Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der mit einem Grad von 100 als Schwerbehinderter anerkannte Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für den Einbau einer behinderungsgerechten Zusatzausstattung in einen PKW anlässlich eines Fahrzeugwechsels.
Mit Bescheid des Beklagten vom 16.01.2002 erhielt der Kläger Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung für sein Kraftfahrzeug Mercedes-Benz E 290 TD Turbo aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Höhe eines Zuschusses von 6.353,80 Euro.
Mit Schreiben vom 05.05.2004, bei dem Beklagten am 06.05.2004 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass in Kürze die Anschaffung eines Gebrauchtwagens, Mercedes-Benz 270 CDi, Baujahr 12/2001, 51.000
km, zum Preis von 24.600,00 Euro anstehe, da sein jetziger Wagen bereits 160.000
km gelaufen und unzuverlässig geworden sei. Für den Einbau der behindertengerechten Zusatzausstattung beantragte er einen Zuschuss. Eine gesonderte Kostenaufstellung seitens der den Umbau ausführenden Firma wurde in Aussicht gestellt.
Am 07.05.2004 beauftragte der Beklagte den technischen Berater der Bundesagentur für Arbeit mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung für den Wagen des Klägers.
Mit Schreiben vom 10.05.2004, bei dem Beklagten am 11.05.2004 eingegangen, übersandte der Kläger die Stellungnahme der Autofachwerkstatt (
Fa.B.) vom 30.04.2004. Daraus geht hervor, dass ein Aufwand in Höhe von 3.000,00 bis 4.000,00 Euro erforderlich sei, um das Altfahrzeug des Klägers wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. An dem Fahrzeug des Klägers seien folgende Mängel festgestellt worden: "Bremsanlagen vorn und hinten, Scheiben und Beläge in schlechtem Zustand; Niveauregulierung, Stoßdämpfer an der Hinterachse, starker Ölverlust; Ausgleichsgetriebedifferenzial, Ölverlust; vordere Stoßdämpfer in schlechtem Zustand; Achsaufhängung, Vorderachse Lenkungsspiel zuviel; Scheibenwischer funktioniert nicht ( Steuergerät wahrscheinlich defekt); Ölverlust an Motor/Getriebe (Ursache gesondert feststellen); Zündglühanlage, Fehler in der Glühanlage (Ursache gesondert feststellen)".
Der Beklagte leitete dieses Schreiben per Fax vom 11.05.2004 an den technischen Berater der Bundesagentur für Arbeit weiter. Dieser teilte dem Beklagten am 03.06.2004 mit, dass der Kläger sein Fahrzeug an die Firma B. in
S. verkauft habe. Die Firma B. erklärte aufgrund einer telefonischen Anfrage des Beklagten am 08.06.2004, dass der Wagen des Klägers bereits vor einigen Wochen nach Frankreich veräußert worden sei.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.06.2004 auf, seinen Antrag zu konkretisieren und mitzuteilen, um welchen Kostenaufwand es sich dabei handele. In dem Schreiben heißt es weiter, zur Prüfung des nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung erforderlichen Förderbedarfs sei es erforderlich, das bisherige Fahrzeug des Klägers zu begutachten. Der Kläger wurde aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sein bisheriges Fahrzeug im Saarland entsprechend begutachtet werden könne.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2004 mit, im Rahmen der letzten routinemäßigen Inspektion seines bisherigen Fahrzeuges am 30.04.2004 seien gravierende Sicherheitsmängel festgestellt worden. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt benötige er dringend ein Fahrzeug, so dass er den Besitzer der Autowerkstatt B. gebeten habe, sich im Internet kurzfristig nach einem passenden Fahrzeug für ihn umzusehen, woraufhin ihm dann sein jetziger PKW Mercedes Benz 270 CDi angeboten worden sei. Aufgrund dieses Angebotes habe er sofort den Antrag beim Beklagten auf Einbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung in das neue Fahrzeug gestellt. Eine Reaktion des Beklagten sei hierauf nicht erfolgt. Er habe sich sodann entschlossen, seinen bisherigen PKW zu einem Preis von 8.000,00 Euro an den Werkstattbesitzer zu veräußern. Den neuen Wagen habe er am 19.05.2004 abgeholt.
