I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten wegen der Übernahme von Reparaturkosten, die dem Kläger bezüglich der behindertengerechten Ausstattung seines Kraftfahrzeugs entstanden sind.
Der Kläger erlitt während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr im Mai 1982 einen schweren Wegeunfall mit seinem privaten Kraftfahrzeug. Als Wehrdienstbeschädigung wurde eine Querschnittslähmung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. anerkannt. Alle vier Gliedmaßen des Klägers sind von der Lähmung betroffen. Seine Arme kann der Kläger zwar in gewissem Grad noch einsetzen - beispielsweise ist er in der Lage, seinen Rollstuhl anzuschieben -, die Finger allerdings sind komplett gelähmt. Trotz seiner Behinderung arbeitet der Kläger als Dozent an der Zivildienstschule G ... Er fährt täglich mit dem Auto zur Arbeit; die einfache Wegstrecke beträgt nach seinen Angaben 32
km.
Im September 1998 legte sich der Kläger einen Mercedes Sprinter zu. Zu dessen Beschaffung zahlte der Beklagte einen Zuschuss. Der Kläger ließ das Fahrzeug behindertengerecht umbauen. Unter anderem wurde die Schiebetür des Mercedes mit einer elektrischen Vorrichtung zum Öffnen und Schließen versehen. Die behindertengerechte Umrüstung wurde am 13.10.1998 fertig gestellt. Deren Gesamtkosten beliefen sich laut Rechnung vom 13.10.1998 auf 35.513,40 DM (incl. MWSt) - auf die elektrische Öffnungs- und Schließvorrichtung entfielen 4.470 DM
zzgl. MWSt. Mit Bescheid vom 10.11.1998 erstattete der Beklagte den Rechnungsbetrag in voller Höhe.
Innerhalb des Zeitraums vom 13.10.2003 bis 12.10.2008 waren beim Kläger - vor dem 11.03.2008 - für die Schiebetür folgende Instandsetzungskosten angefallen:
- 361,51
EUR mit Rechnung der Umrüstungsfirma vom 05.12.2006, volle Kostenübernahme durch den Beklagten;
- 1.479,71
EUR mit Rechnung der Umrüstungsfirma vom 13.04.2007; davon erstattete der Beklagte lediglich 1.071,71
EUR, weil er die bereits gezahlten 361,51
EUR auf das zur Verfügung stehende Gesamtbudget von 1.432
EUR anrechnete; der Kläger legte keinen Widerspruch ein.
Am 11.03.2008 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine weitere Reparatur der Schiebetür an seinem Fahrzeug. Er legte eine auf den 05.03.2008 datierte Rechnung der Umrüstungsfirma vor, die folgenden Arbeitsablauf dokumentiert: elektrische Schiebetür ohne Funktion; Tür zerlegen, defekten Stellmotor der Zentralverriegelung erneuern, Steuergerät der elektrischen Schiebetür erneuern (Folgeschaden). Der Endpreis belief sich auf 881,21
EUR; der Kläger zahlte diesen Betrag an die Umrüstungsfirma.
Der Beklagte setzte auf den Antrag eine handschriftliche Zusammenstellung der bisherigen einschlägigen Aufwendungen und berechnete die Fünfjahreszeiträume gemäß § 29 der Orthopädieverordnung (OrthV). Die Fertigstellung der Schiebetür sei am 13.10.1998 erfolgt. Der erste Fünfjahreszeitraum sei vom 13.10.1998 bis 12.10.2003 gelaufen, der zweite vom 13.10.2003 bis 12.10.2008. Mit Bescheid vom 26.03.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab und trug zur Begründung vor, der Höchstbetrag gemäß § 29 Satz 1
Nr. 1 OrthV von 1.432
EUR sei bereits durch die bisherigen im Fünfjahreszeitraum bezahlten Reparaturen erschöpft.
