Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2008, mit dem der Antrag des Klägers vom 03.04.2008 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der behindertengerechten Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs abgelehnt worden ist. Der weitere Bescheid vom 05.02.2009 ist nicht nach § 96
Abs. 1
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er auf einen weiteren Antrag ergangen war und zum anderen eine ablehnende Entscheidung enthält.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 6.167,98
EUR. Der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
a) Anspruchsgrundlage für die beantragte Leistung ist die Regelung in § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI. Danach erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung und auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Gemäß § 9
Abs. 2
SGB VI müssen dafür die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Persönliche Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 10
SGB VI unter anderem, dass 1. die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI unter anderem, dass die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt wurde oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 12
Abs. 1
SGB VI in bestimmten Fällen ausgeschlossen, unter anderem wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können (
Nr. 1), eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben (
Nr. 2), eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist (
Nr. 3), als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind (
Nr. 4), eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (
Nr. 4a) oder bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen (
Nr. 5).
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt.
aa) Die Beklagte ist als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) für die Erbringung der beantragten Sozialleistung zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitete den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an die Beklagte weiter.
bb) Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung nach § 10
Abs. 1
Nr. 2b
SGB VI.
(1) Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist wegen einer körperlichen Behinderung erheblich gemindert. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zum Erwerb von Einkünften durch eine Tätigkeit (Kreikebohm,
SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 10 Rnr. 4). Bei dem Kläger ist diese Fähigkeit, durch eine Erwerbstätigkeit Einkünfte zu erzielen, eingeschränkt. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert sein kann, wenn der Arbeitsplatz nur mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann (
BSG, Urteil vom 30.11.1977 -
4 RJ 23/77 - BSGE 45, 183f., Verhorst in
GK SGB VI § 10 Rnr. 59, Luthe in jurisPK § 10 Rnr. 43, Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 04/2010, § 10 Rnr. 6). Der Kläger kann nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs zu seinem Arbeitsplatz gelangen. Seine Beine sind beidseits in Höhe der Oberschenkel amputiert. Der Kläger bewegt sich mit einem Rollstuhl fort. Öffentliche Verkehrsmittel kann der Kläger nicht benutzen, weil er weder in den Bus, noch in eine Straßenbahn einsteigen kann. Mit seinem Rollstuhl und einem Kraftfahrzeug kann er seinen Arbeitsplatz erreichen.
(2) Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit kann durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der behindertengerechten Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs behoben werden (§ 10
Abs. 1
Nr. 2b
SGB VI). Der Kläger kann ohne ein Kraftfahrzeug seinen Arbeitsplatz nicht erreichen. Mit einem für seine Bedürfnisse ausgestatteten Kraftfahrzeug kann der Kläger den Weg zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz zurücklegen und erwerbstätig sein.
(3) Der Gewährung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben steht nicht entgegen, dass der Kläger eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht.
Grund für die dauerhafte Erwerbsminderung
bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist seine Behinderung. Zwischen der Behinderung oder Erkrankung als Grund für die Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung und der Erwerbsfähigkeit muss unterschieden werden. Die Behinderung selbst ist nicht zu bessern oder zu heilen. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers kann jedoch verbessert werden. Dementsprechend kann der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass in Fällen, in denen der Versicherte bereits eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht komme. Teilweise wird dies damit begründet, dass dem Versicherten die notwendige Rehabilitationsfähigkeit fehlt (
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.01.2010 - L 1 R 632/08 - juris, nachfolgend
BSG, Urteil vom 11.05.2011 -
B 5 R 54/10 R - juris). Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit von bereits voll erwerbsgeminderten Personen nicht verbessert werden kann (
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2008 -
L 1 R 393/06 - juris; Luthe in jurisPK
SGB VI § 10 Rnr. 52; Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 04/2010, § 10 Rnr. 11). Beide Begründungsansätze lassen außer Acht, dass es wie im vorliegenden Fall Personen geben kann, die bereits voll erwerbsgemindert sind und aus diesem Grund eine Rente wegen ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit beziehen und deren Erwerbsfähigkeit durch Leistungen der KfZ-Hilfe gleichwohl verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Dieser Personenkreis ist auch rehabilitationsfähig.
