I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgericht Nürnberg vom 08.05.2002 (Aktenzeichen: 21 C 801/02) abgeändert:
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für einen Autokindersitz, Autositz KID Travel mit Polsterung, höhenverstellbarem Schaumstoff-/Kopfstützpolster und Seitenpolster für die Tochter in Höhe von Euro 957,85 (= DM 1.873,40) sowie Zinsen hieraus ab 01.03.2002 zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EURO 957,85 festgesetzt.
I.
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des oben genannten Ersturteils Bezug genommen; die Parteien haben im Berufungsverfahren im wesentlichen ihre Argumente erster Instanz wiederholt.
II.
Die Berufung ist zulässig und sachlich begründet, so dass unter entsprechender Abänderung des Ersturteils die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem oben im Tenor näher bezeichneten Autokindersitz um einen Stützapparat
bzw. eine Liegeschale i.
S. des Tarifs A 1.1 der Beklagten.
Im Haupttermin vom 12.09.2002 hat die Ehefrau des Klägers den genannten Sitz, bei welchem es sich um eine Spezialanfertigung für - wie das Kind des Klägers - an einem Rett-Syndrom oder ähnlichen Krankheiten leidende Personen handelt, denen aufgrund ihrer Krankheit ein selbständiges Sitzen ohne orthopädische Stütze unmöglich ist, gezeigt und erläutert.
Solche Hilfsmittel sind ohne weiteres als Stützapparate i.
S. der genannten Tarifbestimmung zu werten, wie sich aus ihrer vorbeschriebenen Funktion ergibt.
Keinesfalls handelt es sich bei Stützapparaten lediglich um Hilfsmittel zur Stützung einzelner Gelenke, dies beschreibt nur einen Teil der unter den vorgenannten Oberbegriff fallenden Gegenstände.
2. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob man den genannten Autokindersitz auch als Liegeschale i.
S. der genannten Tarifbestimmung werten kann, da Liegeschale nur ein offenbar zur Klarstellung genannter Unterfall der Stützapparate darstellt.
3. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte unstreitig die Kosten für eine im häuslichen Gebrauch zu benutzende Liegeschale - die auch im oben genannten Haupttermin vorgeführt wurde - erstattet hat.
Unstreitig ist diese jedoch für den Transport des Kindes im Auto nicht geeignet.
Da die Tarifbestimmungen keine Beschränkung auf die - in 1-jährigem Abstand - zu erstattenden Arten für Hilfsmittel vorsehen, begegnet es keinen Bedenken, die Beklagte zur Erstattung der Kosten für den Autokindersitz (siehe oben) zu verurteilen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO.