Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten dem Grunde nach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII in Form der Bewilligung von Leistungen zur Beschaffung eines angemessenen behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges beanspruchen.
Gegenstand des mit der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers geführten Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 08.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2013. Mit diesen Bescheiden lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges des Klägers ab.
Weder die für den Kläger zuständige Krankenkasse noch der Rentenversicherungsträger waren nach § 75
Abs. 1 Satz 2 1. Alternative des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) notwendig beizuladen. Die vom Kläger begehrte Hilfe in Form der Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges
bzw. der Umbau eines solchen Kraftfahrzeuges stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Ebenso scheidet ein Anspruch gegen den für den Kläger zuständigen Rentenversicherungsträgers deswegen aus, weil im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Kraftfahrzeughilfe nur zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden kann. Solche Teilhabeleistungen werden vom Kläger jedoch nicht begehrt, er hat keine versicherungspflichtige Beschäftigung inne.
Die streitigen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer behindertengerecht umgebauten Pkw gemäß
§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 53,
54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nach § 60 SGB XII Eingliederungshilfe-Verordnung. Der Kläger ist als behinderter Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.
Nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO ist die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 33 und 55
SGB IX zu qualifizieren. Voraussetzung eines Anspruches auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist damit, dass ein behinderter Mensch auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Aufgrund seiner körperlich schwerwiegenden Behinderungen gehört der Kläger zum begünstigten Personenkreis des § 53
Abs. 1
SGB XII. Er leidet unter einer Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und ist wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Diese Einschätzung ist zwischen den Beteiligten unstreitig, wird im Übrigen von der Einschätzung des Amtsarztes bestätigt und das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen Einschätzungen zu zweifeln.
Ob ein behinderter Mensch auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Es ist insbesondere ein Vergleich zu einem in der gleichen Lebenssituation befindlichen Menschen ohne Behinderung und ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen durchzuführen. (
vgl. BSG vom 02.02.2012, Aktenzeichen
B 8 SO 9/10 R;
BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen
B 8 SO 24/11 R zitiert nach juris). Im Rahmen dieser Vergleichsbewertung ist zu beachten, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehört. (
BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 24/11 R zitiert nach juris). Ebenso ist in Rechnung zu stellen, wenn der behinderte Mensch in der Vergangenheit bereits einen eigenen Pkw genutzt hat. Wenn der Mensch seine persönliche Lebensführung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ausgerichtet hat, ist diesem Umstand besonders Rechnung zu tragen. (
BSG a.a.O.). Auch ist dem Lebensalter des behinderten Menschen im Rahmen der Vergleichsbewertung besonders Beachtung zu schenken. Jüngere Menschen entwickeln üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten. (
vgl. BSG vom 02.02.2012, Aktenzeichen B 8 SO 9/10 R).
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts von Februar 2012 und August 2013 (a.a.O.) ergingen zur Konstellation, dass durch den behinderten Menschen ein behindertengerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges begehrt wurde. In der Entscheidung vom 12.12.2013 (Aktenzeichen
B 8 SO 18/12 R, bislang nur Pressemitteilung) stellt das
BSG ausweislich der Pressemitteilung fest, dass gleichermaßen im Rahmen eines Anspruches auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung im Einzelfall zu berücksichtigen sei, ob ein behinderter Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Im Rahmen dieser Regelung sei als Vergleichsmaßstab ein nicht behinderter und nicht sozialhilfebedürftiger Mensch zu wählen. Diese Einschätzung des Bundessozialgerichts zur parallelen Bewertung des Maßstabes eines Angewiesenseins nach § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung und
§ 9 Eingliederungshilfe-Verordnung stellt sich nach Auffassung der Kammer als einzig rechtmäßig dar.
