Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 nicht
i.S.d. § 54
Abs. 2
SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten oder eines behindertengerecht umbaufähigen
Kfz.
1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 (§ 95
SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz abgelehnt hat. Da insoweit eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Ablehnung vorliegt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (
vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8;
BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9). Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54
Abs. 1, 56
SGG, s.
BSG, Urt. v. 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz hat. Soweit sie mit Hilfe eines PKW in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen will, fehlt es bereits am sachlichen Anwendungsbereich für die Eingliederungshilfe (
§§ 53,
54 Abs. 1 SGB XII,
§ 55 SGB IX), hinsichtlich der von ihr beabsichtigten, aber zu keinem Zeitpunkt näher konkretisierten Besuche "kultureller Veranstaltungen" jedenfalls an der Notwendigkeit (
§ 4 SGB IX) der Anschaffung eines
Kfz i.
S. von Unentbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederungsziele.
a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97
Abs. 2 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 2
Abs. 1
Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (
SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s.
LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 -
L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19
Abs. 3
i.V.m. §§ 53
Abs. 1 Satz 1, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX und
§ 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII). Gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, § 55
SGB XII i.V.m. § 8
Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO wird Hilfe zur Beschaffung eines
Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des
Kfz angewiesen ist. Das
BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (
§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein
Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (
vgl. § 53
Abs. 3 Satz 1
SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53
Abs. 2 Satz 2
SGB XII, § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1
SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9
Abs. 2
SGB XII). Es gilt nach der Rspr. des
BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (
BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
aa) Die Klägerin erfüllt zwar die persönlichen Eingangsvoraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, weil sie mit ihren Grundleiden (Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz) in ihren körperlichen Funktionen wesentlich behindert ist (§ 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, § 2
Abs. 1
SGB IX), nicht jedoch die sachlichen, weil es sich - soweit sie mit der Anschaffung des behindertengerechten
Kfz in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will - nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53
Abs. 1
SGB XII, § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX) handelt. Nach § 55
Abs. 1
SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis
6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (
BSG, Urt. v. 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16). Weiter hat das
BSG im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln (dort: "andere" Hilfsmittel
i.S.d. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX) im Sinne der medizinischen Rehabilitation (
§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55
Abs. 2
SGB IX) ausgeführt, dass "andere" Hilfsmittel - auch bei einem
Kfz handelt es sich um ein Hilfsmittel, wie bereits aus dem Verweis in § 8
Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf die
§§ 33 und 55
SGB IX hervorgeht - über die Aufgabenbestimmung nach § 31
SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienen. Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (
vgl. § 58
SGB IX i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so
BSG, Urt. v. 19.05.2009 - a.a.O. -, juris Rn. 17). Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) nahezu wortwörtlich angeschlossen (s.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17
ff.). Ein Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben scheidet somit dann aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit - nichtbehinderten - anderen Menschen zu fördern oder auszubauen.
Letzteres ist bei der Klägerin jedoch der Fall. So hat sie stets geltend gemacht, dass sie ein Auto benötige, weil sie "insbesondere meine Eltern, meinen Schwager und meine Schwägerin besuchen möchte" (so im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31.05.2013, ebenso bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.06.2011). Entsprechendes hat sie auch stets in ihren Schriftsätzen vorgetragen und dabei die Besuche bei Verwandten (Eltern in W, Schwägerin in I, Schwager in S, Tante in A) in den Vordergrund gestellt. Gleiches hat sie - bis auf eine geplante Urlaubsfahrt nach B und sporadische Freizeitaktivitäten - auch im Verhandlungstermin vor dem Senat bekräftigt. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen hat jedoch nichts mit der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu tun, weil hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden soll. Dass diese von der Klägerin in erster Linie angestrebten Besuche auch nicht dafür bestimmt sind, gerade behinderungsbedingte Nachteile in ihrem Alltagsleben auszugleichen, zeigt sich bereits an ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren, wo sie zugegeben hat, dass sie an einer Ausweitung der Besuche ihrer Eltern in W (
ca. einmal im Quartal
bzw. zweimal im Monat) bislang dadurch gehindert gewesen sei, dass sie die besuchsbedingten Taxi-Kosten nicht habe aufbringen können ("Alleinig aus diesen finanziellen Gründen war die Klägerin bislang faktisch gezwungen, die Besuche auf ein Minimum zu reduzieren", Bl. 148 GA). Die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz als Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach dem sechsten Kapitel des
SGB XII dient aber nicht dazu, fehlende finanzielle Möglichkeiten für Kontaktpflege und Besuche bei Verwandten, sondern behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu kompensieren. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des
SGB XII,
ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a
Abs. 4 Satz 1
SGB XII (
vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Gutzler, § 27a Rn. 101.1
ff.), oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73
SGB XII) zuzuordnen (s. etwa BayLSG, Beschl. v. 27.01.2015 - L 8 SO 306/14 B ER -, juris Rn. 16), die hier ausweislich des eindeutigen Begehrens der Klägerin (§ 123
SGG) nicht streitgegenständlich sind. Im Übrigen hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, dass sie ihre Mutter mindestens einmal wöchentlich sehe und sie nach wie vor - soweit ihr Ehemann verhindert sei - von ihrer Mutter gepflegt werde. Damit ist es auch zweifelhaft, ob die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz die einzige Möglichkeit der Klägerin zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit der Familie, insbesondere ihren Eltern, darstellt, was aber angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zu einem Eingliederungsziel
i.S.d. §§ 53 f.
