Kurzbeschreibung:
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe verweigerte einer schwerbehinderten Studentin aus Wuppertal die Übernahme der Kosten für ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug sowie den Erwerb des Führerscheins. Beides hatte sie als Leistung der Eingliederungshilfe beantragt. Die Studentin ist auf ein Auto angewiesen, um ihren Studienort in Bochum zu erreichen. Von dem zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger wurde sie auf die Möglichkeit eines Umzugs nach Bochum verwiesen, der ihm Kosten erspare. Unbeachtlich sei für ihn, welche Kosten nach einem Umzug für den in Bochum zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger anfielen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts sei der Klägerin ein behindertengerecht umgebautes Kfz zur Verfügung zu stellen, weil nur auf diese Weise eine sachgerechte Eingliederung der Klägerin in das Arbeitsleben erreicht werden könne. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Auswahl einer bestimmten Maßnahme auf Null reduziert. Zwar könne die Klägerin möglicherweise in ein Studentenwohnheim nach Bochum umziehen und dort für ihre Erledigungen regelmäßig Fahrdienste in Anspruch nehmen. Dies ermögliche ihr jedoch nur eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit und sei zudem mit erheblichem organisatorischen Mehraufwand verbunden. Dies sei der Klägerin nur dann zuzumuten, wenn hierdurch erheblich geringere Kosten entstehen würden als bei der Zurverfügungstellung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs. Bereits bei überschlägiger Berechnung sei jedoch offensichtlich, dass bereits die Fahrtkosten nach einem Umzug mindestens annähernd genauso hoch ausfielen wie die Kosten für das beantragte Kfz. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mit der Zurverfügungstellung eines Kfz das Eingliederungsziel mit einer einmaligen Leistung dauerhaft erreicht und somit die Abhängigkeit der Klägerin von weiteren Hilfen reduziert werde. Die Übernahme der Kosten für eine Fahrerlaubnis ergebe sich als Annex zu der zu gewährenden Kraftfahrzeugbeihilfe, da die Fahrerlaubnis Voraussetzung für das Führen des Kfz ist.
Entschieden zurückgewiesen wird die Argumentation des beklagten Sozialhilfeträgers, ein Umzug der Klägerin erspare ihm Kosten, weil der neue Wohnort nicht mehr in seinem örtlichen Zuständigkeitsgebiet liege. Diese Überlegung des Beklagten sei mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Bei der von dem zuständigen Sozialhilfeträger vorzunehmenden Abwägung seien grundsätzlich nur der Eingliederungshilfe unterfallende Kosten berücksichtigungsfähig. Dagegen komme es nicht darauf an, bei welchem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die Kosten anfielen. Der Gesetzgeber erwarte von den das Gesetz ausführenden Behörden eine gleichmäßige Anwendung des Rechts. Dies sei aber nicht mehr gewährleistet, wenn bei der Rechtsanwendung Überlegungen angestellt würden, die darauf gerichtet seien, nur den eigenen Haushalt der Behörde zu entlasten.
Bei der Abwägung, welche Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Zurverfügungstellung eines behindertengerecht umgebauten Kfz ein Verbleiben in ihrer häuslichen und sozialen Umgebung ermöglicht werde, in der sie auch die erforderlichen Pflegeleistungen von vertrauten Personen ausführen lassen könne. Derartigen Wünschen sei - soweit möglich - Rechnung zu tragen. In den aufgehobenen Bescheiden fehlten aber diesbezügliche Überlegungen.