein bekannt ist, dass Autohersteller Klein- und Mittelklassewagen noch nicht überwiegend mit Automatikgetrieben ausstatten.
Nach dem Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Ergänzungsleistungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BVG wird aber weiter vorausgesetzt, dass der zu bezuschussende Kostenaufwand des Beschädigten nicht auf ein Verhalten zurückgeht, das sich äußerlich nicht von dem eines Unbeschädigten unterscheidet, sondern dass gerade das Schädigungsleiden oder das sonstige Leiden, für das der Beschädigte einen Anspruch auf Heilbehandlung gem. § 10 Abs. 2 BVG hat, zu einem Mehraufwand geführt hat (vgl. BSG a.a.O.). Bei der Anschaffung eines Automatikgetriebes ist deswegen generell erforderlich, dass der von dem Beschädigten erworbene Fahrzeugtyp vom Fahrzeughersteller auch ohne Getriebeautomatik angeboten wird, d.h. für den Beschädigten eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Schaltgetriebe und einer Getriebeautomatik besteht. Dies ist vorliegend lediglich insoweit der Fall, als für den Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen der Anschaffung eines Peugeot 306 XR mit Schaltgetriebe und 55- oder 65-kW-Motor oder mit Automatikgetriebe und ausschließlich 74-kW-Motor bestand. Dies reicht zur Bejahung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes indes nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. die Urteil vom 29.09.1993 a.a.O., 20.10.1999 aaO. und 14.02.2001, Az.: B 9 V 3/00 R) kommt eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten im Falle der Anschaffung eines Automatikgetriebes, das nur im Rahmen eines Ausstattungspakets angeboten wird, nur in Betracht, wenn die übrigen Bestandteile des Ausstattungspakets vom Hersteller gegen bezifferten Aufpreis gesondert angeboten werden. Denn in derartigen Fällen lässt sich der Aufpreis für die Automatik ohne weiteres aus dem Gesamtpaket herausrechnen.

So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Denn der von dem Kläger angeschaffte PKW unterscheidet sich von den vergleichbaren Modellversionen der Marke XR nicht allein und ausschließlich durch das Automatikgetriebe, sondern auch durch eine um (mindestens) 9 kW stärkere Motorleistung. Hierbei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für eine verkehrssichere Bewegung eines Peugeot XR mit Automatikgetriebe auch ein 65-kW-Motor ausreichend wäre.

Angesichts dessen kann der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schädigungsleiden bzw. dem Leiden, für das ein Anspruch auf Heilbehandlung besteht, und dem geltend gemachten Mehraufwand nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 14.02. 2001 a.a.O.) kann in einem derartigen Fall nämlich nicht festgestellt werden, welcher Anteil der Mehraufwendungen auf das schädigungsbedingt notwendige Automatikgetriebe entfällt, weil sich der Einzelpreis für das Automatikgetriebe dem Verkaufsprospekt des Herstellers nicht entnehmen lässt. Hieran ändert auch nichts die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Auskunft der Peugeot Deutschland GmbH vom 09. 12.1997, die aus der Preisdifferenz zwischen den Schaltgetriebe-Versionen des Peugeot 307 XR einen Aufpreis pro PS errechnet und daraus einen theoretischen Mehrpreis für das Automatikgetriebe ableitet. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine lediglich theoretische und nicht zwingende Ermittlung des Aufpreises handelt, hat das BSG in der Entscheidung vom 14.02.2001 (a.a.O.) die Berücksichtigung derartiger Hersteller- oder Händlerauskünfte generell mit der Erwägung abgelehnt, dass derartige Ermittlungen vor allem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unzweckmäßig seien, weil es sehr aufwändig wäre, wenn die Versorgungsverwaltung in derartigen Fällen die auf die schädigungsbedingte Sonderausstattung entfallenden Mehrkosten feststellen müsste. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Referenznummer:

KSRE013380509


Informationsstand: 09.09.2003