Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten zu dieser Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt haben, § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)
i. V. m. § 155
Abs. 4 und
Abs. 3
SGG.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, das Urteil des Sozialgerichts zutreffend. Die der Berufung zugrunde liegende Klage ist als reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGG zulässig. Der angegriffene Bescheid erschöpft sich in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 6. Juni 2018). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2021 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 15. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist hier § 48
Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen des § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X liegen hier insoweit vor, als im maßgeblichen Prüfungszeitraum nur noch ein
GdB von allenfalls 40 (ab den 27. Januar 2021) vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist dabei der Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (
vgl. dazu eingehend Urteil des Senats vom 6. November 2014 - L 11 SB 178/10; auch
BSG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - B 9 SB 67/19 B - juris), hier nach § 37
Abs. 2 Satz 1
SGB X zwischen dem 10. September 2020 und dem 21. März 2021.
Nach § 152
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind seit dem 1. Januar 2009 die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (
VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2412) festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ zu beachten, die durch die Verordnungen vom 1. März 2010 (BGBl. I Seite 249), 14. Juli 2010 (BGBl. I Seite 928), vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I Seite 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2122) sowie durch Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2541) und vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2652) Änderungen erfahren haben.
Einzel-
GdB sind entsprechend den genannten Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-
GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 152
Abs. 3
SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A
Nr. 3 a) der Anlage zu § 2
VersMedV die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-
GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen
GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem
GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A
Nr. 3 d) aa) – ee) der Anlage zu § 2
VersMedV).
Der
GdB bei dem Kläger war wegen der Leukämie mit Stammzelltransplantation nach Maßgabe von Teil B
Nr. 16.8 der Anlage zu § 2
VersMedV mit einem
GdB von 100 zu bewerten.
Eine Neubewertung des
GdB war vorliegend aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung grundsätzlich zulässig (
vgl. Teil A
Nr. 7b der Anlage zu § 2
VersMedV). Nach Teil B
Nr. Nr. 16.8 der Anlage zu § 2
VersMedV ist nach allogener Knochenmarktransplantation eine Heilungsbewährung von drei Jahren abzuwarten. Bei der hier am 28. März 2017 erfolgten Blutstammzelltransplantation war die Heilungsbewährung demnach bei Bescheiderlass am 7. September 2020 abgelaufen. Danach ist nach der genannten Bewertungsziffer der
GdB nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
In dem genannten Prüfungszeitraum zwischen dem 10. September 2020 und dem 21. März 2021 ist der
GdB nicht mit mehr als 40 ab dem 27. Januar 2021, davor 30 zu bewerten. Dies folgt aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. A, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers sowie einer kritischen Würdigung der sonstigen medizinischen Unterlagen beruht und sowohl auf der Grundlage der herrschenden medizinischen Lehre als auch im Einklang mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen erstattet worden ist. Dass
Dr. A Facharzt für Allgemeinmedizin ist, begründet keinen Mangel. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Sozialgericht nicht verpflichtet, einen Facharzt für Innere Medizin mit den Zusatzqualifikationen auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie oder speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Bluttransfusionsmedizin zu beauftragen. Denn das Verfahrensrecht verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, ausschließlich Sachverständigengutachten von Fachärzten einzuholen. Vielmehr hat die Rechtsprechung das dem Tatsachengericht nach § 118
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 404
Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der Sachverständigen lediglich dann ausnahmsweise eingeschränkt, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder aber den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften (
vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2023 - B 9 SB 4/23 B - juris). Dem Gutachten haften keine Mängel – schon gar keine groben – an. Es geht hier auch nicht um besonders schwierige Fragen. Denn zwar steht hier eine schwere Erkrankung in Rede, Diagnose, Therapie und Rezidivfreiheit stehen aber völlig außer Frage. Es geht um die Erhebung der verbliebenen Auswirkungen und die Feststellung eventueller Organschäden, zu denen ein Facharzt für Allgemeinmedizin ohne weiteres in der Lage ist. Das Gutachten ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil der Sachverständige auch jenseits des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums eine Einschätzung abgegeben hat. Denn abgesehen davon, dass das Sozialgericht auch danach gefragt hat, ist dem Gutachten deutlich zu entnehmen, von welchen Funktionsbeeinträchtigungen zu welchem Zeitpunkt der Sachverständige jeweils ausgeht.
Die hier vorliegenden verbliebenen Auswirkungen sind mit einem
GdB von 40 ab dem 27. Januar 2021 (davor 30) reichlich bewertet. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er nach eigener Prüfung folgt, § 153
Abs. 2
SGG. Danach liegt bei dem Kläger eine Graft-versus-Host-Disease nach Stammzelltransplantation im März 2017 mit anhaltenden Beschwerden im Bereich der Augen, des Mund-Rachenraums, der (Schleim)Häute und des Urogenitalsystems und subjektiver Erschöpfbarkeit vor. Diese Beschwerden sind in dem relativ hohen Mindest-
GdB von 30 abgebildet, was das Sozialgericht eingehend und überzeugend begründet hat. Ausgehend von den Ausführungen des Sozialgerichts liegt der von dem Beklagten anerkannte
GdB von 40 nicht vor. Denn die von dem Beklagten angenommene psychische Erkrankung mit einem Einzel-
GdB von 20 lag bei sehr kurzer Therapie (genau genommen handelte es sich nur um Vorgespräche, die eigentliche Therapie wurde nie aufgenommen), dürftiger Befundlage und von dem Sachverständigen erhobenem unauffälligem psychischen Befund nicht vor. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass das von dem behandelnden Urologen festgestellte therapiebedingte Testosteronmangel-Syndrom den
GdB von 40 rechtfertigt. Denn die von dem Beklagten entsprechend Teil B
Nr. 13.2 der Anlage zu § 2
VersMedV angenommene impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten urologischen Befundbericht so nicht, darin ist nach Testosteronsubstitution von einem deutlich gebesserten Befund die Rede, der Kläger selbst hat gegenüber dem Sachverständigen eine unter Medikation gute Erektion mitgeteilt. Folgerichtig hat der Sachverständige die Voraussetzungen von Teil B
Nr. 13.2 der Anlage zu § 2
VersMedV verneint (Seite 37 des Gutachtens). In der Gesamtschau ist der Kläger damit durch den ab dem 27. Januar 2021 anerkannten
GdB von 40 nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegt.