Urteil
Übernahme der Kosten für eine technische Überprüfung der behinderungsbedingten Kfz-Zusatzausstattung

Gericht:

OVG Saarlouis 3. Senat


Aktenzeichen:

3 R 10/05


Urteil vom:

17.03.2006


Leitsätze:

I.

Technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV sind nicht nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen wie zum Beispiel TÜV-Untersuchungen.

II.

Zu den technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV gehören auch solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen.

III.

Da die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe auf die Deckung des behinderungsbedingten unabweisbaren Bedarfs beschränkt sind, fallen unter den Begriff der technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV hingegen nicht solche Inspektionen, die der Behinderte für geboten hält, um dem Ausfall von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung vorzubeugen. Das gilt auch dann, wenn solche Inspektionen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sinnvoll und zweckmäßig erscheinen.

Rechtsweg:

VG Saarlandes, Urteil vom 05.10.2005 - 10 K 42/05

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Tenor:

Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 42/05 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der aufgrund einer C.-Schädigung mit einem Behinderungsgrad von 100 schwerbehindert und als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, erhielt von dem Beklagten in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt durch Bescheide vom 16.1.2002 und vom 5.8.2002 begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Form von Zuschüssen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu den Kosten der behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei von ihm erworbenen Kraftfahrzeugen. Diese Zusatzausstattung umfasst zum einen Komponenten wie Automatik-Getriebe, Klimaautomatik, Standheizung, Regensensor sowie automatisch abblendenden Innenspiegel und zum anderen auf die behinderungsbedingten Einschränkungen abgestimmte Bedienungselemente. Außerdem wurden dem Kläger Beihilfen zu Reparaturen an Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen gewährt.

Mit Schreiben vom 18.12.2002 suchte der Kläger bei dem Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Werkstattrechnung vom 9.12.2002 über 275,62 Euro erstmals um Übernahme der Kosten für eine technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nach. Er machte geltend, er beabsichtige, solche Überprüfungen im Halbjahresturnus durchführen zu lassen, um keinerlei Risiko einzugehen, da er seinen Wagen täglich benötige.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8.1.2003 ab und führte zur Begründung aus, eine Kostenübernahme setze nach § 7 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - im Folgenden: KfzHV - voraus, dass Förderbedarf bestehe. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn irgendwelche behördlichen Einrichtungen eine Überprüfung vorschrieben. Vorliegend würden derartige Überprüfungen indes nicht gefordert. Sie stellten wie die üblicherweise durchzuführenden kilometer- und zeitabhängigen Inspektionen des Kraftfahrzeuges Kosten des laufenden Betriebes dar und seien nicht förderfähig.

Der Widerspruch des Klägers vom 16.1.2003, mit dem er geltend gemacht hatte, er sei beruflich auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges angewiesen und halte angesichts der Beanspruchung seines Autos durch eine jährliche Fahrleistung von ca. 40.000 km einmal im Jahr eine präventive Überprüfung für zwingend erforderlich, um Defekten vorzubeugen, wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten am 9.7. 2003 durch Bescheid vom 14.8.2003 im wesentlichen unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.8.2003 als Einschreiben an den Kläger abgesandt.

Am 25.9.2003 hat der Kläger zunächst beim Sozialgericht Klage erhoben, das den Rechtsstreit in der Folge durch Beschluss vom 10.2.2004 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat.

Mit Schreiben vom 17.12.2003 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten, reichte eine Werkstattrechnung ein, die sowohl die Kosten für die Überprüfung der behinderungsbedingten Einrichtungen seines Fahrzeuges als auch Reparaturkosten auswies, und suchte der Sache nach um Erstattung der Aufwendungen nach.