Am 27.03.2008 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, die Reparaturkosten der Schiebetür seien aufgrund eines Folgeschadens entstanden. Die defekte Steuerung der Schiebetür, die erst kurz vorher ersetzt worden sei, habe nicht auf Garantie erneuert werden können. Er, der Kläger, brauche das Auto, um zur Arbeit zu kommen, um den notwendigen Rehabilitationssport machen zu können, um soziale Kontakte zu erhalten und um Einkäufe tätigen zu können. Die konkreten Umstände, so der Kläger weiter, würden einen besonderen Härtefall verkörpern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung machte er erneut deutlich, das Kontingent von 1.432
EUR sei bereits durch die Rechnungen vom 05.12.2006 und 13.04.2007 vollständig erschöpft. Eine Ausnahme von dem Höchstbetrag sehe § 29 OrthV nicht vor; eine Härtefallregelung gebe es nicht.
Am 06.06.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 17.09.2008 abgewiesen. In § 29 OrthV, so das Sozialgericht zur Begründung, sei bestimmt, in welchem Umfang notwendige Kosten für Instandsetzungen zu übernehmen seien. Nach dem hier einschlägigen § 29 Satz 1
Nr. 3 OrthV seien bei Änderungen nach § 28 OrthV Instandsetzungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.432
EUR innerhalb von jeweils fünf Jahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu übernehmen. Der maßgebende Fünfjahreszeitraum sei vom 13.10.2003 bis 12.10.2008 gelaufen. Der dafür zur Verfügung stehende Betrag von 1.432
EUR sei bereits vor der streitgegenständlichen Reparatur ausgeschöpft gewesen. Auf die Kontingente nach § 29 Satz 1
Nr. 1 (Instandsetzungen bei Zusatzgeräten) und § 29 Satz 1
Nr. 2 OrthV (Instandsetzungen bei automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen) könne nicht zurückgegriffen werden; denn für die Instandsetzung im Zusammenhang mit Änderungen gemäß § 28 OrthV - die Umrüstung des Schließmechanismus sei eine solche gewesen - sei das Kontingent nach § 29 Satz 1
Nr. 3 OrthV exklusiv einschlägig. Diese Budgetierung, so das Sozialgericht weiter, stehe mit den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Einklang. Es sei gesetzgeberische Absicht gewesen, für die Instandsetzung von Motorfahrzeugen nur Zuschüsse zu gewähren; in § 11
Abs. 3 BVG sei geregelt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf kostendeckende Versorgung bestehe. Für einen Härteausgleich nach § 89 BVG bestehe kein Raum, weil der Gesetzgeber bewusst sich für Teilleistungen entschieden und in Kauf genommen habe, dass möglicherweise Eigenanteile für Instandsetzungen aus den Versorgungsrenten zu tragen seien. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.
Am 17.10.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er argumentiert, er hätte einen Anspruch auf kompletten Umbau nach fünf Jahren, wenn beispielsweise die Umbauteile verschlissen seien. Das dürfe nicht nur dann gelten, wenn hierfür ein anderes Kraftfahrzeug angeschafft würde. Die zu erstattenden Reparaturkosten müssten diesen Umbaukosten entsprechen. Der Kläger hat die Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts mit denen der gesetzlichen Unfallversicherung verglichen und ist zum Ergebnis gekommen, demgegenüber sei er benachteiligt. Er sei kein Almosenempfänger. Vielmehr habe ihn der Staat so zu versichern, dass eine Vollabsicherung bestehe.
Am 13.12.2011 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zuletzt beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2008 zu verurteilen, ihm 881,21
EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen des Fernbleibens enthalten. Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung war die Sache mit ihm ausführlich in einem Erörterungstermin besprochen worden; dabei hat der Kläger um ein Urteil gebeten und angekündigt, er werde zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen.
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, die von ihm auf die Rechnung vom 05.03.2008 gezahlten 881,21
EUR für die Instandsetzungsmaßnahme an der elektrischen Schließvorrichtung vom Beklagten erstattet zu erhalten.
Die Berufung ist unbegründet. Zurecht hat das Sozialgericht die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers abgewiesen. Denn für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten 881,21
EUR existiert keine Rechtsgrundlage. Das hat nach § 31
SGB I zur Folge, dass der Beklagte die Leistung nicht erbringen darf.
