Orientierungssatz:
1. Zum Begriff der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nach § 7 KfzHV
(vgl BSG vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 = SozR 3-5765 § 10 Nr 1 und BSG vom 21.3. 2001
- B 5 RJ 8/00 R = Behindertenrecht 2002,26 = SozSich 2002, 105 sowie BSG vom 29.9.1993
- 9 RV 12/93 = BSGE 73, 142 = SozR 3-3100 § 11 Nr 1 und BSG vom 20.10.1999
- B 9 V 23/98 R = BSGE 85, 75 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) .
2. Keine volle Übernahme der Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs nach § 7 S 1 KfzHV, wenn die Einrichtungen für den Behinderten zwar zwingende Voraussetzung sind, um ein Fahrzeug führen zu können, sie aber nach der Verkehrsanschauung auch für einen Nichtbehinderten objektiv mit einem Gebrauchsvorteil verbunden sind und damit zu einer Werterhöhung in der Hand des Fahrzeugbesitzers führen, die über das reine Interesse an der Überwindung der Behinderung hinausgeht.