Mit Bescheid vom 7.1.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe der in Rechnung gestellten Reparaturkosten und lehnte die Bewilligung von Leistungen für die Kontrolle der behinderungsbedingten Zusatzausstattung erneut ab. Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Teil des vorgenannten Bescheides wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Beklagten am 15.6.2004 durch Bescheid vom 20.7.2004 zurückgewiesen. Am 26.7.2004 hat der Kläger auch in dieser Angelegenheit Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger vorgetragen, die einschlägige Regelung des § 7 KfzHV gebe nichts für die Auslegung des Beklagten her, dass unter dem dort verwendeten Begriff der technischen Überprüfungen nur solche zu verstehen seien, die behördlich gefordert würden. Immerhin sei unter Verwendung des Plurals von technischen Überprüfungen die Rede und nicht von einer einmaligen Überprüfung, die im Sinne einer TÜV-Abnahme verstanden werden könnte. Mit den von ihm durchgeführten regelmäßigen Überprüfungen wolle er dem Risiko begegnen, von einem Defekt überrascht zu werden. Denn anders als andere Kraftfahrer könnte er im Falle eines Defektes wegen seiner Behinderungen nicht auf einen Leihwagen umsteigen, da ein solches Fahrzeug nicht seinen Behinderungen entsprechend ausgestattet sei. Eine Verweisung auf die Benutzung eines Taxis sei aus Kostengründen unzumutbar. Ohne sein Fahrzeug könnte er seinen Beruf nicht ausüben. Unverständlich sei für ihn, dass einerseits die Kosten für Reparaturen an der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtung übernommen, andererseits Leistungen für Überprüfungen, die dem Zweck dienten zu verhindern, dass überhaupt Reparaturen anfielen, abgelehnt würden. Die von ihm veranlassten Überprüfungen hätten sich auf die Steckverbindungen und die elektrischen Leitungen der Zusatzeinrichtungen sowie - mit Blick auf den herannahenden Winter - auf die Standheizung beschränkt. Ein allgemeiner Winter-Check habe nicht stattgefunden.


Der Kläger hat beantragt,

"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.1.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2003 und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2004 zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen auf Übernahme der Kosten für die technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 482,68 Euro zu gewähren."


Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, Förderbedarf sei nur bei behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen anzuerkennen. Hierzu gehörten nicht Inspektionen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, sondern beispielsweise Abnahmen durch den TÜV.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschluss vom 27.7.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2005 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch weder aus den §§ 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 7 Satz 1 KfzHV noch aus anderen Gründen zu. Die von ihm veranlasste Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges sei keine technische Überprüfung im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Zwar erläutere und konkretisiere der Wortlaut dieser Vorschrift den Begriff der technischen Überprüfung nicht weiter. Aus Sinn und Zweck der Norm ergebe sich jedoch, dass unter diesen Begriff nur Überprüfungen durch den TÜV und andere behördlich angeordnete Überprüfungen fielen. Das ergebe sich aus einer Gesamtschau von in vergleichbaren Leistungsbereichen des Schwerbehindertenrechts geltenden Grundsätzen. Die behinderungsentsprechende Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen sei in gleicher Weise zu beurteilen wie orthopädische Hilfsmittel nach § 31 Abs. 2 SGB IX. Die betreffende Norm begründe nicht nur Ansprüche auf die Beschaffung orthopädischer Hilfsmittel, sondern auch auf Leistungen zu deren notwendiger Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie zur Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel und umfasse auch die notwendigen Betriebskosten.

Das lasse den Schluss zu, dass auch zu den technischen Überprüfungen im Verständnis von § 7 Satz 1 KfzHV nur solche gehörten, die zum Betrieb der behinderungsbedingten Zusatzausstattung erforderlich seien, wie z.B. vorgeschriebene Abnahmen durch den TÜV. Reine Wartungen und Inspektionen auf Veranlassung des Behinderten würden hiervon nicht erfasst. Dieses Normverständnis sei auch sachlich gerechtfertigt. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers sei nicht ersichtlich. Zuzugeben sei zwar, dass er im Falle eines Defektes nicht wie ein nicht behinderter Kraftfahrer auf einen Leihwagen verwiesen werden könne, da diese Fahrzeuge in der Regel nicht über die erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung verfügten. Durch die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe werde jedoch sichergestellt, dass keine unverhältnismäßigen Belastungen einträten, da bei Defekten die Reparaturkosten übernommen würden. Dass der Kläger in eine Situation kommen könne, in der sich der Wagen wegen eines Defektes nicht mehr nutzen lasse, könne auch bei regelmäßigen Wartungen nicht ausgeschlossen werden. Zudem würden auch allgemeine Fahrzeuginspektionen und -wartungen nicht gefördert. Bei der vom Kläger vertretenen Auslegung wäre für den Beklagten nicht abschätzbar, wie oft er zu den Kosten von Überprüfungen herangezogen werde, da der Behinderte über deren Häufigkeit nach Gutdünken entscheiden könnte. Das sei mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht zu vereinbaren.

