Die Klage hat Erfolg. Der Hauptantrag ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 03. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind
§§ 53 Absatz 1 Satz 1,
54 Absatz 1 Satz 2 SGB XII,
8 Absatz 1 EinglVO.
Danach gilt für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von
§§ 33 und
55 SGB IX. Sie ist im angemessenen Umfang zu gewähren, wenn der nach
§ 2 SGB IX wesentlich behinderte Mensch wegen der Art und Schwere der Behinderung insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsleben auf die Benutzung eines
Kfz angewiesen ist. Sinn und Zweck der
Kfz - Hilfe als Teil der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch die Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen und ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Nach Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 1977 (- V C 15.77 -) und 20. Juli 2000 (- 5 C 43/99 -) muss die Notwendigkeit zur Benutzung eines
Kfz ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen. Dabei ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Betroffenen abzustellen und die Notwendigkeit im Sinne des Nachrangigkeitsprinzipes zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
Im vorliegenden Fall kann der in Woltersdorf lebende Kläger unstreitig nicht auf die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehres verwiesen werden. Auch die ständige Nutzung eines Taxis scheidet aus, weil der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten Gegenstände befördern muss, welche die Benutzung eines Anhängers erfordern würden.
Zutreffend ist, dass hinsichtlich Krankentransporten und Teilnahme am Behindertensport grundsätzlich die Krankenkasse der zuständige Träger ist (
vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 01. April 2003, - 5 K 1640/99 -; Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 06. Juli 2005, - S 23 SO 195/05 ER -).
Jedoch geht die Kammer davon aus, dass ein Angewiesensein auf die Nutzung eines
Kfz beim Kläger ständig gegeben ist:
Der Beklagte verkennt, dass der Kläger das
Kfz zur Ausübung einer 400,- Euro - Beschäftigung benötigt. Damit liegt bereits die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie § 8 Absatz EinglVO sie fordert, vor.
Darüber hinaus ergeben auch die sonstigen Aktivitäten des Klägers im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einen mindestens ebenso gewichtigen Grund, welcher die ständige Nutzung eines
Kfz erfordert (
vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm, Kommentar zum
SGB XII, § 8 EinglVO, Rd. 5). Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer auch unter Beachtung der gebotenen engen Auslegung der Norm.
Denn nach dem Vortrag des Klägers ist für die Kammer erkennbar, dass der Kläger ein
Kfz offensichtlich täglich benötigt, um seinem umfangreichen ehrenamtlichen und staatsbürgerschaftlichen Engagement nachzukommen. So arbeitet der Kläger im Gemeinderat, führt eine Beratung im Rahmen des I. durch, betätigt sich im Verein Deutsch - Ukrainische Direkthilfe und ist Mitglied des THW. § 8 Absatz 1 EinglVO sieht die Gewährung einer
Kfz - Hilfe auch ausdrücklich in Fällen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor. Im Übrigen hat der Beklagte bereits in der Vergangenheit entsprechende Leistungen bewilligt. Der Kammer ist eine entscheidende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1998 nicht erkennbar. Entsprechende Tatsachen hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
§ 8 Absatz 2 EinglVO sieht die Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung vor und räumt dem Sozialhilfeträger Ermessen ein. Eine Leistung als Darlehen wäre nur dann statthaft, wenn die Möglichkeit der Rückzahlung besteht (
vgl. Schellhorn/ Schellhorn/ Hohm § 8 EinglVO, Rdn. 11). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil der pflegebedürftige und erwerbsunfähige Kläger dauerhaft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Somit ist das Ermessen hinsichtlich einer beihilfemäßigen Gewährung auf Null reduziert.
Bei der Höhe der Gewährung geht die Kammer von Umbaukosten des anzuschaffenden Fahrzeuges von etwa 30.000,- Euro und angemessenen Anschaffungskosten für einen Omnibus von etwa 25.000,- Euro aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1
SGG.