Die Berufung ist zulässig. Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hat der Senat nach § 17a
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht mehr zu prüfen. Der Rechtsstreit ist unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 17
Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Berufung ist unbegründet, dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB)
bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284
BGB, weil zwischen ihnen kein Schuldverhältnis besteht. Der Kläger hat mit der Beklagten selbst keinen Vertrag geschlossen. Es liegt vielmehr ein Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten vor, gerichtet auf die Lieferung des Elektrorollstuhls "Komet". Der Senat kann offen lassen, ob es sich insoweit um einen Kaufvertrag nach den §§ 433
ff. BGB oder einen Werkvertrag nach den §§ 631
ff. BGB handelt, denn es liegt entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls kein Vertrag zu seinen Gunsten vor, aus dem er eigene Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, herleiten könnte.
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (§ 328
Abs. 1
BGB). In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (§ 328
Abs. 2
BGB). Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp, jeder schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag kann durch eine entsprechende Abrede zu einem Vertrag zugunsten Dritter werden (
vgl. Grüneberg in Palandt,
BGB, 72. Auflage 2013, § 328 Rn. 1
ff.). Ob diese vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der von den Vertragschließenden verfolgte Zweck besondere Bedeutung hat (
vgl. Bundesgerichtshof (
BGH), Urteil vom 16. Oktober 1990 - Az.: XI ZR 330/89, nach juris Rn. 18). Um diesen Zweck festzustellen, ist hier die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorhandene rechtliche Konstruktion bei der Leistungserbringung heranzuziehen. Im Dreiecksverhältnis Leistungserbringer - Versicherter - Krankenkasse gilt folgendes: Leistungserbringer und Versicherter stehen in privat-, meist kauf- oder werkvertragsrechtlichen Beziehungen zueinander, während die Krankenkasse dem Versicherten hoheitlich gegenüber tritt; Leistungserbringer und Krankenkasse stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, welches dem öffentlichen Recht unterliegt (
§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und zumeist durch vertragliche Regelungen - wie hier die Rahmenverträge nach
§ 127 SGB V - näher ausgestaltet ist (
vgl. Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 7. Dezember 2006 - Az.:
B 3 KR 29/05 R, nach juris Rn. 22). Für den Leistungserbringer entsteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erbringung der Leistung, im Gegenzug für ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht erlangen sie einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkassen (
vgl. für die Leistungserbringung durch Apotheker
BSG, Urteil vom 28. September 2010 - Az.: B 1 KR 3/10 R, nach juris Rn. 13).
Die Auslegung des zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten geschlossen Vertrages ergibt, dass er nicht zugunsten des Klägers im Sinne des § 328
BGB abgeschlossen wurde. Hierbei ist entscheidend, dass die Beigeladene zu 2. als Leistungserbringer ihre Vergütung allein durch die Krankenkasse, also die Beigeladene zu 1., erhält und eben nicht durch den Kläger. Es macht für die Beigeladene zu 2. keinen Sinn, dem Kläger einen eigenen Anspruch auf Lieferung durch den Beklagten zu verschaffen, obwohl sie nicht von ihm die Vergütung erhält. Sie würde sich so der Gefahr aussetzen, dass der Kläger seinen Lieferungsanspruch durchsetzt und sie kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend machen kann.
Es handelt sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Aufgrund der als unzureichend empfundenen deliktischen Haftung haben die zivilrechtliche Rechtsprechung und Lehre das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt (
vgl. Gottwald in Münchener Kommentar
BGB, Band 2a, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2003, § 328 Rn. 96
ff. m.w.N.). Durch das Vertragsrecht soll der Kreis möglicher Ersatzberechtigter auf mittelbar Geschädigte erweitert werden. Damit die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktsrecht nicht zu sehr verwischt wird, muss der begünstigte Personenkreis eng gezogen werden, es muss eine gewisse Leistungsnähe vorhanden sein (Gottwald in Münchener Kommentar
BGB, a.a.O.). Eine solche Leistungsnähe hat der
BGH verneint bei dem Verhältnis von Endverbraucher zum Vertrag zwischen Händler und Hersteller (
vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1968 - Az.: VI ZR 212/66, 14. Mai 1974 - Az.: VI ZR 48/73, 11. Oktober 1988 - Az.: XI ZR 1/88, jeweils nach juris). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger ist der Endverbraucher, die Beigeladene zu 2. der Händler und die Beklagte der Hersteller. Eine Ausdehnung des Vertrages auf den Kläger kommt mangels Leistungsnähe nicht in Betracht.
Der Kläger kann weiter keine vertraglichen Ansprüche aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten. Zivilrechtliche Rechtsprechung und Lehre lassen in bestimmten Fällen beim Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse eine Drittschadensliquidation zu (
vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., vor § 249 Rn. 105
ff. m.w.N.). Anspruchsinhaber ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung (
vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - Az.: VIII ZR 22/88, nach juris Rn. 19). Eine solche Drittschadensliquidation kann insbesondere angenommen werden, wenn ein mittelbarer Stellvertreter für fremde Rechnung einen Vertrag abgeschlossen hat, er kann dann einen Schaden des Geschäftsherrn gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Vertragsgegner geltend machen (
vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - Az.: XI ZR 56/07, nach juris Rn. 35). Es liegt hier bereits keine mittelbare Stellvertretung für den Kläger vor, wie bereits dargestellt erhält die Beigeladene zu 2. ihre Vergütung durch die Beigeladene zu 1., sie wird also allenfalls in dieser Hinsicht für fremde Rechnung tätig. Darüber hinaus steht ein entsprechender Anspruch selbst bei Bestehen nicht dem Kläger sondern der Beigeladenen zu 2. zu. Der Kläger ist nicht Anspruchsinhaber.
Eine deliktische Haftung nach den §§ 823, 831
BGB scheidet aus, da der Kläger nur einen Vermögensschaden geltend macht, der von diesen nicht erfasst wird. Ob Ansprüche gegen die Beigeladenen bestehen, kann offen bleiben, da solche ausdrücklich nicht verfolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) und nicht auf § 197a
SGG, denn der Kläger gehört zu den in § 183
SGG genannten Personen. Ihm wurde in seiner Eigenschaft als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Hilfsmittel geliefert. In diesem Zusammenhang macht er Ansprüche geltend. Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Klägers kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Die Aufwendungen der Beklagten sind nach § 193
Abs. 4
SGG nicht erstattungsfähig, weil sie zu den in § 184
Abs. 1
SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört. Die Kostenentscheidung der Vorinstanz war entsprechend abzuändern.
Eine Streitwertfestsetzung nach § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 63
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt nicht, weil der Anwendungsbereich des § 197a
SGG nicht eröffnet ist. Die Streitwertentscheidung der Vorinstanz war aufzuheben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.