Das Urteil ist dem Kläger am 24.10.2005 zugestellt worden.

Am 26.10.2005 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt außerdem vor, klarzustellen sei, dass es nicht um Überprüfungen von beliebiger Zusatzausstattung gehe, sondern nur von solchen Komponenten, die erforderlich seien, dass er den Wagen trotz seiner Behinderung überhaupt fahren könne. Das Verwaltungsgericht gehe selbst davon aus, dass § 7 KfzHV den Begriff der technischen Überprüfung nicht spezifiziere. Dem Gericht gelinge es jedoch nicht, die von ihm (dem Kläger) vertretene Auffassung zu widerlegen. Auch fehle jeder Beleg dafür, dass mit technischer Überprüfung im Sinne dieser Vorschrift allein TÜV-Untersuchungen gemeint seien. Eine Erläuterung, worin Sinn und Zweck der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bestünden, fehle in der angefochtenen Entscheidung.

Auch stehe nirgends geschrieben, dass der Behinderte nicht Auftraggeber technischer Überprüfungen sein könne. Die Bestimmung des § 8 KfzHV, nach der Kosten nach Auftragserteilung durch den Behinderten übernommen werden könnten, deute auf das Gegenteil hin. Sinn und Zweck der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bestünden aus seiner Sicht darin, dem Behinderten die Teilnahme am Berufsleben zu ermöglichen. Dieses Ziel werde indes verfehlt, wenn dem Behinderten bei einem Defekt am Fahrzeug die Teilnahme verschlossen bleibe, zumal die Übernahme von Taxikosten gerade nicht vorgesehen sei. Dass die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung möglicherweise unvollständig oder nicht hinreichend konkret sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Immerhin gebe es gute Gründe, das Auftreten von Defekten schon im Vorfeld zu verhindern. Eine Güterabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit werfe die Frage auf, ob das Recht auf und die Möglichkeit der Berufsausübung nicht höher zu bewerten seien als eine künstliche Einengung des Begriffes der technischen Überprüfung in § 7 KfzHV. Es gehe um etwa 210,00 Euro; bei Auftreten von Defekten fielen wesentlich höhere Kosten an. Der TÜV verlange nur Vorführung nach erstmaligem Einbau, überlasse danach aber die Verantwortung für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit dem Behinderten. Trete ein Defekt auf und könne er das Fahrzeug nicht benutzen, sei keine Hilfe mehr erforderlich, da seine Existenz zerstört sei. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestimmung des § 31 Abs. 2 SGB IX umfasse gerade auch die Kosten der Instandhaltung.

Dieser Begriff lasse sich auch in § 7 KfzHV hineininterpretieren. Instandhaltungskosten seien Kosten, die zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlich seien. Auch sonst sei die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, wenn kein Missbrauch vorliege, im Zweifel zugunsten des Behinderten auszulegen. Die Lösung des Verwaltungsgerichts, dass Kosten nur bei Auftreten eines Defektes übernommen würden, bedeute für ihn den beruflichen Ruin, da er von Mobilität lebe. Zwar treffe es zu, dass auch bei regelmäßigen technischen Überprüfungen ein Defekt auftreten könne. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses könne jedoch extrem reduziert werden. Gerade schwerwiegende und folgenreiche Defekte ließen sich durch regelmäßige Überprüfungen von vorneherein verhindern, was hohe, vom Beklagten dann zu erstattende Reparaturkosten und gegebenenfalls sogar die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges entbehrlich mache. Die Frage, wie er sich verhalten solle, wenn ihm wegen eines schwerwiegenden Defektes sein Auto über mehrere Tage nicht zur Verfügung stehe, habe der Beklagte bislang nicht beantwortet.


Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.10.2005 - 10 K 42/05 - und Aufhebung des Bescheids vom 8.1.2003 in Form des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2003 und unter (entsprechender) Aufhebung des Bescheides vom 7.1.2004 in Form des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2004 den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen auf Übernahme der Kosten für die technische Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Fahrzeuges einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 482,68 Euro zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt seine Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil und führt ferner aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Defekt an seinem Fahrzeug für den Kläger den beruflichen Ruin bedeute. Auch bei regelmäßigen Wartungen seien Defekte nicht ausgeschlossen. Zudem stehe dem Kläger das Fahrzeug auch bei sonstigen Inspektionen und Reparaturen während der Dauer des Werkstattaufenthaltes nicht zur Verfügung.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der in dieser Angelegenheit entstandenen Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er die behinderungsbedingte Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt auf ihre Funktionstüchtigkeit hat überprüfen lassen. Das Begehren des Klägers findet in den hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 Satz 1 KfzHV und auch sonst keine Rechtsgrundlage.

Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen umfassen, soweit hier von Interesse, unter anderem Mobilitätshilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) und - im Rahmen der Auffangnorm des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX - sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder - worum es bei dem Kläger geht, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist - eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 SGB IX umfassen auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV sind Gegenstand der Kraftfahrzeughilfe - soweit hier wesentlich - Hilfen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung von Kraftfahrzeugen. Diese Hilfe besteht gemäß § 7 Satz 1 KfzHV in der Übernahme der Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang.

Einen Anspruch auf Übernahme der von ihm aufgewendeten Kosten für die von ihm veranlasste Prüfung der Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges in einer Kraftfahrzeugwerkstatt hat der Kläger auf dieser Grundlage nur dann, wenn diese Aufwendungen als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung erstattungsfähig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff der technischen Überprüfung rein wörtlich verstanden relativ umfassend ist und letztlich zur Beschreibung jeglicher Art von technischen Funktionskontrollen verwendet werden kann. Aus dem Begriff selbst lässt sich ferner nicht ableiten, dass - wie offenbar der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - sein Anwendungsbereich auf normativ vorgeschriebene Überprüfungen - z.B. vorgeschriebene regelmäßige Untersuchungen durch anerkannte Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrszulassungsordnung (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 2 a, c, i und l StVG, 22, 29 StVZO) beschränkt wäre. Der Begriff der "technischen Überprüfung" findet sich nämlich nicht, auch nicht in der Bedeutung eines Oberbegriffes in den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Dort ist von "Prüfung der Fahrzeuge" (§ 6 StVG), "Untersuchung" bzw. "Hauptuntersuchung" (§§ 6 StVG, 29 StVZO), "Sicherheitsprüfung" (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) und "Abnahme" (§ 22 StVZO betreffend die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile) die Rede. Hat der Begriff der "technischen Überprüfung" danach keine feststehende spezifisch straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtliche Bedeutung, so bietet er für sich gesehen keine Grundlage für die Annahme, der Normgeber habe mit seiner Verwendung eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 7 KfzHV auf straßenverkehrs- oder straßenverkehrszulassungsrechtlich vorgeschriebene technische Kontrollen vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass in Teilen der Literatur bei den Erläuterungen zu § 7 KfzHV als Anwendungsfälle dieser Bestimmung TÜV-Abnahmen aufgeführt werden

vgl. z.B. die von dem Kläger mit seiner Klageschrift vorgelegten Erläuterungen von Klare, § 7 KfzHV Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 53; Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB-III, 14. Erg.lfg., § 114 SGB-III Rdnr. 19.

Die Erwähnung von "TÜV-Abnahmen" in der zitierten Literatur hat lediglich exemplarische Bedeutung und kann nicht als Beleg für eine überwiegende oder gar einhellige Auslegung von § 7 Satz 1 KfzHV dahin verstanden werden, dass unter technischer Überprüfung im Sinne dieser Bestimmung nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen fielen. Das zeigt nicht zuletzt die Kommentierung von Großmann

a.a.O. Rdnr. 54,

der außer den Kosten der TÜV-Abnahme auch die Kosten für die Wartung der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen als gemäß § 7 KfzHV erstattungsfähige Aufwendungen anführt.

Die Beschränkung der Erstattung von Kosten für technische Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen auf die Kosten für normativ vorgeschriebene Überprüfungen ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, sonstige technische Kontrollen oder Inspektionen gehörten zu den Aufwendungen des laufenden Betriebes und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, für die die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung keine Leistungen vorsehe

siehe Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 12, wonach laufende Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeuges sowie Reparaturkosten gleichermaßen behinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer treffen, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, und als laufende Kosten des Kraftfahrzeuges bei der Bemessung der Einkommensgrenzen berücksichtigt sind,

siehe außerdem Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 2 KfzHV, Rdnr. 1; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, Stand September 2003, Anhang 5, Rdnr. 15.