Insofern sind die Ausführungen des
BSG in seiner Entscheidung vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R - Rnr. 47 unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 23.02.2000 -
B 5 RJ 8/99 R - Rnr. 19 nicht für alle Fallgestaltungen zutreffend. Das Bundessozialgericht führt aus, dass es bei bestehender Erwerbsunfähigkeit nicht ausreiche, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit verbessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt werden könne. Zum einen wurde die in Bezug genommene Entscheidung vom 23.02.2000 zu einem Zeitpunkt getroffen, als die Regelung in § 10 bs. 1
Nr. 2c
SGB VI noch nicht in Kraft getreten war. Nach dieser Norm können im Fall der teilweisen Erwerbsminderung ohne Aussicht auf Besserung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, wenn dadurch der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Seit dem Inkrafttreten dieser Norm reicht es aus, dass zwar die Erwerbsminderung nicht beseitigt, wohl aber die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I
S. 1827) mit Wirkung zum 01.01.2001 eingeführt. Auch diesem bereits dauerhaft erwerbsgeminderten Personenkreis sollen demnach Teilhabeleistungen zugute kommen. Mit dieser Regelung wird bezweckt, den Arbeitsplatz von teilweise erwerbsgeminderten und erwerbstätigen Versicherten zu erhalten (BT-Drs. 14/4230
S. 24). Zwar gilt diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für teilweise erwerbsgeminderte Personen und nicht für bereits voll erwerbsgeminderte Personen (Luthe in jurisPK
SGB VI, § 10 Rnr. 56). Der Zweck der Erhaltung des Arbeitsplatzes kann jedoch auch bei bereits voll erwerbsgeminderten Versicherten durch Teilhabeleistungen erreicht werden, wie der zu entscheidende Fall zeigt.
Auch andere gesetzliche Regelungen zeigen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Teilhabeleistungen nach § 9
SGB VI für bereits voll erwerbsgeminderte Personen gewährt werden können. Nach § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB VI reicht es aus, wenn die Teilhabeleistung die Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit verringert. Dies ist bei lediglich wegeunfähigen Personen und Leistungen der KfZ-Hilfe gegeben. § 96a
SGB VI regelt die Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rentenleistung. In dieser Norm ist unter anderem bestimmt, in welcher Höhe der Hinzuverdienst anzurechnen ist, getrennt für Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Damit hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung der Einkünfte den Personenkreis der voll erwerbsgeminderten Versicherten berücksichtigt. Dies spricht dagegen, diesen Personenkreis von der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auszuschließen. Weiterhin ist in § 301
Abs. 3
SGB VI geregelt, dass für Leistungen zur Teilhabe auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt haben, die bereits erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Auch diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 mit Wirkung zum 01.01.2001 eingeführt und unterscheidet nicht zwischen nur teilweise erwerbsgeminderten und voll erwerbsgeminderten Personen. Schließlich habe Teilhabeleistungen Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden müssen (§ 9
Abs. 1 Satz 2
SGB VI). Diesem Grundsatz "Reha vor Rente" wird auch dann Rechnung getragen, wenn die Rentenleistung zwar nicht vollständig wegfällt, jedoch durch die Erwerbstätigkeit die Höhe der zu gewährenden Rente verringert wird.
Letztlich muss genau unterschieden werden, ob sich die Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung durch eine Teilhabeleistung verringern lassen. In bestimmten Fällen wie dem vom
BSG in seinem Urteil vom 11.05.2011 entschiedenen Fall wird sich die Erwerbsfähigkeit auch mit einer Teilhabeleistung nicht verbessern lassen. Demgegenüber ist die Aussicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei "lediglich" wegeunfähigen Personen sehr viel größer. So liegt der Fall bei dem Kläger. Dieser kann ohne umgebautes Kraftfahrzeug nicht erwerbstätig sein, weil er seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Mit entsprechend ausgestattetem Kraftfahrzeug kann er erwerbstätig sein. Der Hinzuverdienst wird auf die Rentenzahlung angerechnet und die Rente fällt dadurch geringer aus.
cc) Der Kläger erfüllt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Sozialleistung nach § 11
SGB VI. Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und bezieht auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
dd) Die Gewährung der Leistungen ist nicht nach § 12
Abs. 1
Nr. 4a
SGB VI ausgeschlossen. Der Kläger bezieht zwar eine Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird, denn er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 302a
SGB VI. Dieser Rentenbezug schließt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch nicht aus. Diese Norm soll sicherstellen, dass Rehabilitationsleistungen für solche Personen nicht mehr erbracht werden, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (
BSG, Urteil vom 26.06.2007 -
B 1 KR 34/06 R - juris mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/5108
S. 13 und
BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R - juris). Der Kläger bezieht zwar eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist jedoch gerade nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.
ee) Der Kläger erfüllt auch die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der
Kfz-Hilfe.
Gemäß § 16
SGB VI werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) und im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 40 SGB IX erbracht. Gemäß
§ 33 Abs. 1 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen nach § 33
Abs. 3
SGB IX insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützender Leistungen (
Nr. 1) und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (
Nr. 6). Gemäß § 33
Abs. 8
Nr. 1
SGB IX wird davon auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung erfasst. Nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28.09.1987 (BGBl. I
S. 22519), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl. I
S. 2848) umfassen Leistungen nach dieser Verordnung unter anderem Leistungen für eine behindertengerechte Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs (
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV).
