Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg als Schulträger dazu verpflichtet, den klagenden Rollstuhlfahrer künftig als so genannter Umsetzer zur Schule zu befördern. Der Kläger ist danach für die Dauer des Transportes von zu Hause zur Schule und von der Schule nach Hause von seinem Rollstuhl auf einen normalen Autositz umzusetzen und dort mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder sowie einer zusätzlichen Bauchschale zu befestigen.
Das beklagte Land hatte den Schüler verweisen wollen, dass dieser im Rollstuhl sitzend und durch das Kraftknotensystem gesichert zur Schule befördert werden könne. Hiergegen hatte der Kläger eingewandt, dass er auf einem normalen Autositz umgesetzt werden könne und diese Beförderungsart wesentlich sicherer sei.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger seit dem Inkrafttreten des baden-württembergischen Landesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG) zum 01. Juni 2005 ein Anspruch auf eine Schülerbeförderung als Umsetzer zu. Nach § 6 Absatz 2 L-BGG dürfen öffentliche Stellen des Landes Baden-Württemberg Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Durch diese ausdrückliche einfachgesetzliche Normierung des Benachteiligungsverbots sei der Rechtfertigungsbedarf für die Versagung einer staatlichen Leistung an behinderte Menschen, die dieser Leistung zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bedürften, erhöht worden. Zwar könne das Land gewichtige Gründe für die Versagung der Beförderung mittels Umsetzung des Klägers ins Feld führen, durch die gesetzliche Neuregelung des L- BGG erlangten jedoch die für eine Gleichbehandlung sprechenden Gesichtspunkte ein Übergewicht.