Dieser Grundsatz ist nämlich durchbrochen, soweit es um Aufwendungen geht, die im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung stehen. Hier werden die - im Regelfall - ebenfalls zu den laufenden Kosten eines Kraftfahrzeuges zählenden Reparaturkosten als erstattungsfähige Aufwendungen in § 7 Satz 1 KfzHV ausdrücklich aufgeführt und dem liegt der Wille des Normgebers zugrunde, "dem Behinderten die notwendige Zusatzausstattung ähnlich wie ein orthopädisches Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung" zu stellen

so Begründung zum Entwurf der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesrats-Drucksache 266/87 vom 19.6.1987, S. 24.
Der Anspruch auf orthopädische Hilfsmittel aber umfasst, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Regelung des § 31 Abs. 2 SGB IX ergibt, auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Schließt danach die Zuordnung von Kosten für technische Kontrollen und Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen zu den laufenden Betriebskosten eines Fahrzeuges ihre Einstufung als Kosten für technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV nicht aus, so ergibt sich gleichwohl einer Begrenzung der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten aus der allgemeinen Regelung des § 33 Abs. 1 SGB IX, die den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das "Erforderliche" beschränkt und zur Auslegung der Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung heranzuziehen ist

vgl. z.B. Majerski-Pahlen in Neumann u.a., SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 33 SGB IX Rdnr. 6, § 1 KfzHV Rdnr. 2; Großmann in Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, Stand September 2003, Anhang 5 Rdnr. 53.

Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch in der Begründung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung angesprochen, in der es in diesem Zusammenhang heißt, inhaltlich gehe die Verordnung davon aus, dass die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe den behinderungsbedingten, unabweisbaren Bedarf decken sollen

vgl. Begründung zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, Bundesratsdrucksache 266/87 vom 19.6.1987 - S. 12 -.

Das Maß des in diesem Sinne Erforderlichen oder Notwendigen ist objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Behinderten zu bestimmen. Denn im letzten Falle wären Häufigkeit und Intensität der technischen Überprüfungen nicht annähernd verlässlich einschätzbar. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Behinderter von dem Ziel leiten lässt, jeglichem nur denkbaren technischen Defekt vorzubeugen, der die Funktionsfähigkeit und damit die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges beeinträchtigen könnte. Erforderlich ist eine technische Überprüfung ferner nicht schon dann, wenn sie sinnvoll oder zweckmäßig ist; vielmehr muss sie aus objektiven Gründen unabweisbar sein. Solche unabweisbaren Überprüfungen sind sicherlich Untersuchungen und Abnahmen, die nach straßenverkehrszulassungsrechtlichen Regelungen vorgeschrieben sind. Nach Auffassung des Senats gehören hierzu außerdem solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen. Denn hier läuft der Behinderte bei Missachtung der Wartungsvorschriften Gefahr, dass Defekte an den betreffenden Teilen auftreten und er gegebenenfalls sogar Gewährleistungsansprüche verliert.

Eine solche Wartungsvorschrift eines Herstellers hat der Kläger indes, obwohl ihm mit der Ladungsverfügung vom 23.1.2006 hierzu Gelegenheit gegeben wurde, nicht vorgelegt. Nicht für erforderlich in diesem Sinne hält der Senat hingegen technische Überprüfungen, die zwar sinnvoll und zweckmäßig sein mögen, aber nicht auf solche Vorgaben zurückgehen, und zwar selbst dann, wenn ihnen entsprechende Werkstattempfehlungen zugrunde liegen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich mittels regelmäßiger Inspektionen - jedenfalls bis zu einem gewissen Grad - Funktionsbeeinträchtigungen durch technische Defekte im Vorfeld erkennen und verhindern lassen.

