Urteil
Zur Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, hier: Oberschulbesuch eines Behinderten

Gericht:

OVG Lüneburg 4. Senat


Aktenzeichen:

4 A 152/80


Urteil vom:

11.06.1981


Grundlage:

  • BSHG § 39 BSHG § 3 Abs 2 BSHG § 40 Abs 1 BSHG § 47V § 10 Abs 6 BSHG §47V § 8 Abs 1

Leitsatz:

1. Eingliederungshilfe für die Anschaffung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges kommt auch für einen Behinderten in Betracht, der das Kraftfahrzeug für den Besuch einer Oberschule benötigt. Der Behinderte kann nicht auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Sammeltransport verwiesen werden, wenn durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges (im Vergleich zu den Kosten des Sammeltransports) keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Dies gilt auch dann, wenn für die Kosten des Sammeltransports der örtliche Träger der Sozialhilfe aufkommen muß, während die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges der überörtliche Träger zuständig ist.

Fundstelle:

FEVS 31, 454-458 (LT)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Eingliederungshilfe für die Anschaffung und den Betrieb eines Kraftfahrzeuges kommt auch für einen Behinderten in Betracht, der das Kraftfahrzeug für den Besuch einer Oberschule benötigt. Der Behinderte kann nicht auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Sammeltransport verwiesen werden, wenn durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges (im Vergleich zu den Kosten des Sammeltransports) keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Dies gilt auch dann, wenn für die Kosten des Sammeltransports der örtliche Träger der Sozialhilfe aufkommen muß, während die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges der überörtliche Träger zuständig ist.

Fundstelle:
FEVS 31, 454-458 (LT)

Referenznummer:

MWRE080599600


Informationsstand: 31.10.1996