Urteil
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Angewiesensein auf die Benutzung - individueller und personenzentrierter Maßstab - Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 SO 1119/10


Urteil vom:

14.04.2016


Leitsätze

1. Mit Blick auf den bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs anzulegenden individuellen, personenzentrierten Maßstab ist eine Mindesthäufigkeit der Fahrzeugnutzung nicht schematisch festlegbar. Abzustellen ist vielmehr auf den Einzelfall unter Würdigung der individuellen Lebensverhältnisse des behinderten Menschen sowie der Art und Schwere der Behinderung.

2. Zum Ermessensspielraum des Sozialhilfeträgers hinsichtlich von Art und Ausmaß der Leistungserbringung.

Rechtsweg:

SG Konstanz, Gerichtsbescheid vom 15.02.2010 - S 3 SO 1931/07

Quelle:

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Leitsätze

1. Mit Blick auf den bei der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs anzulegenden individuellen, personenzentrierten Maßstab ist eine Mindesthäufigkeit der Fahrzeugnutzung nicht schematisch festlegbar. Abzustellen ist vielmehr auf den Einzelfall unter Würdigung der individuellen Lebensverhältnisse des behinderten Menschen sowie der Art und Schwere der Behinderung.

2. Zum Ermessensspielraum des Sozialhilfeträgers hinsichtlich von Art und Ausmaß der Leistungserbringung.

Referenznummer:

R/R7721


Informationsstand: 28.09.2018