Jedoch umfasst die auf den unabweisbaren Bedarf beschränkte Mobilitätshilfe nicht die umfassende Vorbeugung gegen alle , denkbaren technischen Defekte, die bei den einzelnen Komponenten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung auftreten können. Einerseits können Defekte an solchen Teilen ebenso wie sonstige Defekte am Fahrzeug immer und aus verschiedenen Anlässen auftreten und lassen sich ebenso wie letztere durch regelmäßige Inspektionen nicht verlässlich verhindern. Auf der anderen Seite ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass, wie zu unterstellen ist , fachgerecht eingebaute Teile einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung - nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich im Wesentlichen um Schalter, die an eine für ihn erreichbare Stelle verlegt wurden, und die dort hin führenden Leitungen - von vorneherein so störanfällig sind, dass ohne eine - hier vom Kläger zunächst gewünschte - halbjährliche oder - was er nunmehr erstrebt - jährliche technische Überprüfung eine Funktionsstörung droht oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Normgeber selbst bei sicherheitsrelevanten Teilen von Kraftfahrzeugen eine erstmalige Prüfung nach drei Jahren (Neufahrzeuge) und in der Folgezeit in Abständen von zwei Jahren für ausreichend hält ( § 29 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII zur StVZO), mithin prinzipiell davon ausgeht, dass diese Zeitabstände ausreichen, um das Auftreten sicherheitsrelevanter Mängel rechtzeitig zu erkennen. Die in diesen Zeitabständen vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen erstrecken sich im Übrigen gemäß den Nrn. 2.1 und 4 der Anlage VIII a zur StVZO unter anderem auf die Lenkanlage, einschließlich Lenkhilfen (Nr. 4.2), lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage einschließlich elektrischer Leitungen und Verbindungseinrichtungen ( Nrn. 4.4, 4.4.2 und 4.4.3 der Anlage VIII a zur StVZO), die Heizung (Nr. 4.6 der Anlage VIII a zur StVZO) sowie die Dichtigkeit von Kraftstoffleitungen und der Klimaanlage (Nr. 4. 8.4 der Anlage VIII a zur StVZO). Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern und sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft (Nr. 4 der Anlage VIII a zur StVZO). Im Hinblick hierauf spricht nichts dafür, dass darüber hinaus zusätzliche Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung im - wie vom Kläger zunächst gewünscht - halbjährlichen oder jährlichen Abstand erforderlich sind, um Defekten in diesem Bereich vorzubeugen.

Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, er sei auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrzeuges angewiesen, da er als bundesweit tätiger selbständiger Rechtsanwalt häufig auswärtige Termine wahrzunehmen habe und im Falle eines reparaturbedingten Fahrzeugausfalls nicht wie ein Nichtbehinderter auf einen Leihwagen zurückgreifen könne, der nicht über die für ihn erforderliche Zusatzeinrichtung verfüge. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen in hohem Maße und vielleicht auch in höherem Maße als andere berufstätige Behinderte auf die Verfügbarkeit seines Autos angewiesen ist, wenn auch nicht nachvollzogen werden kann, dass das Auftreten eines auch bei Durchführung der von ihm gewünschten Überprüfungen der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen und bei regelmäßiger Inspektion des übrigen Fahrzeuges nicht verlässlich auszuschließenden technischen Defektes und die Notwendigkeit des Verzichts auf das Fahrzeug während der Reparaturzeit gleichsam automatisch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz bedingen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ihm sein Fahrzeug auch dann nicht zur Verfügung stünde, wenn sich anlässlich einer Inspektion die Notwendigkeit einer unter Umständen dringlichen, nicht aufschiebbaren und auch umfangreichen Reparatur in einer Fachwerkstatt herausstellte, und auch dann, wenn, was sich wie bereits angesprochen nicht verlässlich ausschließen lässt, trotz der durchgeführten Inspektionen technische Defekte auftreten. Im Übrigen kommt es auch bei nicht behinderten Selbständigen vor, dass Termine wegen überraschend auftretenden Fahrzeugdefekten und witterungsbedingten oder sonstigen Verkehrsstörungen nicht wahrgenommen werden können, ohne dass daraus gleichsam automatisch existenzbedrohende Folgen resultieren. Der Kläger verringert zwar mit den von ihm gewünschten Überprüfungen in gewissem Umfang sein Risiko, von technischen Defekten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen seines Fahrzeuges überrascht zu werden, und erreicht vielleicht eine gewisse Planbarkeit der reparaturbedingten Ausfallzeiten seines Fahrzeuges. Von daher können diese Überprüfungen durchaus als sinnvoll und zweckmäßig angesehen werden. Sie sind jedoch aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich im Sinne eines unabweisbaren Bedarfs, der mittels der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gedeckt werden soll.

Da auch sonst keine Grundlage für das Begehren des Klägers dargetan oder erkennbar ist, muss es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob ein Behinderter Anspruch auf Übernahme der Kosten für von ihm veranlasste Inspektionen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeuges als Kosten der technischen Überprüfung im Verständnis von § 7 KfzHV hat, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Referenznummer:

R/R4127


Informationsstand: 26.02.2009