§ 11 BVG regelt den Umfang der Heilbehandlung. § 11
Abs. 1 BVG listet enumerativ die Leistungsarten innerhalb des Leistungsspektrums auf; Nummer 8 normiert die Versorgung mit Hilfsmitteln. Als Ausnahme davon sieht § 11
Abs. 3 BVG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinausgehende Leistungen vor; Absatz 3 hat aktuell folgenden Wortlaut:
Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten
1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,
2. für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuss erhalten hat oder hätte erhalten können,
3. zur Unterbringung von Blindenführhunden,
4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie
5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.
Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuss nach Satz 1
Nr. 1 auch erhalten, wenn er nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt wird.
Unbeschadet des auch im Versorgungsrecht geltenden Hilfsmittelbegriffs des Krankenversicherungsrechts, ordnet § 11
Abs. 3
Nr. 1 BVG die vom Kläger erstrebte Leistung eindeutig den so genannten Ersatzleistungen zu.
§ 24a lit. a BVG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Ersatzleistungen näher zu bestimmen. Die Bundesregierung hat davon im Zweiten Abschnitt der Orthopädieverordnung Gebrauch gemacht. Die Ausgangsnorm dieses Abschnitts, § 22 OrthV, zählt die möglichen Ersatzleistungen mit abschließender Wirkung auf. Unter anderem legt § 22 OrthV fest (Nummer 3), dass als Ersatzleistungen an Beschädigte nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden können für Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung. Die daran anknüpfenden Spezialregelungen enthalten §§ 27 bis 29 OrthV. §§ 27 und 28 OrthV betreffen Zuschüsse zur Beschaffung von Zusatzgeräten und Automatikgetrieben für Motorfahrzeuge auf der einen (§ 27 OrthV) und für sonstige Änderungen von Motorfahrzeugen auf der anderen Seite (§ 28 OrthV). Die Modifikation, die an dem Kraftfahrzeug des Klägers durch Einbau eines elektrischen Öffnungs- und Schließmechanismus vorgenommen wurde, fiel unter § 28 OrthV und wurde auf dieser Grundlage in Höhe der vollen Beschaffungskosten bezuschusst.
§ 29 OrthV enthält gesonderte Regelungen für die Instandsetzung der unter § 27 oder § 28 OrthV fallenden Modifikationen eines Kraftfahrzeug. Danach werden grundsätzlich die notwendigen Kosten für Instandsetzungen bei Zusatzgeräten bis 716
EUR (Nummer 1), bei Automatikgetrieben oder ähnlichen Vorrichtungen bis 1.432
EUR (Nummer 2) und bei Änderungen nach § 28 OrthV ebenfalls bis 1.432
EUR (Nummer 3) übernommen, wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 27
bzw. § 28 OrthV vorliegen. Diese Übernahme von Instandsetzungskosten erfolgt "innerhalb von jeweils fünf Jahren". Das bewirkt, dass ab der Fertigstellung der Umrüstung aufeinander folgende Fünfjahreszeiträume berechnet werden müssen. Innerhalb eines jeden dieser Fünfjahreszeiträume bildet der in § 29 OrthV genannte Betrag ein Budget. Beginnt ein weiterer Fünfjahreszeitraum (sofern das umgebaute Kraftfahrzeug weiter genutzt wird), steht ein neues Budget zur Verfügung.
a) Der Senat lässt dahin stehen, ob der Anspruch des Klägers schon daran scheitert, dass sich dieser die Reparaturleistung selbst besorgt, selbst bezahlt und erst danach beim Beklagten die Erstattung der entstandenen Kosten beantragt hat. Denn auch für die Ersatzleistungen im Sinn von § 11
Abs. 3 BVG - diese zählen zur "Heilbehandlung" - gilt nach § 18
Abs. 1 Satz 1 BVG grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Solche eigenmächtigen Beschaffungswege sind an sich nur unter den Voraussetzungen von § 18
Abs. 4 BVG sowie nach
§ 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch rechtlich zulässig. Da aber der Beklagte diesen Beschaffungsmodus in der Vergangenheit stets akzeptiert hat, spricht vor dem Hintergrund des venire contra factum proprium sehr viel dafür, die eigenmächtige Besorgung der Reparaturleistung dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen zu lassen.
b) Jedenfalls hat der Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Erstattung der 881,21
EUR.