Wenn im Rahmen des Umbaus eines Kraftfahrzeuges gemäß § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung ein anderer Maßstab angelegt werden sollte, als im Rahmen des § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung, dann liefe der Anspruch gemäß § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung auf behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges in all den Fällen leer, in denen die strengeren Anforderungen an die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht erfüllt werden. Der behinderte Mensch hätte nur einen Anspruch auf Umbau eines Fahrzeuges, welches er aber nicht beschaffen kann. Einer adäquaten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft würde damit nicht Rechnung getragen. Im Ergebnis würden dann regelmäßig nur in den Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage ständen, Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in Betracht kommen. Von daher muss zwingend, alleine auch um den Gleichstellungsanforderungen des
Artikels 20 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (
UN Behindertenrechtskonvention) Rechnung zu tragen, ein Gleichlauf der Voraussetzung für den Umbau eines vorhandenen Fahrzeuges mit den Voraussetzungen für die Hilfe zur Beschaffung eins Pkw stattfinden. Aus der Behindertenrechtskonvention ergibt sich, dass die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen müssen, um für Menschen für Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicher zu stellen. Dies darf ausdrücklich nicht auf den Personenkreis beschäftigter Behinderter beschränkt werden (
vgl. BSG vom 23.08.2013, Aktenzeichen B 8 SO 24/11 R). Aus den bereits veröffentlichten Entscheidungen des
BSG (a.a.O.) ist ebenfalls erkennbar, dass das Bundessozialgericht die Fälle eines Anspruchs auf Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gemäß den Regelungen des § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht unter engere Bedingungen stellen will, als den Anspruch auf Finanzierung eines behindertengerechten Umbaus gemäß der Regelung des § 9
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-Verordnung).
Wenn durch den Leistungsträger zumutbar auf öffentliche Verkehrsmittel und
ggf. ergänzend auf einen Behindertenfahrdienst verwiesen werden kann, scheidet regelmäßig ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Pkw aus. Dies gilt ebenfalls dann, wenn für die Fahrten, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen, ohnehin ein Pkw zur Verfügung steht. (so ausdrücklich
BSG vom 12.12.2013, Aktenzeichen B 8 SO 18/12 R in Pressemitteilung).
Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - auch in Form der Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen zum Umbau eines Pkw - ist es, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Formulierung des § 53
Abs. 3
SGB XII, dass hierzu insbesondere gehört, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, zeigt, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind dabei im Ausgangspunkt gemäß § 9
Abs. 2
SGB XII die Wünsche des behinderten Menschen (
BSG 23.08.2013
a. a. O.).
Unter Annahme des Vergleiches zu der Lebenssituation eines nicht behinderten Menschen im Alter von knapp über 30 Jahren ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen am Wohnort des Klägers erkennt die Kammer, dass ein nicht behinderter Mensch ohne Sozialhilfebezug am ländlichen Wohnort des Klägers in der Regel völlig selbstverständlich ein eigenes Kraftfahrzeug nutzt. Eine Mobilität regelmäßiger Art ist insbesondere in den (bereits früheren) Abendstunden durch öffentlichen Personennahverkehr nicht gewährleistet. Gerade jüngere Menschen entfalten Aktivitäten jedoch auch in den Abendstunden. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nicht behinderte jüngere Menschen in der Regel ein Vollzeitarbeitsplatz inne haben
bzw. inne haben wollen, sodass Freizeitaktivitäten erst in den Abendstunden entfaltet werden können. Auch öffnen beispielsweise Restaurants oder Kneipenbetriebe regelmäßig erst abends, sodass ein Zugang mit öffentlichem Nachverkehr, der alleine bis 19.00 Uhr verkehrt, nicht möglich ist. Von der Situation am Wochenende ganz zu schweigen. Außerdem sind viele Ziele einer aktiven Freizeitgestaltung für jüngere Menschen nicht an ein Nahverkehrsangebot angebunden, so dass auch aus diesem Grund ein nicht behinderter Mensch den Pkw nutzt. Die Kammer anerkennt hinzu das Bedürfnis des behinderten Menschen, ebenso wie nicht behinderte Menschen spontan, beispielsweise bei kurzfristig eintretendem gutem Wetter, auch am Wochenende, Ausflugsfahrten zu unternehmen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Kläger sich wie ein nicht behinderter junger Mensch auch in seiner Lebensführung auf Sicherstellung der Mobilität durch Nutzung eines Kraftfahrzeugs eingerichtet hat. Er besitzt bereits ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, welches er auch in signifikantem Umfang nutzt. Der Kläger besitzt sein Fahrzeug etwa seit dem Jahre 1996 und hat seitdem insgesamt
ca. 150.000 Kilometer selbst am Steuer des Fahrzeuges zurückgelegt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 9.000 Kilometer, was keine zu vernachlässige Strecke ist. Unabhängig davon, dass man entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht das ständige, praktisch zwingend tägliche angewiesen sein auf ein Kraftfahrzeug als Anspruchsvoraussetzung annehmen kann und will, so zeigt sich jedoch im Falle des Klägers, dass er auch ohne Vollzeitarbeitsplatz das Fahrzeug im großen Umfang nutzt. Dies wie er selbst vorträgt insbesondere für den Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hier insbesondere den Freizeitbereich, sowie den Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit. Wie das
BSG in der Entscheidung von August 2013 ausgeführt hat ist der Tatsache, dass der Kläger ein Ehrenamt übernommen hat, dies beim Radiosender, ebenfalls Rechnung zu tragen. Das Kraftfahrzeug soll auch der ungehinderten Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen. Hier kann nicht entgegen gestellt werden, dass der Kläger beim Radiosender nicht nur eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, sondern auch geringfügig beschäftigt ist. Dies kann das Faktum der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entkräften. Das Gericht weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten auch mit Steuergeldern, was mittelbar durch die zur Verfügung Stellung des Kraftfahrzeuges geschieht, politisch und gesellschaftlich gewollt sowie umfänglich in der Rechtsordnung (so exemplarisch im Steuerrecht) geregelt ist.
