Urteil
Private Pflegeversicherung - schwenkbarer Autositz kein Pflegehilfsmittel

Gericht:

LSG Celle 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 P 46/00


Urteil vom:

23.05.2001


Orientierungssatz:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung ein schwenkbarer Autositz nicht aufgeführt ist.

2. Für eine Annahme der Eigenschaft eines Hilfsmittels iS des § 40 Abs 1 SGB 11 muss gewährleistet sein, dass das Hilfsmittel der Ermöglichung bzw Erleichterung von Pflege und nicht anderen Zwecken - etwa der Ausübung einer Berufstätigkeit - dient.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE085080418


Informationsstand: 30.01.2002