I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner eine
Kfz-Beihilfe für den Kauf und den Umbau eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs.
Die am E. geborene Antragstellerin leidet an einer spinalen Muskelatrophie Typ 1 (5q-assoziiert, 3 SMN2 Kopien) Orpha-Code: 83330, ALS-FRS 25/38, einer chronischen respiratorischen Insuffizienz bei erforderlicher nichtinvasiver Beatmung in der Nacht und einer neuromuskulären thorakolumbalen Skoliose; ein Gastrostoma ist angelegt. Ausweislich des Entlassungsberichts des Universitätsklinikums Eppendorf vom 6. Mai 2025 besteht im Verhältnis zum schweren Behinderungsgrad ein hohes Maß an Selbstständigkeit. Man unterstütze ausdrücklich den Wunsch, ein eigenes Kraftfahrzeug anzuschaffen. Ein regelmäßiger Transport im Rahmen von öffentlichen Verkehrsmitteln würde für die Antragstellerin aufgrund der hohen Infektgefahr eine lebensbedrohliche Gefahr darstellen. Dies läge an der jetzt schon eingeschränkten Lungenfunktion und der bereits jetzt notwendigen nächtlichen invasiven Beatmung.
Die Antragstellerin fährt einen elektrischen, sechsrädrigen Rollstuhl, der über 300
kg wiegt. Sie ist politisch aktiv im Jugendparlament, sie spielt Wheel-Soccer beim HSV, singt im Kirchenchor und ist darüber hinaus weiter sozial engagiert wie durch Treffen mit Freunden, Besuche der Großmutter einmal wöchentlich, regelmäßige Besuche der örtlichen Bücherei sowie des Thermalbades in Bad Bevensen. Mittlerweile hat sie erfolgreich die Führerscheinprüfung bestanden. Im Frühsommer diesen Jahres hat sie ebenso erfolgreich das Abitur abgelegt. Sie wohnt im Großraum von Hamburg in einer kleinen niedersächsischen Gemeinde rund 50
km vom Campus der Universität Hamburg entfernt.
Am 2. November 2023 beantragte sie zunächst die Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Im Rahmen des gegen die Ablehnung dieses Antrags eingelegten Widerspruchs erweiterte sie ihr Begehren mit Schreiben vom 5. September 2024 dahingehend, dass ihr auch eine
Kfz-Beihilfe zur Anschaffung und zum Umbau eines
Kfz gewährt werde. Sie begründete dies damit, dass sie ein Psychologiestudium in Hamburg anstrebe sowie mit ihren übrigen Aktivitäten der sozialen Teilhabe, wofür sie insgesamt ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Die Anschaffungskosten lägen nach dem damaligen Kostenvoranschlag bei rund 245.000 € für den Kauf und den Umbau.
Der Antragsgegner lehnte dies mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2025 ab. Zur Begründung führt er unter anderem aus: "Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers. Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den Hamburger Feierabendverkehr befördern zu müssen." Und weiter: "Falls die Beförderung mit einem Fahrdienst zu höheren Kosten führen sollte, als dies bei der Finanzierung der Fahrerlaubnis und dem Erwerb des behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeugs der Fall wäre, führen die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden hier besonders dazu, dem Antrag weiterhin nicht zu entsprechen."
Die Antragstellerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage und leitete daneben unter dem 27. Juni 2025 ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie die Begründung für ihr Begehren vertieft. Insbesondere habe sie mittlerweile einen Studienplatz für Psychologie in Hamburg erhalten. Mit dem öffentlichen Nahverkehr könne sie den Studienort nicht erreichen, da mit diesem zum einen weder sechsrädrige Rollstühle noch Rollstühle, die mehr als 300
kg wögen, befördert werden könnten. Zudem sei der Weg von den Stationen des öffentlichen Nahverkehrs zur Universität nicht barrierefrei. Die Universität habe die Wege auf dem Campus barrierefrei für sie umgestaltet und einen extra Lernraum für sie eingerichtet. Ihr würden zwei Pkw-Stellplätze an zwei verschiedenen Enden des Campus dauerhaft zur Verfügung gestellt. Es sei ihr nicht möglich, den gesamten Campus im Rollstuhl von einem Vorlesungsort zum anderen zu überqueren, vielmehr sei hier eine Fahrt mit dem Auto notwendig. Dies habe die Universität bestätigt. Ihr Vorlesungsplan für den Studienbeginn am 1. Oktober 2025 sehe Vorlesungen an allen fünf Tagen in der Woche vor.
Ausweislich des vorgelegten Planes beginnen diese regelmäßig um 10:15 Uhr und enden je nach Wochentag zwischen 13:45 und 16:45 Uhr.
Auch außerhalb von Vorlesungen würde sie zum Studieren an die Universität fahren, da sie dort besseres Internet als zu Hause habe und auch die übrigen Studienbedingungen dort besser als zu Hause seien. Dies läge an dem extra eingerichteten Lernort, der Bibliothek und der gesamten Infrastruktur. In den Semesterferien sei angesichts von Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und Lerngruppen mit anderen Studentinnen und Studenten ebenso mit regelmäßigen Fahrten an den Studienort zu rechnen. Daneben fielen Fahrten angesichts ihrer politischen, sportlichen und sozialen Aktivitäten an.