aa) Wie sich aus § 29 Satz 1
Nr. 3 OrthV ergibt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der streitigen Instandsetzungskosten zu. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Budget von 1.432
EUR für den zweiten, vom 13.10.2003 bis 12.10.2008 laufenden Fünfjahreszeitraum bereits erschöpft war, als der Kläger die streitige Reparatur in Auftrag gab. Die Kosten sind noch im zweiten Fünfjahreszeitraum entstanden und daher diesem zuzuordnen. Eine Handhabe, den Aufwand eventuell in den dritten Fünfjahreszeitraum zu "verschieben", existiert nicht. Der Verordnungsgeber hat das mit seiner Regelung, die eine strenge Zeitbindung statuiert, ausgeschlossen. Andere Normen der Orthopädieverordnung kommen als Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Sowohl § 11
Abs. 3 BVG als auch §§ 22
ff. OrthV differenzieren strikt nach den Zuschusstatbeständen Beschaffung von Motorfahrzeugen, Instandhaltung, Änderung von Motorfahrzeugen, Instandsetzung der Sonderausstattungen
bzw. beschädigungsbedingten Änderungen. Diese gesetzliche Systematik geht mit einer strengen Zweckbindung einher und darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man die verschiedenen "Töpfe" vermischt und so eine gegenseitige Deckungsfähigkeit herstellt.
bb) Die hier einschlägigen Regelungen der Orthopädieverordnung stehen mit den gesetzlichen Grundlagen in Einklang. § 29 OrthV hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 24a lit. a BVG. Diese lässt eine Deckelung der Leistungen für Instandsetzung zu, wie sie § 29 Satz 1
Nr. 3 OrthV vorsieht. § 29 OrthV harmoniert auch mit § 11
Abs. 3 BVG. Denn dessen Satz 1 sieht ausdrücklich Zuschüsse vor - also keine Vollabsicherung; Satz 2 bestimmt, dass lediglich bei einzelnen Leistungen die vollen Kosten übernommen werden können.
cc) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht über den Weg einer Härteregelung entsprochen werden. Auch das hat das Sozialgericht überzeugend begründet. Die Orthopädieverordnung sieht keine eigene Härtefallregelung vor. Auch § 89
Abs. 1 BVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus.
Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beklagte spätestens im Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 tatsächlich über einen Härteausgleich (negativ) entschieden hat. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung insoweit bedarf es deswegen, weil es sich bei Ansprüchen nach § 11 und § 89 BVG um wesensmäßig verschiedene Leistungen handelt (Vgl.
BSG, Urteil vom 09.10.1969 - 10 RV 480/67, Rn. 15; BSGE 47, 123 Rn. 15;
BSG SozR 3-3100 § 98
Nr. 3 Rn. 10). Würde es an einer gesonderten Entscheidung des Beklagten fehlen, wäre die Klage insoweit bereits unzulässig.
Soweit § 89 BVG für den vorliegenden Fall von Interesse ist, lautet er:
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Ausgleich gewährt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen.
Zwar ist auch die Orthopädieverordnung als "dieses Gesetz" zu interpretieren. Dass aber der Kläger die streitigen Reparaturkosten selbst bezahlen muss, stellt für ihn keine besondere Härte im Sinn des Gesetzes dar. Unabhängig davon, dass die Härteregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Vorbehalt des Gesetzes, Kompetenzgefüge zwischen Gesetzgeber und Verwaltung) nur in krassen Ausnahmefällen greifen darf (
vgl. BSG SozR 3100, § 89
Nr. 8 Rn. 15), kann die vom Kläger angegriffene Rechtsfolge schon deswegen nicht verhindert werden, weil sie systemgewollt ist (
vgl. BSG SozR 3100, § 89
Nr. 8 Rn. 18;
BSG, Urteil vom 18.06.1996 - 9 RVg 4/94, Rn. 18; BSGE 80, 20 ;
BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R, Rn. 14). Dass die Systementscheidung - die Deckelung der Instandsetzungskosten -, die mit einer Härtefallregelung unterlaufen würde, nicht im formellen Gesetz, sondern in einer
Rechtsverordnung getroffen worden ist, ändert daran nichts (
vgl. BSG SozR 3-3100 § 98
Nr. 3 Rn. 13). Denn § 24a lit. a BVG beweist, dass der Gesetzgeber den Verordnungsregelungen von vornherein die Bedeutung beimisst, das Leistungssystem verbindlich und grundsätzlich zu gestalten. Damit kommt auch der Verordnungsregelung, die einen bestimmten Tatbestand eindeutig regelt, die Wirkung zu, konträre Entscheidungen der Verwaltung gerade zur geregelten Materie auszuschließen.