Dieser sei am 20. und am 21.05.2004 umgebaut worden, indem die Teile aus dem alten Wagen ausgebaut und in den neuen Wagen eingebaut worden seien. Am 21.05.2004 habe er das neue Fahrzeug in Besitz genommen. Nachdem sich bis zu diesem Tag der Beklagte nicht bei ihm gemeldet und Herr J., der Autowerkstattbesitzer, einen Käufer für sein bisheriges Fahrzeug gefunden habe, habe er ihn gebeten, eine fachliche Stellungnahme bezüglich des technischen Zustandes des Altwagens abzugeben, um einen Nachweis für den Beklagten zu haben. Sein bisheriges Fahrzeug sei schließlich nach Frankreich verkauft worden; der Käufer sei ihm unbekannt. Der Wagen sei möglicherweise nach Marokko verschifft worden. Die Bereitstellung dieses Fahrzeuges sei daher gänzlich ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr zu der Begutachtung bereit stehe, sei allein auf die Dauer zwischen Antragstellung und erstmaliger Kontaktaufnahme des Gutachters der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen; dazwischen habe ein Monat gelegen, in welchem nichts passiert sei.
Mit Bescheid vom 02.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers in vollem Umfang ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im wesentlichen aus, durch den Verkauf des Fahrzeuges kurz nach der Antragstellung sei dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, zu prüfen, inwieweit dem Kläger die Weiterbenutzung seines bisherigen Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzumuten gewesen wäre, zumal die letzte Förderung des Wagens des Klägers erst zwei Jahre zurückliege. Der Vorwurf, der Antrag des Klägers sei mehrere Wochen unbearbeitet geblieben, treffe nicht zu. Im Übrigen wäre der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, den kurzfristigen Verkauf seines Altwagens mitzuteilen.
Am 15.07.2004 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, aufgrund der Unterlagen, die er seinem Antrag vom 05.05.2004 beigefügt habe, sei dem Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, dass sein Fahrzeug erhebliche technische Mängel gehabt habe. Überdies sei er selbst nicht von dem Beklagten von der Erforderlichkeit eines technischen Gutachtens informiert worden; der Beklagte habe sich nur mit dem technischen Gutachter der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Von der beabsichtigten Begutachtung sei ihm nichts bekannt gewesen. Erst am 28.05.2004, mithin 23 Tage nach Antragstellung, habe der Sachbearbeiter des Beklagten bei ihm angerufen, ihn wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit jedoch nicht erreicht.
Am 01.06.2004 habe er sich mit dem technischen Sachverständigen telefonisch in Verbindung gesetzt und erfahren, dass dieser den alten Wagen begutachten wolle, der mittlerweile jedoch nach Frankreich verkauft worden sei. Dem Beklagten habe es oblegen, ihn unmittelbar nach Eingang seines Antrages am 05.05.2004 von der Notwendigkeit eines technischen Gutachtens per Fax oder zumindest telefonisch zu informieren, um zu verhindern, dass der Wagen verkauft werde. Dies sei indessen nicht geschehen. Er sei davon ausgegangen, dass die fachkundige Stellungnahme, die er seinem Antrag beigefügt habe, ausreichend sei, um die Bezuschussung vorzunehmen. Ihm sei es nicht möglich gewesen, drei Wochen oder länger auf eine Entscheidung des Beklagten zu warten, da er als selbständiger Anwalt arbeitstäglich auf einen funktionstüchtigen Wagen angewiesen sei.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 wies der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es maßgeblich, der Kläger sei aufgrund seiner Mitteilungspflicht gehalten gewesen, rechtzeitig den sehr kurzfristigen Verkauf seines Fahrzeuges dem Beklagten anzuzeigen. Diese Mitwirkung könne insbesondere von einem Juristen erwartet werden. Dem Beklagten sei die Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung genommen worden.
Der Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben am 16.12.2004 zugestellt.
