Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 04.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2008 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des PKW sowie auf Gewährung eines Zuschusses zur Anschaffung eines neuen PKW.
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß
§ 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß
§ 54 SGB IX unter anderem die Leistungen nach
§ 26,
§ 33,
§ 41 und § 55 des
SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß
§ 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern ( ...). Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX sind gemäß
Abs. 2 insbesondere ( ...) gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe ist in der EingliederungshilfeVO geregelt. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gilt nach
§ 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( ...). Sie wird nach § 8 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin regelmäßig ehrenamtlich tätig und insoweit auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt, diese hält vielmehr die Ausübung des Ehrenamts für unbeachtlich. Ein Angewiesensein liegt vor, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich ein regelmäßiges Bedürfnis stellt (
LSG Niedersachsen-Bremen
L 8 SO 20/07 ER vom 10.05.2007). Maßgeblich ist insoweit das Angewiesensein auf das
Kfz, um an die Orte der Ausübung des Ehrenamtes zu gelangen. Nicht ausreichend wäre hingegen, dass der Wagen gleichsam als "Dienstwagen" für den Verein, in dem das Ehrenamt ausgeübt wird, eingesetzt werden soll. Für die Klägerin hat die Ausübung des Ehrenamtes hier unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den Stellenwert, den für andere Menschen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hat, indem darin die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Der Eingliederungszweck, der Klägerin wenigstens die Ausübung eines Ehrenamtes zu ermöglichen, ist hier genauso gewichtig wie in anderen Fällen die Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Klägerin benötigt den Wagen, um regelmäßig an verschiedenen Orten in P. ihr Ehrenamt auszuüben. Dass der Wagen täglich für das Ehrenamt benötigt werden müsste, sieht weder das Gesetz noch die Eingliederungshilfeverordnung vor. Vielmehr muss der Fall so liegen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch in einer solchen Situation einen PKW einsetzen würde. Die Klägerin übt ihr Ehrenamt in diesem Sinne derart häufig aus, dass sie auf einen PKW angewiesen ist.
Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht den Betrag für die behindertengerechte Umrüstung einschließlich Anschaffung des neuen PKW aus dem Resterlös des Verkaufs ihrer Eigentumswohnung vielleicht knapp selbst aufbringen
bzw. finanzieren könnte. Denn es liegt ein Härtefall nach § 90
Abs. 3
SGB XII vor. Hierbei sind zwei Aspekte von besonderer Bedeutung, zum einen der Blick auf die Wertung in
§ 7 Kraftfahrzeughilfeverordnung, der hier zwar nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, und zum anderen die Überlegung, dass die behinderungsspezifisch notwendige Versorgung der Schwerstbehinderten einen anderen Themenkomplex als die eigentliche Sozialhilfe im engeren Sinne betrifft und strukturell letztlich in das Neunte Sozialgesetzbuch gehören würde, wenn man dieses als echtes Leistungsgesetz gestaltet hätte (vergleiche hierzu insoweit die Kommentierung bei Schellhorn im Kommentar zum
SGB XII, dort § 92
Rdnr. 13 zur Bedeutung der Ausnahmevorschrift des
§ 92 SGB XII). Wäre die Klägerin noch versicherungspflichtig erwerbstätig, so wäre für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe die Rentenanstalt als Reha-Träger zuständig. Dann käme die Kraftfahrzeughilfeverordnung zur Anwendung. Dort bestimmt § 7
KfzHV, dass für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ( ...) die Kosten in vollem Umfang übernommen werden (und zwar unabhängig von Einkommen und Vermögen). Demgegenüber gibt es für die Beschaffung des PKW, also für das eigentliche Fahrzeug, so wie es ein gesunder Mensch benutzen könnte, nach
§ 6 KfzHV einen Zuschuss (aktuell 9.500 Euro). In der Kraftfahrzeughilfeverordnung wird also zwischen dem eigentlichen PKW und der behinderungsbedingten Sonderausstattung unterschieden. Führt man den Gedanken der Gleichwertigkeit von beruflicher Tätigkeit und ehrenamtlicher Tätigkeit unter dem Aspekt der Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft konsequent fort, so stellt es zur Überzeugung der Kammer eine Härte dar, wenn die Klägerin als Schwerstbehinderte, die nicht mehr erwerbstätig sein kann, deren ehrenamtliche Tätigkeit unter dem Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aber gerade als einer Berufstätigkeit gleichwertig erachtet wurde, nun die behinderungsspezifische Sonderausstattung selbst bezahlen müsste, während in dem günstigeren Fall, dass sie noch eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, die Kosten der Sonderausstattung nach § 7
KfzHV vollständig übernommen würden. Parallel verhält es sich mit dem Zuschuss zur Neuanschaffung des PKW, von dem allerdings der Wert des alten PKW, eines Opel Corsa des Baujahres 2000, mit nach § 286
ZPO anhand der Computerplattform mobile.de frei geschätzem Wert von 1.500 Euro in Abzug zu bringen ist. Der Schätzwert wurde mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen und von diesen allseits akzeptiert, so dass das Gericht hier eine genauere Wertermittlung durch einen
Kfz-Sachverständigen als nicht angemessen erachtet hat.
Die Klageabweisung im Übrigen erfolgte lediglich insofern, als die Klägerin den von ihr als angemessen erachteten Betrag im Klageantrag nicht näher eingegrenzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.