Pressemitteilung:
Wer sich ein neues Auto kauft und dafür Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nimmt, muss sich den Wert des alten Fahrzeugs anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn es kreditfinanziert und sicherungsübereignet war, wie das
BSG klarstellt.
Kraftfahrzeughilfe wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn sie infolge ihrer Behinderungen nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Autos angewiesen ist, um ihre Arbeits- oder Ausbildungsorte zu erreichen. Die möglichen Leistungen umfassen die Beschaffung eines Fahrzeugs oder der behinderungsbedingten Zusatzausstattung, auch Hilfe zur Erlangung einer Fahrerlaubnis ist möglich.
Im konkreten Fall benötigte eine Frau ein neues Auto. Ihr bisheriges hatte sie über ein Bankdarlehen finanziert und zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie den Altwagen und tilgte mit dem Erlös den noch offenen Kredit.
Der Rentenversicherungsträger rechnete den Verkehrswert des Altwagens auf die Förderung an. Das
BSG bestätigte diese Praxis (Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R): Als Altwagen gelte jedes Fahrzeug, das "vor der Neubeschaffung dem behinderten Menschen zur Nutzung zur Verfügung stand". Eigentum sei nicht erforderlich. Auch ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug sei daher anzurechnen. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung unterscheide nicht zwischen eigen- und fremdfinanzierten Fahrzeugen.