dd) Verfassungsrecht gebietet nicht, dem Kläger die von ihm gewünschte Erstattung der Reparaturkosten zukommen zu lassen.
aaa)
Art. 2
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (
GG)
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach
Art. 2
Abs. 2 Satz 1
GG gebietet allenfalls, überhaupt ein Versorgungssystem vorzusehen, das eine gewisse Effizienz und Qualität aufweist. Keinesfalls aber lässt sich aus dem Grundrecht der Anspruch auf eine lückenlose Versorgung ableiten. Dem entsprechend intendiert das Recht der sozialen Entschädigung auch nicht, alle Nachteile ausnahmslos aufzufangen. Vielmehr gilt - verfassungsrechtlich unbedenklich - das Prinzip der "begrenzten sozialen Entschädigung" (BSGE 80, 164 ).
Art. 2
Abs. 2 Satz 1
GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, ein bestimmtes Sicherungsmodell zu installieren; dieser war nicht gehalten, statt des von ihm gewählten Systems der sozialen Fürsorge ein Versicherungsmodell wie in der gesetzlichen Unfallversicherung einzuführen. Denn bei der Festlegung der leistungsrechtlichen Grundentscheidungen eines Sozialleistungssystems sind vorwiegend sozialpolitische Entscheidungen grundsätzlicher Art zu treffen. Diese sind verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange die Erwägungen des Gesetzgebers weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (
vgl. BVerfGE 13, 97 ; 14, 288 ; 89, 365 ). Das lässt sich hier nicht feststellen.
Die konkrete Ausgestaltung des Versorgungssystems bleibt weitgehend dem Gesetzgeber überlassen.
Art. 2
Abs. 2 Satz 1
GG steckt insoweit nur einen vergleichsweise weiten rechtlichen Rahmen ab. Daher vermag das Grundrecht im Regelfall nicht als "Anspruchsgrundlage" für eine konkrete Versorgungsleistung zu dienen. Eine Verletzung von
Art. 2
Abs. 2 Satz 1
GG aufgrund eines unzureichenden Leistungsspektrums wäre nur dann vorstellbar, wenn ein Leistungsdefizit so gewichtig wäre, dass damit ein struktureller Mangel verbunden wäre. Davon kann im Fall des Klägers nicht im Ansatz die Rede sein.
Denn Personen in der Lage des Klägers können regelmäßig über das Recht der Kriegsopferfürsorge die Leistungen erhalten, die hier streitig sind. Geeignete Anspruchsgrundlagen verkörpern § 27d
Abs. 1
Nr. 3 BVG (
vgl. dazu speziell zu Kraftfahrzeugen
§ 28 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV) und insbesondere § 27e BVG. Gerade § 27 e BVG, der eine Sonderfürsorge als selbstständigen Leistungstatbestand vorsieht, bietet eine Handhabe, unabhängig von irgendeiner Deckelung notwendige Leistungen für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich einer beschädigungsbedingten Sonderausstattung gewähren zu können (
vgl. auch
§ 29 KFürsV). Daneben ist § 26
Abs. 1, 5 BVG zu beachten, der - konkretisiert durch die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorsieht; über
§ 7 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung könnte die Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung in vollem Umfang finanziert werden. Das Leistungsspektrum ist somit durchaus breit. Allerdings sind die Leistungen der Kriegsopferfürsorge einkommensabhängig. Gefragt, ob er sich inzwischen an die Hauptfürsorgestelle gewandt habe, wie es ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht empfohlen worden war, hat der Kläger im Erörterungstermin behauptet, dies bringe ihm nichts, weil er alle Einkommensgrenzen überschreite. Dabei gelten nach
§ 43 KFürsV für Sonderfürsorgeberechtigte sogar erhöhte Einkommensgrenzen. Die Einkommensabhängigkeit der Leistungen der Kriegsopferfürsorge macht das Leistungsgefüge nicht unzureichend oder gar verfassungswidrig. Es ist verfassungsrechtlich ohne weiteres vertretbar, dass der Staat dem Kläger Kosten, die das Budget überschreiten, nur in Abhängigkeit vom Einkommen erstattet.