Dem entgegen stehende Gründe insbesondere in Bezug auf den möglichen Verweis auf andere Möglichkeiten der adäquaten Mobilitätssicherung bestehen im Falle des Klägers nicht. So kann der Kläger nicht auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Form des Busverkehrs verwiesen werden. Sowohl der regelmäßige Linienverkehr als auch der ergänzende Anrufbusverkehr können ausweislich der Stellungnahmen der Verkehrsunternehmen einen barrierefreien Zugang zu ihren Fahrzeugen nicht gewährleisten. Sie können nicht einmal eine Einstiegshilfe für den behinderten Kläger, der im Rollstuhl sitzt, zur Verfügung stellen. Es wird bescheinigt, dass die Fahrer
bzw. Fahrerinnen der Fahrzeuge Einstiegshilfe nicht leisten dürfen. Die Nutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bahn
AG ist vor dem Hintergrund der Entfernung des nächstgelegenen Bahnhofes des Wohnortes des Klägers in Kombination mit der fehlenden Gewährleistung des Bustransfers schon nicht möglich. Im Übrigen besteht hier das Problem, dass eine adäquate Sicherung des Rollstuhls des Klägers oder des Klägers selbst in den Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. Dies bereits aus technischen Gründen. Gleiches gilt im Übrigen ausweislich der Bescheinigung der Nahverkehrsunternehmen in den Fahrzeugen, sofern diese mit fremder Hilfe bestiegen werden können. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, dass ohne adäquate Sicherung nur bei externer dritter Hilfe ein Bus
bzw. Anrufbus genutzt werden kann.
Zur Überzeugung der Kammer genügen schließlich die vom Beklagten pauschal gewährten vier Fahrten im Monat mit dem Behindertenfahrdienst J. nicht, um den tatsächlich bestehenden Eingliederungsbedarf des Klägers sicher zu stellen. (
vgl. LSG Baden-Württemberg vom 26.09.2012, Aktenzeichen L 2 SO 1378/11 zitiert nach juris). Im Vergleich zu einem nicht behinderten jüngeren Menschen stellt eine Beschränkung auf vier Fahrten monatlich eine nicht zu rechtfertigende Zurücksetzung des behinderten Klägers dar. Hieran kann auch das weitere Angebot des Beklagten der Übernahme von zwei Rollstuhltaxifahrten pro Monat am Wochenende nichts ändern. Wie aus dem Vortrag des Klägers erkennbar ist, hat er einen deutlich höheren Mobilitätsbedarf. Er entfaltet zahlreiche weitere Aktivitäten in seiner Freizeit. Dieser gesteigerte Mobilitätsbedarf ist nach Überzeugung der Kammer auch dadurch nachgewiesen, dass das bislang alleine vom Kläger genutzte Fahrzeug in signifikanten Rahmen jährlich genutzt wird. (s.o.)