Der Antragsgegner hat notwendige Fahrten für die von der Antragstellerin benötigten Wege von rund 150
km täglich anerkannt und zugesichert, die Kosten eines Transportunternehmens zu übernehmen.
In Reaktion hierauf reicht die Antragstellerin schriftliche Antworten der Unternehmen ein, die mit dem Antragsgegner Rahmenverträge für den Transport abgeschlossen haben. Ein Unternehmen bescheinigt ihr unter dem 25. September 2025: "Es ist uns nicht möglich, eine Absicherung für Kopf, Nacken und Oberkörper gemäß dem vorliegenden Gutachten vom
TÜV Süd zu gewährleisten. Uns ist auch kein Transportunternehmen im Landkreis bekannt, welches über die im Gutachten genannte Absicherung verfügt."
Zudem hätten drei der fünf vom Antragsgegner genannten Fahrdienste bereits jetzt mitgeteilt, dass sie keine Kapazitäten für die beabsichtigten Fahrten hätten. Von den zwei verbleibenden habe eines mitgeteilt, im Falle von Krankheitsfällen des Personals oder bei Fahrzeugschäden den Transport nicht sicherstellen zu können. Die - ungeachtet der vorgeschriebenen Absicherung - vorgelegten Kostenvoranschläge der Unternehmen bewegen sich zwischen 478.000 € und 600.000 € gerechnet auf 5 Jahre.
Die Antragstellerin weist ergänzend darauf hin, dass sie von der Entrichtung einer
Kfz-Steuer angesichts des Merkzeichens aG befreit sei. Der behindertengerechte Umbau nähme nach Auskunft des einzigen Unternehmens, dass ein Fahrzeug für die Antragstellerin herstellen könne, ein gutes Jahr in Anspruch. Ein Mietfahrzeug könne in wenigen Wochen zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin sei der Vater bereit, die täglichen Fahrten zur Universität zusammen mit einer einfachen Assistenzkraft zu absolvieren, um so der Antragstellerin den Beginn des Studiums zu ermöglichen.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er darauf, dass der Transport der Antragstellerin mit einem Transportunternehmen möglich sei. Sie könne hierzu verschiedene Transportunternehmen beauftragen, um Standzeiten bei der Universität in Hamburg zu vermeiden. So könne sie ein Transportunternehmen vom Wohnort mit dem Transport bis zur Universität beauftragen, sodann vor Ort in Hamburg ein Unternehmen für die Fahrten zwischen den verschiedenen Veranstaltungsorten, soweit dies überhaupt notwendig sei, und schließlich ein Unternehmen für die Rückfahrt. Für die sozialen Fahrten sei ebenfalls ein Unternehmen vor Ort zu beauftragen. Zudem sei der Führerschein mit der Auflage versehen, dass die Antragstellerin einmal jährlich ihre körperliche Eignung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs nachweise, weshalb nicht sichergestellt sei, dass die Antragstellerin in Zukunft überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte
Kfz-Beihilfe. Als minus dazu hat sie die tenorierten Ansprüche für die Übergangszeit bis zur Bereitstellung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs.
Der der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid bewegt sich jenseits des gesetzlichen Tatbestandes. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid offenbaren willkürliches Verwaltungshandeln. So finden weder das Motiv "Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers. Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den Hamburger Feierabendverkehr befördern zu müssen." noch die Argumentation "Falls die Beförderung mit einem Fahrdienst zu höheren Kosten führen sollte, als dies bei der Finanzierung der Fahrerlaubnis und dem Erwerb des behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeugs der Fall wäre, führen die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden hier besonders dazu, dem Antrag weiterhin nicht zu entsprechen", eine Stütze im Gesetz.
Maßstab der Entscheidung sind allein die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer
Kfz-Beihilfe.
Ausgangspunkt ist
§ 114 SGB IX in Verbindung mit
§ 83 Abs. 1 Nummer 2 SGB IX, wobei sich die zu gewährende Leistung gemäß § 83
Abs. 3 Satz 2
SGG IX an der Kraftfahrzeughilfeverordnung bemisst. Die Antragstellerin muss zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar und sie muss zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein. Die Leistungen werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug entweder selbst führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Angesichts ihrer Behinderungen gehört die Antragstellerin unzweifelhaft zu dem gemäß
§ 2 Abs. 1 SGB IX leistungsberechtigten Personenkreis der Menschen mit Behinderung.
Sodann erfüllt sie die Voraussetzung des § 83
Abs. 2
SGB IX, weil ihr die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs nicht nur nicht zumutbar, sondern unmöglich ist. Angesichts des Umstandes, dass bereits sechsrädrige und über 300
kg wiegende Rollstühle im öffentlichen Nahverkehr im Wohnbereich der Antragstellerin nicht transportiert werden können, liegt objektiv die Unmöglichkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs vor. Darüber ist der Antragstellerin die Nutzung auch subjektiv unmöglich, da ein Transport im öffentlichen Nahverkehr ein lebensbedrohliches Risiko für sie bedeutete, was sich aus der Bescheinigung des Uniklinikums Eppendorf vom 6. Mai 2025 ergibt. Bei objektiv und subjektiv bestehender Unmöglichkeit ist das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit erst recht erfüllt.
