Urteil
Kraftfahrzeughilfe - Zuschussbewilligung für bestimmtes Fahrzeug - Zusicherung gem § 34 SGB X - Erwerb eines anderen Fahrzeugs - keine Gebundenheit an Zusicherung - einstweiliger Rechtsschutz

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 11 R 5304/09 ER-B


Urteil vom:

17.02.2010


Leitsätze:

Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs in bestimmter Höhe zu bewilligen, stellt idR eine Zusicherung iSd § 34 SGB X dar.

Erwirbt der Versicherte ein anderes als das im Kostenvoranschlag bezeichnete Kfz, ist der Versicherungsträger an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, 5.676,50 EUR Kfz-Hilfe direkt an das Autohaus R. zu zahlen.

Der 1956 geborene Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin gesetzlich rentenversichert ist, hat bei einem 2002 erlittenen Arbeitsunfall eine Zertrümmerung des rechten Kniegelenkes erlitten, welches in der Folge komplett versteift werden musste. Er ist als Fleischermeister in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt.

Sein bei der G.- und L.-Berufsgenossenschaft gestellter Antrag auf die Gewährung von Kfz-Hilfe vom 23. Oktober 2007 wurde am 6. November 2007 nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Diese prüfte zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kfz-Hilfe, insbesondere ob das Altfahrzeug noch weiterhin benutzt werden könne. Der Antragsteller übermittelte in der Folgezeit zwei Kostenvoranschläge für zwei Gebrauchtfahrzeuge, die jedoch nicht den Anforderungen von 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises entsprachen. Daraufhin legte er einen aktuellen Kostenvoranschlag für ein Neufahrzeug der Marke Hyundai i 10 Classic Automatik (Bl 54 V-Akte) vor. Auf dieser Grundlage ermittelte die Antragsgegnerin die voraussichtliche Höhe der Kfz-Beihilfe und teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Juli 2009 mit, der Zuschuss zum Erwerb eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben betrage 4.750 EUR. Die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung "Automatik" in Höhe von 926,50 EUR sowie gegebenenfalls deren Einbau und technische Überprüfung würden ebenfalls übernommen. Wenn der Zuschuss direkt an den Händler überwiesen werden solle, benötige man eine Abtretungserklärung. Dieser Bescheid enthielt einen Widerrufsvorbehalt, der sich ua bezog auf:

"- die Höhe der Leistung, die von den endgültigen Kosten abhängt. Diese sind daher noch durch Vorlage des Kaufvertrages (auch bei Privatverkauf) und eine auf den Namen des Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellte detaillierte und quittierte Originalrechnung des Kfz-Händlers/der Herstellerfirma der Zusatzgeräte nachzuweisen.

Die Rechnung soll Kosten der Überführung, der Zulassung und des Kfz-Briefes und das Datum der verbindlichen Bestellung (Zugrundelegung der Preisberechnung) enthalten.

- den Nachweis der Auslieferung des Fahrzeugs durch Fotokopie oder Abschrift des vollständigen Fahrzeugscheines (Zulassung), deren Übereinstimmung mit dem Original bestätigt worden ist, ausgestellt auf den Namen des Berechtigten."

Erst nach Eingang der geforderten Unterlagen sollte die endgültige Festsetzung der Leistung und Überweisung des Zahlbetrages erfolgen.

Der Antragsteller erwarb bei dem Autohaus R. GmbH (S.) am 8. September 2009 einen Opel Astra (Gebrauchtwagen) zu einem Kaufpreis von 7.900 EUR. Erstzulassung war am 11. Juli 2002 und der Kilometerstand betrug 30.300 km. Er zahlte den Kaufpreis teilweise dadurch, dass er sein vormaliges Kfz in Zahlung gab, wofür ihm ein Wert von 3.200 EUR angerechnet wurde. Im Übrigen trat er einen (aus seiner Sicht bestehenden) Auszahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aufgrund des Bescheides vom 15. Juli 2009 in Höhe von insgesamt 5.676,50 EUR an die Firma R. ab (schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 10. September 2009). Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erhielt, nahm sie den Bescheid zur Kfz-Hilfe vom 15. Juli 2009 mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 nach § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung zurück, die Bewilligung habe sich auf den Hyundai i 10 Classic bezogen, den der Antragsteller jedoch nicht gekauft habe. Somit habe der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit verloren.

Hierauf hat der Antragsteller am 20. Oktober 2009 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe sich aufgrund des Bescheides vom 15. Juli 2009 den Opel Astra erworben. Obwohl sich die Antragsgegnerin bereit erklärt habe, den Zuschuss unmittelbar an das Autohaus auszuzahlen, sei bislang eine Zahlung nicht erfolgt. Ein Mitarbeiter des Autohauses habe bei der Antragsgegnerin telefonisch nachgefragt und die Antwort erhalten, wegen zu geringer Mitarbeiterzahl könne erst in eineinhalb Jahren gezahlt werden. Der Antragsteller sei deswegen von dem Autohaus gebeten worden, einen Kreditvertrag in dieser Höhe zu unterschreiben.

Mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2009 lehnte die Antragsgegnerin den von ihr so gewerteten Antrag auf Kfz-Hilfe für den Opel Astra mit der Begründung ab, die Anschaffung sei nicht zweckmäßig. Das Kfz müsse behindertengerecht, zweckmäßig und ausreichend sein. Zweckmäßig sei ein Gebrauchtwagen nur dann, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises betrage. Das Fahrzeug solle über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zur Verfügung stehen. Dieses sei bei dem gekauften Kfz nicht der Fall, dessen Verkehrswert unter 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises liege. Die Voraussetzungen für eine Kfz-Hilfe lägen somit nicht vor.

Der Antragsteller hat am 9. November 2009 gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2009 und 27. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt.

Mit Beschluss vom 5. November 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 6. November 2009, hat das SG den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dem Antragsteller fehle bereits die Aktivlegitimation, so dass ein in seiner Person bestehender Anordnungsanspruch nicht gegeben sein könne. Infolge der Abtretungsvereinbarung vom 10. November 2009 sei er nicht mehr Inhaber der streitgegenständlichen Forderung. Dies habe zur Konsequenz, dass ihm auch die Prozess- bzw Verfahrensführungsbefugnis fehle, so dass der Eilantrag unzulässig sei. Denn es sei grundsätzlich Sache des jeweiligen Gläubigers seine Forderung gegenüber dem Schuldner selbst geltend zu machen. Die Befugnis eines Dritten, dies in eigenem Namen zu tun, sei nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dann, wenn sein Antrag dahin verstanden werde, die Antragsgegnerin möge ihn bei dem Autohaus R. von seiner Zahlungspflicht freistellen. Denn insoweit fehle es an einer Eilbedürftigkeit. Der Kaufvertrag, auf dem die Forderung beruhe, sei schon im September 2009 abgeschlossen worden. Deswegen scheide eine Anordnung, den Antragsteller von seinen vor der Antragstellung begründeten Schulden freizustellen, von vornherein aus. Eine gegenwärtige Notlage bestehe insoweit nicht. Allein der Umstand, dass er vom Autohaus R. gebeten worden sei, über den Fehlbetrag einen Kreditvertrag abzuschließen, reiche hierfür nicht aus. Die Interessen würden gegebenenfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch die Firma R. in ausreichender Weise geschützt. Andernfalls sei es im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung geboten, dass die Antragsgegnerin Schulden des Antragstellers übernehme. Dies würde aber zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Insoweit müsse auch beachtet werden, dass die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid inzwischen zurückgenommen habe, so dass der Bestand der abgetretenen Forderung zweifelhaft geworden sei. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung auch nicht zu beanstanden sein, da Kfz-Hilfe nur unter der Voraussetzung gewährt werden könne, dass der Verkehrswert des Fahrzeugs mindestens 50 % des Neuwagenpreises betrage.

Mit seiner dagegen am 10. November 2009 beim SG eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass die Firma R. das Fahrzeug heraus verlange. Er habe bereits einmal einen Kaufvertrag so wie jetzt abgewickelt. Deswegen müsse genauso vorgegangen werden. Der Opel Astra sei ein hochwertiges Fahrzeug und habe noch eine Lebensdauer von weit über fünf Jahren. Gerade in der heutigen Zeit würden alle Menschen aufgerufen, Opel-Fahrzeuge zu erwerben, um Opel vor einem drohenden Bankrott zu retten. Insoweit bedürfe seine Handlungsweise des besonderen Beifalls.

Der Antragsteller hat dem Senat noch die Handakten aus dem Zivilprozess beim Landgericht Heidelberg (2 O 18/10) vorgelegt (Herausgabe des KfZ).


Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, 5.676,50 EUR direkt an das Autohaus R. (S.) zu zahlen.


Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen eingereichten Kostenvoranschlägen ein gebrauchtes Kfz angeschafft habe, welches den Wert von 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises erheblich unterschreite. Der Zustand des Gebrauchtwagens solle aber erwarten lassen, dass das Kfz möglichst für die Dauer von fünf Jahren genutzt werden könne. Dies sei bei einem Kfz, das bereits bei Anschaffung sieben Jahre alt sei, nicht mehr gegeben. Der Antragsteller sei auch über diese Verfahrensweise unterrichtet, da bereits von 2004 bis 2006 ein umfängliches Widerspruchsverfahren gleichen Inhalts anhängig gewesen wäre.

Das Autohaus R. ist am 27. November 2009 von dem Kaufvertrag zurückgetreten und hat beim Landgericht Heidelberg (2 O 18/10) einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs eingeklagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.


II.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). In den Fällen allerdings, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen für den Antragsteller geht, ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S 1236 f). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, aaO, mwN); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, aaO, S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).

Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Kfz-Hilfe gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl BVerfGE 79, 69, 74; 94, 166, 216), ist nicht ersichtlich. Geboten und ausreichend ist damit lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt, dass bereits ein Anordnungsgrund fehlt. Eine Eilbedürftigkeit besteht schon deswegen nicht, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen gar nicht Forderungsinhaber ist, sondern die Forderung abgetreten hat. Das Autohaus R. selbst hat aber die Forderung nicht geltend macht und den Antragsteller hierzu auch nicht legitimiert, sondern ist vom Kaufvertrag zurückgetreten, und der zivilrechtliche Rechtsstreit über die Herausgabe des Kfz ist noch anhängig. Die Kaufpreisforderung wurde im Übrigen bereits im September 2009 begründet. Der Antragsteller wusste aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehr, dass die Gewährung der Kfz-Hilfe an den Kauf eines bestimmten Neuwagens geknüpft war. Eine Eilbedürftigkeit für die Abtragung der von ihm auf diese Art und Weise begründeten Schulden besteht daher nicht, zumal der Antragsteller in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und nicht glaubhaft gemacht hat, dass er den Restkaufpreis nicht zahlen kann oder warum er keinen Kreditvertrag, der ihm seinem Vortrag zufolge von dem Autohaus R. sogar angeboten wurde, nicht abgeschlossen hat.

Dass auch der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, hat das SG bereits dargelegt. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs 2 Satz 2 SGG).

Darüber hinaus ist fraglich, ob sich aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2009 überhaupt ein einklagbarer Zahlungsanspruch des Antragstellers ergibt. Aus der Formulierung, dass dem Antragsteller ein Zuschuss in Höhe 4750 EUR zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges bewilligt werde, lässt sich dies nicht ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat ergänzend darauf hingewiesen, dass diese "Zusage" neun Monate gelte und erst nach Eingang der geforderten Unterlagen (zB Kaufvertrag) die endgültige Festsetzung der Leistung und Überweisung des Zahlbetrages erfolge. Der Antragsteller erhalte hierüber noch einen gesonderten Bescheid. Es spricht deshalb vieles dafür, dass der Bescheid lediglich eine Zusicherung iS des § 34 Abs 1 SGB X darstellt. Dabei handelt es sich um die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Damit wird auch der bei der Gewährung von Kfz-Hilfe gegebenen Sachlage am ehesten Rechnung getragen. Denn Bemessungsbetrag, an dem sich die Höhe des Zuschusses orientiert, ist nach § 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl I S 2251), zuletzt geändert durch Art 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGl I S 2848) die Höhe des Kaufpreises, was den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraussetzt. Ferner muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen entsprechen (§ 4 Abs 2 KfzHV), was ebenfalls erst nach Abschluss des Kaufvertrages endgültig geprüft werden kann. Um dem Antragsteller dennoch den Kauf eines Fahrzeuges zu ermöglichen, erhält er vorab nach Vorlage eines Kostenvoranschlages die Zusicherung, dass er den Zuschuss in bestimmter Höhe erhalten wird, wenn er das im Kostenvoranschlag bezeichnete Fahrzeug kauft.

Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde nach § 34 Abs 3 SGB X an die Zusicherung nicht mehr gebunden. Davon dürfte hier ohne Weiteres auszugehen sein, weil sich der Antragsteller ein anderes als das im Kostenvoranschlag bezeichnete Kfz gekauft hat. Der Antragsteller konnte jedenfalls unter keinen Umständen davon ausgehen, dass er aufgrund des Bescheides vom 15. Juli 2009 irgendein beliebiges Fahrzeug kaufen kann. Denn sonst hätte es der Vorlage eines Kostenvoranschlages nicht bedurft.

Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2009 zwischenzeitlich mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2009 aufgehoben, wenngleich der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt hat, und den Antrag auf Kfz-Hilfe für den erworbenen Opel Astra mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 abgelehnt. Aufgrund dessen dürfte er im jetzigen Verfahrensstadium auch aus dem Bescheid vom 15. Juli 2009 keine Rechte mehr und erst recht nicht solche auf Zahlung an das Autohaus R. herleiten können.

Der Antragsteller dürfte auch im Ergebnis keinen Anspruch auf die Gewährung von Kfz-Hilfe für den Opel Astra haben. Denn dies setzt nach § 4 Abs 3 KfzHV voraus, dass der Verkehrswert des Gebrauchswagens mindestens 50 vH des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. Der Listenpreis des Neufahrzeugs hätte aber 18.295 EUR zuzüglich des automatischen Getriebes von 1.006,23 EUR, dh insgesamt 19.301,23 EUR betragen. Demgegenüber lag der Händlerverkaufspreis bei nur 4.950 EUR zuzüglich des automatischen Getriebes in Höhe von 272,25 EUR, dh insgesamt bei 5.222,25 EUR. Der Senat entnimmt dies den Unterlagen in der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Bl 91, 92 V-Akte). Unter Berücksichtigung der Minderfahrleistung liegt somit der Verkehrswert nur bei 30,65 % und somit unter 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises. Auch aus diesem Grund dürfte der Antragsteller nicht damit rechnen können, dass ein Anspruch auf Kfz-Hilfe auch für den angeschafften Opel Astra besteht.

Somit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R5385


Informationsstand: 23.11.2012