Dem Anspruch des Klägers dem Grunde nach auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges steht auch die Regelung des § 8
Abs. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entgegen. Hiernach soll der behinderte Mensch in Regelfall das Fahrzeug selbst bedienen können. Dies ist im Falle des Klägers gewährleistet. Im Übrigen dürfte die Regelung auch einem Anspruch des nicht fahrfähigen behinderten Menschen nicht entgegen gehalten werden können (
vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Nach der Regelung des § 88
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII ist die Ermessensbetätigung des Sozialhilfeträgers in dem Sinne geregelt, dass ein intendiertes Ermessen vorliegt. Im Regelfall kann der Einkommenseinsatz verlangt werden. Es ist damit im Rahmen der Regelungen des §§ 85 ff, hier insbesondere § 87
Abs. 3
SGB XII festzustellen, ob der behinderte Anspruchsteller Einkommen oder Vermögen hat, welches vorrangig einzusetzen ist. Der Kläger erzielt nach Aktenlage und seinem Vorbringen eventuell anrechenbare Einkünfte alleine aus seiner gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hinzu kommen Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit beim Radiosender. Diese Einkünfte erreichen jedoch die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht, sodass eine Anrechnung der eigenen Einkünfte des Klägers auszubleiben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Inhaber von Vermögenswerten ist, die gemäß der Regelung des § 90
SGB XII vorrangig einzusetzen wären, bestehen für die Kammer nicht. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ist das Vorhandensein solcher Vermögenswerte erkennbar. Zu beachten ist jedoch, dass wenn ein Fahrzeug zur Verfügung steht, dieses aber nicht weiter genutzt werden kann oder soll, dieses Fahrzeug verkauft werden muss und der Erlös in den Kauf des geeigneten Fahrzeugs zu fließen hat. (
vgl. BSG vom 12.12.2013 a.a.O.). Es ist also festzustellen, dass der noch zu erzielende Restverkaufswert des bislang genutzten Pkw
bzw. der Schrottverkaufswert, einzusetzen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass Einkommen oder Vermögen der Freundin des Klägers im Sinne der §§ 19, 20
SGB XII einzusetzen wäre, sind für die Kammer nicht zu erkennen. Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 20
SGB XII erfordert in aller Regel das Bestehen einer Wohn-
bzw. Haushaltsgemeinschaft zwischen den potenziellen Partnern. (siehe Schoch in LPK-SGB XII 9. Auflage 2012 § 20 Rn 7
m.w.N.). Dieses Erfordernis entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (
SGB II).
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des
SGB II liegt nur dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und dies so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (
BSG vom 23.08.2012, Aktenzeichen B 4 AS 34/12 R zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung kann zumindest insoweit übertragen werden, als dass bei Nichtbestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist (
vgl. Hohm in Schellhorn
SGB XII Kommentar 18. Auflage 2010 § 20 Rn 14
m.w.N.). Ausweislich sowohl des Vorbringens des Klägers als auch des Ergebnisses der eigenen Ermittlungen des Beklagten besteht beim Kläger keine Wohn
bzw. Haushaltsgemeinschaft.
Der Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Umbau des Pkw wird als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i. V. m. § 55
SGB IX i. V. m. § 9 Eingliederungshilfeverordnung durch den Leistungsträger nur in angemessenem Umfang gewährt. Die Regelung des § 17
SGB XII ist zu beachten, die ein Ermessen des Leistungsträgers ausdrücklich bestimmt. Die gesetzliche Regelung bedingt ein Ermessen des Leistungsträgers bezüglich Art und Umfang der Leistung (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 54 Rn 69
ff., m. w. N.). Im Falle des Klägers ist das in den gesetzlichen Regelungen angelegte Ermessen des Leistungsträgers nach Auffassung der Kammer jedoch auf Null reduziert in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Art der zu gewährenden Hilfe. Es ist erkennbar, dass der Kläger auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, ebenso ist erkennbar, dass er auf besondere Umbaumaßnahmen zur Herstellung einer behindertengerechten Mobilität angewiesen ist. Von daher besteht ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach auf Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges.
Der genaue Inhalt des Anspruchs, also das Auswahlermessen bezüglich der konkreten Leistung im Einzelfall ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf Null reduziert. Es sind zahlreiche Varianten von Kraftfahrzeugen denkbar. Es ist auch denkbar, im Rahmen der Ermessenserwägungen des Leistungsträgers zu prüfen, ob ein gebraucht erworbenes Kraftfahrzeug umgebaut wird, ein bereits umgebautes Kraftfahrzeug gebraucht erworben werden kann oder in Anbetracht der längeren Nutzungsdauer ein neues Kraftfahrzeug erworben wird und dann umgebaut wird. Es ist auch denkbar, dass Anbieter bereits umgebaute neue Kraftfahrzeuge zur Verfügung haben. All diesen Erwägungen, die mit der konkreten Leistungshöhe im Zusammenhang stehen, sind im Rahmen der Ermessenerwägung des Beklagten Rechnung zu tragen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen, regt das Gericht ausdrücklich an, dass Kläger und Beklagter dieses Verfahrens sich bezüglich der genauen Bedürfnisse und des genauen gewünschten Fahrzeuges verständigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193
SGG. Der Kläger ist mit seinem vom Beginn des Verfahrens ausdrücklich gestellten Antrages erfolgreich.