Am 23.12.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Ergänzend hierzu trägt er vor, die Tatsache, dass er Jurist sei und sich deshalb hätte denken können, dass eine Begutachtung zu erfolgen habe, entlaste den Beklagten nicht, da anhand der ihm frühzeitig mitgeteilten technischen Mängel des Altwagens es auch hätte sehr gut sein können, dass auf ein Gutachten verzichtet worden wäre. Er bestreitet weiterhin, dass die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Förderbedarfs zwingend erforderlich gewesen sei, zumal bereits eine ausführliche Stellungnahme der Fachwerkstatt vorgelegen habe. Wegen der großen Dringlichkeit sei auch eine Begutachtung des Fahrzeugs durch die DEKRA möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für den Einbau einer behindertengerechten Zusatzausstattung in Höhe von 1.078,80 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den in den angegriffenen Entscheidungen dargelegten Gründen trägt er vor, nach
Nr. 3 des Bescheides vom 16.01. 2002 sei die Bewilligung des Zuschusses für den Kläger mit Nebenbestimmungen erfolgt. Demzufolge sei das Fahrzeug auf Dauer von mindestens fünf Jahren Eigentum des Beklagten. Der Kläger habe demzufolge nicht ohne Zustimmung des Beklagten das Altfahrzeug verkaufen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die zulässige Klage bleibt erfolglos. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 02.07.2004 in Form des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt vom 18.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (
vgl. § 113
Abs. 5
VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung in sein Kraftfahrzeug.
Nach
§§ 102 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 c,
33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i. V. m.
§ 1 KfzHV (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung),
§§ 20,
21 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen zur Erhaltung ihrer selbständigen beruflichen Existenz unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) erhalten.
Vgl. Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen,
SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar, 11. Auflage, 2005; § 1
KfzHV Rdnr. 3.
Die Kraftfahrzeughilfe umfasst dabei Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (
vgl. § 2 Abs. 1 KfzHV). Die Leistungen werden als Zuschüsse und als Darlehen erbracht (§ 2
Abs. 2
KfzHV). Bei Zuschüssen ist eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vorgesehen. Nach
§ 7 KfzHV können die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe übernommen werden.
Die Grundvoraussetzung für die Kostenübernahme durch den Beklagten, die (vorherige) Antragstellung durch den Kläger (
vgl. § 10 KfzHV), ist vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat mit Schreiben vom 05.05.2004, welches am darauf folgenden Tag bei dem Beklagten eingegangen ist, einen Antrag auf Bezuschussung des Einbaus der behinderungsgerechten Zusatzausstattung gestellt. Am 11.05.2004 (Eingang beim Beklagten) hat er diesen Antrag durch Nachreichung der Stellungnahme einer Autofachwerkstatt hinsichtlich der an seinem Altwagen aufgetretenen Mängel vervollständigt. Der Kläger erfüllt darüber hinaus unstreitig die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme, weil er seinen Arbeitsplatz infolge seiner Behinderung, insbesondere wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht zumutbar mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erreichen kann und auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (
vgl. § 3 Abs. 1 KfzHV).
Trotz Vorliegens der Antragstellung und der persönlichen Voraussetzungen hat der Beklagte den Antrag des Klägers aber zu Recht abgelehnt, weil die Überprüfung der Frage, ob dem Kläger die weitere Benutzung seines bisherigen Fahrzeuges unter technischen und wirtschaftlichen Aspekten zuzumuten ist, aus Gründen, die der Kläger zu vertreten hat, nicht möglich war, und damit die Erforderlichkeit des Umbaus der Zusatzausstattung in das neue Fahrzeug nicht nachgewiesen werden konnte.
Aus § 7 Satz 1
KfzHV ergibt sich, dass die Kosten für eine wegen der Behinderung erforderlichen Zusatzausstattung in vollem Umfang übernommen werden, soweit sie erforderlich ist. Ein weiteres nicht in § 7
KfzHV geregeltes Erfordernis für die Kostenübernahme bei einer Zusatzausstattung ist in
§ 4 Abs. 2 KfzHV normiert. Danach muss der Einbau einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein. Das bedeutet, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die förderungsfähigen Kosten auf das im Einzelfall Erforderliche und Angemessene zu beschränken sind, ein Gebot, das bereits aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgt. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Leistungsträger, technisch und wirtschaftlich nicht erforderliche Ersatzbeschaffungen zu finanzieren.
Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen,
SGB IX, a.a.O., § 7
KfzHV Rdnr. 5
Da in
§ 6 Abs. 4 KfzHV geregelt ist, dass die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines
Kfz nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden soll, und die Förderung der in dem mittlerweile veräußerten Fahrzeug des Klägers befindlichen Zusatzausstattung des Klägers im Jahr 2002 in Höhe von 6. 353,80 Euro erfolgt war, mithin zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 05.05.2004 erst zwei Jahre zurücklag, hat der Beklagte zu Recht einen technischen Sachverständigen beauftragt, um beurteilen zu können, ob dem Kläger die Weiterbenutzung des vorhandenen Fahrzeugs unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzumuten gewesen wäre und damit ein Einbau der Zusatzausstattung in einen neuen Wagen einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde. Den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsunterlagen zufolge hat der Beklagte hierbei auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des
§ 14 Abs. 2 SGB IX eingehalten. Ein Untätigbleiben ist ihm nicht anzulasten, da er den Sachverständigen am 07.05.2004 beauftragt und diesem per Telefax zugleich die Unterlagen zugeleitet hat.
Dass die Begutachtung letztlich wegen des aufgrund der Veräußerung nicht mehr zu ermittelnden Verbleibs des Altwagens des Klägers nicht erfolgen konnte, geht zu Lasten des Klägers, denn er wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten den Verkauf seines Altwagens mitzuteilen. Der Kläger hatte den Beklagten in seinem Antragsschreiben vom 05.05.2004 lediglich davon unterrichtet, dass er beabsichtige, einen neuen Wagen zu erwerben; von dem Verkauf des bisherigen Fahrzeuges war - unstreitig - keine Rede. Diese Mitteilungsverpflichtung des Klägers ergibt sich - wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist - bereits aus den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 16.01.2002. Nach
Nr. 3.3 b war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen.
Tatsächlich hat der Kläger den Beklagten aber erst nach der Veräußerung seines Altwagens - am 03.06.2004 - informiert. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Kläger nach
Nr. 3.1 des erwähnten Bewilligungsbescheides vom 16.01.2002 seinen Altwagen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren (
bzw. zumindest für eine Restlaufzeit;
vgl. Blatt 10 der Beiakte des Beklagten) an den Beklagten sicherungsübereignet hat, sodass er über das Eigentum an diesem Fahrzeug nicht hätte verfügen dürfen. Die Tatsache, dass der Kläger von dem Beklagten
bzw. von dem von diesem beauftragten Sachverständigen der Bundesagentur für Arbeit erst Ende Mai
bzw. Anfang Juni 2004 (
vgl. Chronologie auf Blatt 48 der Beiakten des Beklagten) von der beabsichtigten Begutachtung in Kenntnis gesetzt wurde, führt indessen im Ergebnis zu keiner anderen Einschätzung. Da dem Beklagten die Veräußerung des Wagens von dem Kläger nicht angezeigt wurde, ist ihm nicht anzulasten, dass er es als ausreichend erachtet hat, dass der Sachverständige sich mit dem Kläger in Verbindung setzt, um einen Termin zur Begutachtung des vermeintlich noch im Besitz des Klägers befindlichen Fahrzeugs zu vereinbaren. Aufgrund der zitierten Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides bestand für den Beklagten im Übrigen keine Veranlassung an der Möglichkeit der Durchführung der Begutachtung zu zweifeln.
Der Einwand des Klägers, die Einholung des Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil bereits eine ausführliche Stellungnahme seiner Autofachwerkstatt vorgelegen habe, greift nicht durch. Hierzu ist festzustellen, dass das Schreiben der Autowerkstatt (
Fa. B.) vom 30.04.2004 (Bl. 31 d.
BA) wenig aussagekräftig und zudem ergänzungsbedürftig ist. Es entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen, die an ein technisches Gutachten zu stellen sind, welches als Grundlage für die Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses heranzuziehen ist. Auch die von dem Kläger vorgeschlagene Zuziehung eines anderen Gutachters (DEKRA) hätte an den gegebenen Umständen - dem nicht mehr feststellb aren Verbleib seines Fahrzeuges - nichts geändert. Im Übrigen ist die Auswahl des Sachverständigen durch den Beklagten (hier: technischer Berater der Bundesagentur für Arbeit) nicht zu beanstanden.
Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, seinen bisherigen Wagen dem Beklagten zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der begehrten Leistung zur Verfügung zu stellen. Soweit er argumentiert, er habe eine günstige Gelegenheit zur Beschaffung des Neuwagens gehabt und habe das Geld, dass er durch den Verkauf seines Altwagens erzielt habe, für die Leasingsonderzahlung für den neuen Wagen benötigt, stellt dies keinen sachgerechten objektiven Grund dar, der ein Absehen von der Begutachtung hätte rechtfertigen können.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, ist die Entscheidung des Beklagten, die Übernahme der Kosten für den Einbau der behinderungsgerechten Zusatzausstattung abzulehnen, nicht zu beanstanden.
Die Klage hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.