Hinzu kommt, dass der Kläger mit der Grundrente und der Ausgleichsrente Leistungen bezieht, deren Einsatz ihm zur Deckung der über das Budget hinausgehenden Reparaturkosten abverlangt werden kann und muss. Die Grundrente bezweckt auch den Ausgleich materieller Schäden (
vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.04.2011 - L 15
VG 29/09 unter Verweisung auf BVerfGE 102, 41 und
BSG, Urteil vom 28.07.1999 - B 9
VG 6/98 R, Rn. 20 bis 22, 25). Die Ausgleichsrente soll der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts unabhängig vom Sozialhilferecht auf einem davon abgehobenen Mindestniveau dienen (
vgl. Dau in: Knickrehm (Hrsg.), a.a.O., § 32 BVG, Rn. 1). Sie enthält keinen immateriellen Anteil für das gesundheitliche Sonderopfer (
vgl. BSGE 91, 114). Daher erscheint die Ausgleichsrente prädestiniert, gerade solche Aufwendungen wie die streitgegenständlichen abzudecken. Insgesamt kann nicht davon die Rede sein, dass das Versorgungssystem dadurch, dass ein Teil der Reparaturkosten nicht gesondert erstattungsfähig ist, in eine verfassungsrechtlich relevante "Schieflage" gerät.
bbb)
Art. 14
Abs. 1
GGArt. 14
GG ist nicht im Stande, das Begehren des Klägers zu stützen. Das subjektive Eigentumsgrundrecht zielt stets auf einen Bestandsschutz für den Bürger (
vgl. BVerfG NJW 2009,
S. 2033 ; stRspr). Die Grundrechtsprüfung läuft ausnahmslos auf einen Vergleich des Bestands an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich vor und nach dem behaupteten Eingriff, hinaus (
vgl. Vießmann, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem
SGB V, VSSR 2010,
S. 105 ). Demgemäß vermag
Art. 14
Abs. 1
GG nur Rechtspositionen zu schützen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (
vgl. BVerfGE 20, 31 ; 28, 119 ; 30, 292 ; 45, 142 ). Welche Rechtspositionen in der Weise zustehen, dass sie eine eigentumsrechtliche Verfestigung erlangen können, bestimmt im Wesentlichen der Gesetzgeber. Damit also der Schutz des Eigentumsrechts greifen könnte, müsste zunächst eine gesetzliche Position eingeräumt sein; von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, in denen die Institutsgarantie des Eigentums tangiert ist, bezieht sich der Eigentumsschutz nur auf solcherart gesetzlich zugeordnete, nicht aber auf quasi vorausliegende, überpositive Rechtsgüter.
Art. 14
GG ist daher typischer Weise dann einschlägig, wenn eine Dauerleistung zunächst kraft Gesetzes zusteht, dann aber durch eine Gesetzesänderung abgeschafft werden soll. Darum geht es hier aber nicht. Das Versorgungsrecht hat dem Kläger vielmehr zu keiner Zeit die Rechtsposition vermittelt, einen Anspruch auf unbegrenzte Reparaturleistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens zu haben.
ccc)
Art. 3
Abs. 1
GGDas Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung der verauslagten 881,21
EUR hat, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt (
vgl. BVerfGE 100, 59 ). Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (
vgl. BVerfGE 104, 126 ; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (
vgl. BVerfGE 88, 5 ; 105, 73 ).