SGB XII, § 55
SGB IX im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
bb) Soweit die Klägerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz auch damit begründet, dass sie "verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen" möchte und hierfür "beispielsweise" das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss
bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Klägerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX) ermöglichen
bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55
Abs. 2
Nr. 4
SGB XII)
bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht
i.S.d. § 4
Abs. 1
SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s.
BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
Dies begründet sich bereits darin, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs-, Klage-, und Berufungsverfahren konkretisiert hat, zu welchen Zeiten und mit welcher Intensität sie beabsichtigt, diese Ziele aufzusuchen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin Besuche von Aufführungen und Parks in Dortmund und Düsseldorf erwähnt, nicht aber deren Zeitpunkte und Häufigkeit. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den genannten Zielen lediglich um willkürlich gegriffene Orte handelt, die einen gewissen überregionalen Bekanntheitsgrad aufweisen, aber niemals ernsthaftes Ziel der Klägerin waren
bzw. sind. So hat sie diese Ortschaften trotz ihrer bereits häufig durchgeführten Taxifahrten außerhalb ihrer engeren Umgebung (X, jetzt T) entweder niemals oder bestenfalls sporadisch aufgesucht. Dass sie nun ausgerechnet nach Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz diese Aktivitäten entfalten möchte, bestätigt einmal mehr den von ihr bereits im Zusammenhang mit Verwandtenbesuchen offen gelegten Zusammenhang mit ihren fehlenden finanziellen Möglichkeiten, nicht aber dem Ausgleich gerade behinderungsbedingter Nachteile. Das gesamte Leben der 1967 geborenen Klägerin hat sich letztlich immer im Bereich eines Radius von 25 bis 50
km abgespielt, der maximalen Reichweite ihres vorhandenen Elektrorollstuhls. Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen
Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein
Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem
BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des
LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 -
L 20 SO 388/13 -). Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um einen behinderten Menschen, der gerade im Zusammenhang mit seiner Behinderung vielfältigste gesellschaftliche und soziale Aktivitäten mit zahlreichen Kontakten zu nichtbehinderten oder behinderten Menschen unterhält, wie dies etwa bei der Entscheidung des
BSG vom 23.08.2013 -
B 8 SO 24/11 R - der Fall gewesen ist.
Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54
SGB XII i.V.m. § 55
SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9
Abs. 2
SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4
Abs. 1
SGB IX) und damit unentbehrlich (
vgl. hierzu
BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8
Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8
Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9
Abs. 2
Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des
BSG nicht in Einklang stehe (
LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei
BSG - B 8 SO 10/15 R -). Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des
Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8
Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des
BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab
BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16;
LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre. Damit ist auch die Grenze des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9
Abs. 2
SGB XII) erreicht. Da die Klägerin - im Gegensatz zu ihren Verwandtenbesuchen - noch nicht einmal ansatzweise angegeben hat, wie oft sie die Verwirklichung ihrer Freizeitaktivitäten beabsichtigt, zeigt dies, dass diese im Verhältnis zu ihrem sonstigen Aktivitäten im Lebensalltag eine nur untergeordnete Rolle spielen. Dies gilt erst recht für eine von der Klägerin und ihrem Ehemann geplante Urlaubsfahrt nach B, deren Realisierung sich einmal mehr nicht wegen fehlender Transportmöglichkeiten für die Klägerin, sondern angespannter finanzieller Verhältnisse der Eheleute als schwierig erweist.