Die Gewährung der Leistung setzt nach
§ 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen und 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. Der Kläger benötigt das Kraftfahrzeug, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Er kann das Kraftfahrzeug führen. Gemäß § 3
Abs. 3
KfzHV wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Kraftfahrzeughilfe wird nicht geleistet, wenn der Versicherte auf andere Weise auf Arbeit gelangen kann. Dies ist dann der Fall, wenn es öffentliche Verkehrsmittel oder sonstige Transportmöglichkeiten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gibt, die trotz der Behinderung benutzt werden können (
BSG, Urteil vom 21.03.2001 -
B 5 RJ 8/00 R - juris). Der Kläger kann aufgrund seiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Andere Transportmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.
Gemäß
§ 4 KfzHV wird KfZ-Hilfe nicht geleistet, wenn der Versicherte bereits über ein behindertengerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug verfügt, dessen weitere Benutzung zumutbar ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die Zusatzausstattung wegen der langen Verfahrensdauer bei der Beklagten und auch bei Gericht inzwischen selbst finanziert. Dies steht der Erstattungspflicht der Beklagten jedoch nicht entgegen. Gemäß
§ 10 KfzHV sollen die Leistungen vor dem Abschluss des Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behindertengerechte Zusatzausstattung beantragt werden. Die zwischenzeitliche selbst finanzierte Ausstattung steht der Kostenerstattung durch den Leistungsträger jedoch nicht entgegen, wenn der Versicherte die Leistung vorher beantragt hatte (
BSG, Urteile vom 21.03.2001 - a.a.O. und vom 09.12.2010 - B 13 RJ 83/09 R - juris). Der Kläger hatte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Zusatzausstattung bereits im April 2008 beantragt. Erst danach hat er das Auto bestellt, das im August 2008 ausgeliefert wurde.
Gemäß
§ 7 KfzHV werden die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen. Zuschüsse öffentlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen. Zur Zusatzausstattung gehören Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen. Erforderlich sind dabei solche Kosten, wenn ohne die Zusatzausstattung das Kraftfahrzeug nicht benutzt werden kann (
BSG, Urteil vom 21.03.2006 - a.a.O.). Die einzelnen dem Kläger entstandenen Kosten sind erforderlich: Der Lenkraddrehknopf (97
EUR zzgl. 15
EUR Einbaukosten
zzgl. Mehrwertsteuer) ist erforderlich, weil der Kläger bereits mit der Hand die Bremse bedient. Das mechanische Handgas/Bremsgerät mit Bremsfeststeller (645
EUR zzgl. Montagesatz 230
EUR zzgl. Einbau und Anpassung 285
EUR zzgl. Mehrwertsteuer) ist erforderlich, weil der Kläger das Auto mit der Hand bewegt. Die Pedalabdeckung (120
EUR zzgl. Montagekosten 65
EUR zzgl. Mehrwertsteuer) ist erforderlich, damit der Kläger nicht mit den Prothesen an das Gas- oder Bremspedal gelangt. Die gesonderte Bodenplatte (265
EUR zzgl. Befestigung 85
EUR zzgl. Mehrwertsteuer) ist notwendig, damit der Lifter für den Rollstuhl (1.170
EUR zzgl. Einbau- und Anschlusskosten 355
EUR zzgl. Mehrwertsteuer) befestigt werden kann. Die elektrischen Schiebetüren (770
EUR) sind erforderlich, damit der Kläger leichter aus dem Auto aussteigen und den Rollstuhl einsetzen kann. Das Automatikgetriebe (1.380
EUR) erleichtert die Bedienung des Autos, da anderenfalls zusätzliche Handgriffe erforderlich wären. Schließlich sind auch die Kosten für die technische Abnahme durch Die DEKRA (44,45
EUR zzgl. Mehrwertsteuer) erforderlich.
c) Der Kläger hat hier nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, sondern einen Anspruch auf Erstattung der beantragten Kosten für die Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs in Höhe von 6.167,98
EUR.
Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben sind, bestimmt der Träger der Rentenversicherung grundsätzlich im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI). In dem Fall, dass kein Ermessensspielraum mehr verbleibt, kann der Leistungsträger jedoch auch zur Leistung verurteilt werden (
BSG, Urteil vom 09.12.2010 - a.a.O. - Rnr. 14). Bei der KfZ-Hilfe ist das Ermessen des Leistungsträgers hinsichtlich Art und Umfang der Leistung eingeschränkt, weil Art und Umfang der Leistung in § 7
KfzHV geregelt sind (
BSG, Urteil vom 21.03.2006 - a.a.O). Hier besteht kein Ermessensspielraum der Beklagten mehr. Vielmehr war die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die behindertengerechte Zusatzausstattung in voller Höhe ohne Anrechnung von Einkommen zu übernehmen (§ 7
KfzHV).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.