Der Kläger behauptet implizit eine willkürliche Ungleichbehandlung durch seinen Vergleich, würde er sich nach Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums ein neues Kraftfahrzeug zulegen, hätte er vollen Anspruch auf eine neue Umrüstung. Daher, so der Kläger, gehe es nicht an, dass er, nur weil er das alte Kraftfahrzeug weiter benutze, für die notwendige Instandsetzung im zweiten Fünfjahreszeitraum bloß den niedrig budgetierten Betrag zur Verfügung habe. Vielmehr müsse er das ausgeben dürfen, was eine neue Umrüstung koste. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil der Kläger die von ihm geschilderte Vergleichskonstellation, dass er eine neue Umrüstung nach § 28 OrthV vollumfänglich bezahlt erhielte, nur dann herbeiführen könnte, wenn er erhebliche eigene finanzielle Mittel einsetzen würde. Denn der Anspruch auf neue Umrüstung entsteht nur dann, wenn auch ein neues Kraftfahrzeug angeschafft wird. Zu der somit zwangsläufig damit verbundenen Neuanschaffung kann der Betroffene aber nur einen Zuschuss erhalten; die wesentlichen Mittel dafür muss er selbst aufbringen. Es steht also keineswegs in seinem freien Belieben, den Staat dadurch zu einer vollen Umrüstung zu verpflichten, dass er sich nach fünf Jahren ein neues Kraftfahrzeug zulegt. Hinzu kommt das verfassungsrechtlich billigenswerte Motiv des Verordnungsgebers, die Anschaffung von neuem Material besser zu stellen als das gehäufte Reparieren von altem (
vgl. auch § 23
Abs. 4 OrthV, wonach ein Zuschuss nur für solche Fahrzeuge gewährt werden kann, deren Wertverlust eine bestimmte Grenze noch nicht überschritten hat). Insoweit besteht für den Normgeber - auch für den Verordnungsgeber - von vornherein ein weites legislatives Ermessen; eine Prüfung am allgemeinen Gleichheitssatz darf nicht dazu führen, dass die verschiedenen denkbaren Fallgestaltungen der Kraftfahrzeugförderung en detail miteinander verglichen und gegeneinander abgewogen und dabei auch Wertungen des Verordnungsgebers einer judikativen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Förderregelung sicher eine ökonomisch nachvollziehbare und verfassungsrechtlich nicht angreifbare Entscheidung des Normgebers; die Eingliederung des Betroffenen in Beruf und Gesellschaft gelingt typischer Weise mit neuerer Ausstattung effektiver als mit älterer. Aus dieser Erwägung heraus hat sich der Verordnungsgeber auch dafür entschieden, dass nach Ablauf eines Fünfjahreszeitraums bereits wieder ein Zuschuss für die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs gewährt werden kann (§ 25 OrthV). Wenn aber ein neues Fahrzeug angeschafft wird, bedarf es auch einer behindertengerechten Sonderausstattung; ein entsprechender Anreiz kann daher nur dann wirkungsvoll gesetzt werden, wenn eine beschädigungsgerechte Umrüstung sichergestellt ist.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt auch nicht darin, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte Reparaturkosten für Kraftfahrzeuge in vollem Umfang erstattet erhalten können, während dies im Fall des Klägers über die Regelungen der Kriegsopferfürsorge nur in Abhängigkeit vom Einkommen möglich ist. Der Kläger meint indes, er müsse die gleichen Leistungen erhalten wie ein gesetzlich Unfallversicherter in seiner Lage. Das soziale Entschädigungsrecht und das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheiden sich jedoch grundlegend. Bezüglich des Ersteren hat sich der Staat dafür entschieden, die Leistungen aus Steuermitteln zu finanzieren, während die gesetzliche Unfallversicherung durch Beiträge der besonders betroffenen Personenkreise finanziert wird. Diese Grundentscheidung gegen ein Versicherungsmodell ist - wie oben bereits ausgeführt worden ist - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist also keineswegs "versichert", wie er immer wieder vorgetragen hat, sondern erhält Leistungen aus einem System der sozialen Fürsorge. Das vermag auch Unterschiede im Leistungsrecht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass das Leistungsspektrum von gesetzlicher Unfallversicherung und Soldatenversorgung im Bereich der Kraftfahrzeughilfe durchaus übereinstimmt. Eine Abweichung besteht nur darin, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung einkommensunabhängig gewährt werden. Diese Schlechterstellung aber hat der Kläger hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.