Als nächstes hält die Antragstellerin auch die Bedingung in § 114 Satz 1 Nummer 1
SGB IX ein, die zusätzlich zu den in § 83
Abs. 2
SGB IX genannten Voraussetzungen vorzulegen hat. Sie ist ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Dies ergibt sich offenkundig bereits aus den von der Universität vorgegebenen Vorlesungen an fünf verschiedenen Wochentagen, die die Antragstellerin für ihr Psychologiestudium besuchen muss. Insofern handelt es sich von außen vorgegebene Termine, die für die Antragstellerin nicht verhandelbar sind. Anders als bei privaten Terminen, die möglicherweise in Abstimmung mit dem Umfeld festgelegt oder auch verschoben werden können, handelt es sich vorliegend um Veranstaltungen, die für eine Vielzahl von Studierenden vorgesehen sind und nicht individuell mit den Professorinnen und Professoren abgesprochen werden. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass auch Gruppenarbeiten und Hausarbeiten selbstverständlicher Teil des Lernens und Studierens sind, für die die Antragstellerin zu den jeweiligen Lern- und Treffpunkten anreisen dürfen muss.
Wenn schon das Studium an sich bereits ein ständiges Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug erzeugt, so verfestigt sich dies umso mehr angesichts des politischen, sportlichen und sozialen Engagements der Antragstellerin. Sie ist im Jugendparlament aktiv, spielt einmal die Woche Wheel-Soccer beim HSV, trifft sich regelmäßig mit Freunden, besucht die Buchhandlung vor Ort, besucht einmal die Woche ihre Großmutter und benötigt darüber hinaus ein Kraftfahrzeug für Fahrten zum Thermalbad in Bad Bevensen und für andere Freizeitaktivitäten.
Im Gegensatz zu dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall (Beschluss vom 9. Juni 2022,
L 9 SO 353/21 B ER), auf den der Antragsgegner verweist, geht es gerade nicht nur um Teilhabeziele wie "regelmäßige Ausflüge mit den Töchtern, Rollstuhlwanderungen in reizvoller Umgebung, gelegentliche Abendessen in einem guten Restaurant sowie den Besuch von Weinfesten an der Mosel". Es liegt auf der Hand, dass ein Vollzeitstudium andere Anforderungen an den Alltag und an die Mobilität stellt.
Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner der Auffassung ist, die Antragstellerin könne verschiedene Transportunternehmen zum einen an ihrem Wohnort, zum anderen am Studienort beauftragen, um die jeweils anfallenden Fahrten zu organisieren. Ungeachtet der Frage, ob entsprechende Rahmenvereinbarungen mit Transportunternehmen in anderen Bundesländern existieren, verdeutlicht das vom Antragsgegner vorgeschlagene Management der Fahrten anschaulich ein ständiges Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug. Krankheitsausfälle von Fahrern, fehlende Kapazitäten und notwendiges Ineinandergreifen der Organisation von zwei bis drei Transportunternehmen erzeugen einen täglichen Stressfaktor. Die Nichtteilnahme an Veranstaltungen ist vorprogrammiert.
Unerheblich ist, dass der Führerschein mit der Auflage versehen ist, die Antragstellerin habe einmal jährlich ihre körperliche Eignung nachzuweisen. Unbestritten hat die Antragstellerin bereits jetzt ihre körperliche Eignung nachgewiesen und ausdrücklich erklärt, dieser Auflage schon im eigenen Interesse nachzukommen. Normativ betrachtet ist die Antragstellerin im Besitz einer gültigen unbefristeten Fahrerlaubnis, was allein entscheidend ist.
Der Vollständigkeit halber - ohne dass dies Voraussetzung des gesetzlichen Tatbestandes wäre - ist schließlich zu konstatieren, dass die begehrte Lösung unbestritten wirtschaftlicher als die vom Antragsgegner vorgeschlagene ist.
Bis zur Verfügungstellung des umgebauten Fahrzeugs hat der Antragsgegner als Minus ein behindertengerechtes Mietfahrzeug zu gewähren.
Als weiteres Minus zur begehrten Entscheidung hat der Antragsgegner bis zur Verfügungstellung des Mietfahrzeugs die Kosten für die Fahrten durch den Vater und eine einfache Assistenzkraft, die die Antragstellerin auszusuchen hat, zu übernehmen. Dabei hat der Antragsgegner - wie in der Vergangenheit - dem Vater 0,70 € für jeden gefahrenen Kilometer zu erstatten. Eine einfache Assistenzkraft ist entsprechend den Vorgaben des Antragsgegners zum Mindestlohn zu entlohnen. Alle studienbedingten Fahrten nebst Standzeiten sowie sozialen Fahrten am Nachmittag und Wochenende zählen dabei zur Arbeitszeit.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 193
Abs. 1, 183
SGG.