Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der verstorbenen Versicherten stand kein Kostenerstattungsanspruch wegen der Eigenbeschaffung eines Autoschwenksitzes zu, der auf den Kläger übergegangen wäre.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Da er mit der verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist er auch hinsichtlich des von dieser erhobenen Kostenerstattungsanspruchs nach
§ 13 Abs. 3 SGB V Sonderrechtsnachfolger (§ 56
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB I) geworden (
vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R). § 56
SGB I ist hier anzuwenden, da sich die Selbstbeschaffung nicht nur auf den einmaligen Kauf eines Autoschwenksitzes beschränkt hat.
Der Versicherten stand kein Kostenerstattungsanspruch wegen der Selbstbeschaffung eines Autoschwenksitzes zu. Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 13
Abs. 3 Satz 2
SGB V iVm § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die begehrte Leistung zu Unrecht von der Krankenkasse abgelehnt worden ist und zwischen der Ablehnung und der Selbstbeschaffung ein Ursachenzusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab dafür, ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt worden ist, ist hier nach dem Recht des
SGB V § 33 Abs. 1 SGB V (
vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 -
B 3 KR 12/10 R).
Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Autoschwenksitz ist zwar ein Hilfsmittel im Sinne der Vorschrift (
vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004 -
B 3 KR 15/04 R), er ist auch weder ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen. Er war im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des hier ersichtlich allein in Betracht kommenden Versorgungsziels des Behinderungsausgleichs (§ 33
Abs. 1 Satz 1 3. Alternative
SGB V) ist ein Hilfsmittel, das nur die Folgen der Behinderung ausgleichen soll (sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich - zur Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich, siehe zuletzt
BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R) von der
GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Bedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt u.a. die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
BSG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums betroffen. Dieses ist immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Es umfasst daher nur die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und dem umliegenden Nahbereich (
BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 19/09 R). Die Rechtsprechung des
BSG stellt für die Reichweite des Nahbereichs auf den Bewegungsradius ab, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Dabei gilt für die Bestimmung des Nahbereichs ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab. Dem Nahbereich sind auch nur solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen der physischen und psychischen Gesundheit
bzw. der selbständigen Lebensführung aufweisen. In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt, wobei hierfür nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgeblich sind. Sachlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege, Versorgungswege sowie elementare Freizeitwege. Zu den gesundheitserhaltenden Wegen zählen Entfernungen, die zur Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Existenz zurückgelegt werden (
z.B. Arztbesuche). Die Versorgungswege sind die Wege, die von der Wohnung aus zurückgelegt werden müssen, um die für die Grundbedürfnisse der selbständigen Existenz und des selbständigen Wohnens notwendigen Verrichtungen und Geschäfte (Einkäufe, Bank- und Behördenbesuche) wahrnehmen zu können. Die Mobilität für Freizeitwege ist durch Leistungen der
GKV nur abzudecken, wenn und
usw. die Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind (
vgl. zu alledem
BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R).
Nach diesen Maßstäben war ein schwenkbarer Autositz nicht zur Gewährleistung der Mobilität erforderlich. Die Versicherte war mit einem behindertengerechten Rollstuhl ausgestattet, der ihr - mit Hilfe Dritter, auf deren Hilfe sie ohnehin immer angewiesen war, da sie aufgrund ihrer Demenz eigenständig keine Wege zurücklegen konnte - den Nahbereich im Oben genannten Sinne erschloss. Auf die konkreten Verhältnisse im Wohnumfeld kommt es dabei nicht an, so dass es irrelevant ist, welche Wegstrecke konkret zum Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten zurückzulegen war. Die Wahrnehmung von Versorgungswegen schied wegen der Demenz der Versicherten ohnehin aus. Wenn sie den Kläger auf solche Wege begleitete, dann nur, weil er sie nicht alleine in der Wohnung lassen konnte oder wollte.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des
BSG vom 16.09.2004 -
B 3 KR 19/08 R - beruft, in dem das
BSG im Falle einer Wachkomapatientin einen Anspruch auf einen schwenkbaren Autositz bejaht hat, übersieht er, dass das
BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die dortige Versicherte als Wachkomapatientin überhaupt keinen eigenen körperlichen Freiraum wahrnehmen konnte und die Fortbewegung ausschließlich dem Besuch von Ärzten und Therapeuten dienen sollte. In dem am gleichen Tag ergangenen Urteil in der Sache
B 3 KR 15/04 R hat es dagegen eine Leistungspflicht für einen Autoschwenksitz verneint, weil ein entsprechendes zusätzliches qualifizierendes Merkmal - wie die in dem anderen Fall gegebene Notwendigkeit einer medizinischen Intensivbehandlung - nicht vorliege. Vergleichbare qualifizierende Umstände wie in der vom Kläger angeführten Entscheidung des
BSG sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben vom 06.03.2008 im Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass weniger die Gewährleistung der Mobilität als vielmehr die Sicherstellung der Beaufsichtigung der Versicherten im Vordergrund für die Mitnahme im Pkw standen. Auch der vom Kläger im Berufungsverfahren genannte Umstand, dass die behandelnde Ärztin empfohlen habe, mit der Versicherten kleinere Ausflüge zu unternehmen, zeigt, dass nicht das Zurücklegen der sachlich zum Nahbereich zählenden Wege im Vordergrund der Beförderung der Versicherten im Pkw stand. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es dem Kläger darum ging, die Versicherte bestmöglich zu versorgen und zu betreuen. Im Rahmen des auf einen Basisausgleich beschränkten mittelbaren Behinderungsausgleich sind jedoch solche Motive rechtlich ohne Belang, denn die Aufgabe der
GKV ist auf die medizinische Rehabilitation beschränkt und insoweit schuldet sie Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich nur, wenn das Hilfsmittel die Auswirkungen der Behinderung im Bereich eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens beseitigt oder mildert. Auch für das Aufsuchen der Tagespflegeeinrichtung war der Autoschwenksitz nicht erforderlich. Die teilstationäre Pflege umfasst nach § 41
Abs. 1 Satz 2
SGB XI auch die notwendigen Kosten der Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück. Soweit hierfür Kosten anfallen, die nicht von den Leistungsbeträgen nach § 41
Abs. 2 Satz 2
SGB XI gedeckt sind, ist dies Ausdruck der grundsätzlich nicht kostendeckenden Leistung der Pflegeversicherung. Insoweit verkennt der Kläger auch, dass die Pflegekasse rechtlich von der Beklagten zu trennen ist (§ 46
Abs. 1
SGB XI), mithin die Transportkosten zur Pflegeeinrichtung im Rahmen des § 33
SGB V irrelevant sind, da die Beklagte in keinem Fall hiermit belastet ist. Von daher geht seine Argumentation fehl, dass sich schon wegen der Transportkosten zur Pflegeeinrichtung die Kosten eines Autoschwenksitzes in einem Jahr amortisiert hätten.
Dass die Versicherte außerhalb des Leistungsrechts der
GKV Anspruch auf die Gewährung eines schwenkbaren Autositzes gehabt haben könnte, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG; als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten zählt der Kläger nach § 183 Satz 1
SGG zu dem kostenprivilegiertem Personenkreis.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.