cc) Im Übrigen kann die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf andere Möglichkeiten als die Benutzung eines
Kfz zumutbar verwiesen werden, so dass auch insoweit die Erforderlichkeit (§ 4
Abs. 1
SGB IX) zu verneinen ist. Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch - was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt - mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (
vgl. hierzu auch
BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Was die gesundheitliche und tatsächliche Zumutbarkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes der Stadt T sowohl innerhalb der Stadt als auch der angrenzenden Kommunen anbelangt, hat das Sozialgericht diese Zumutbarkeit für die Klägerin mit zutreffender, ausführlicher Begründung bejaht, so dass insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 153
Abs. 2
SGG). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen schon deshalb nicht durch, weil sie bis auf den heutigen Tag noch nicht einmal einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T gestellt hat. Ein solcher ist auch nicht wegen offenkundiger Erfolglosigkeit entbehrlich. Denn die Klägerin gehört ausweislich der auf Veranlassung des Senats von dem Beklagten eingeholten Unterlagen der Stadt T zur Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes zum berechtigten Personenkreis, da sie Rollstuhlfahrerin ist. Ferner ist - entgegen der Behauptung der Klägerin - das Angebot kostenlos, solange es sich nicht um Kuren und Arztbesuche
etc. handelt. Ferner ist auch die kurze Vorlaufzeit (Anmeldung nur 2 bis 3 Tage vor der Fahrt) sowie das zeitlich großzügig bemessene Angebot (von 7 bis 22 Uhr) zu beachten, was auch die ihr zuzumutende Planbarkeit solcher Fahrten deutlich erleichtert. Dass die Klägerin auch medizinisch trotz ihrer temporären Inkontinenz und auftretender Diarrhöen in der Lage ist, bei Nutzung adäquater Windelhosen und Einlagen den Behindertenfahrdienst der Stadt zu nutzen, ergibt sich aus dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten von
Dr. S vom 20.08.2012. Angesichts seiner hierauf bezogenen konkretisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2013, wonach der Klägerin bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel (
PVC-verstärkte Windelhosen, Analtampon, wasserundurchlässige saugfähige Sitzauflagen, die auch ununterbrochene Fahrten von bis zu 2 Stunden ermöglichen, ohne dass das von der Klägerin geltend gemachte Szenario eines Einnässens eintritt) Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst und einem Taxi möglich sind, bestehen sogar deutliche Zweifel daran, dass der Klägerin die Benutzung auch öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Denn dass sie nicht in der Lage wäre, mit einem elektrischen Rollstuhl oder dem auch vorhandenen konventionellen Rollstuhl - bei Letzterem mit Begleitung, auf deren unentgeltliche Beförderung sie laut Eintragung in ihrem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch hat - einen Niederflurbus oder Regionalzug zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Nutzung des
ÖPNV, wie von der Klägerin geltend gemacht, behinderungsbedingt als kompliziert, aber nicht unmöglich darstellt, stellt die Zumutbarkeit einer Verweisung jedenfalls nicht infrage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeiten, die ihr der Sachverständige insbesondere zum Umgang mit der bestehenden Diarrhöe aufgezeigt hat, bislang nicht ausprobiert hat. Soweit die Klägerin ihr zwar möglicherweise lästige, aber dennoch zumutbare Wege der Selbsthilfe nicht ausschöpft, kann dies nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
Gleiches gilt im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch für die Nutzung eines Taxis außerhalb des Anfahrbereichs des Behindertenfahrdienstes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger die Übernahme von Taxikosten im Wege der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 08.08.2013 und datumsmäßig unbekannten Widerspruchsbescheid offenbar bestandskräftig - ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist insoweit nicht anhängig - abgelehnt hat. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann nicht ohne Weiteres zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz gehen. Denn wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, stehen die Anschaffungskosten, die sich nach Einholung diverser Unterlagen durch den Senat auf insgesamt
ca. 8.000
EUR belaufen, sowie die laufenden Betriebskosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für lediglich sporadische Taxifahrten.
b) Soweit das Sozialgericht schließlich einen Anspruch der Klägerin auf Anschaffung eines behindertengerechten
Kfz wegen Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen sowie aufgrund von Einkäufen verneint hat, schließt sich der Senat diesen zutreffenden Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an und nimmt auf sie Bezug (§ 153
Abs. 2
SGG), zumal die Klägerin hiergegen substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193
SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 oder 2
SGG) bestehen nicht.