Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die begehrten Kassenleistungen hat (§ 113
Abs. 5
VwGO).
Ob Mitglieder der Beklagten von dieser Kassenleistungen zum Ersatz ihrer medizinischen Aufwendungen erhalten, richtet sich nach deren Satzung. Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltende Fassung; hier: 01.01.2015 (
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 - juris). Nach § 30
Abs. 1 dieser Satzung haben Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen, soweit diese Aufwendungen erstattungsfähig sind. Weitere Voraussetzung ist nach § 30
Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen.
§ 35
Abs. 1 der Satzung bestimmt im vorliegenden Zusammenhang hierzu, dass Aufwendungen für die Anschaffung der von der Ärztin
bzw. dem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35
Abs. 2 der Satzung ist die vorherige Genehmigung der Anschaffung durch die Beklagte Voraussetzung für Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie für Köperersatzstücke. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn in der Leistungsordnung hierfür Höchstbeträge vorgesehen sind oder der Anschaffungspreis geringer als 150
EUR ist.
Eine Genehmigung ist demnach zu erteilen, wenn dem Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach den §§ 30
Abs. 1, 35
Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffenden Hilfsmittel zusteht. Gemäß § 25
Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 der Norm die Aufwendungen für u.a. die Anschaffung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 25
Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (
Nr. 1), einen niedrigen Abgabepreis haben (
Nr. 2), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (
Nr. 3) oder in Anlage 12 genannt sind (
Nr. 4) hingegen nicht beihilfefähig.
Nach diesen Grundsätzen ist das vom Kläger begehrte Liegedreirad nicht genehmigungsfähig; hierfür kann er mithin nicht die begehrten Kassenleistungen beanspruchen. Denn das Liegedreirad kann nicht den in § 25
Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung genannten Behinderungsausgleich herstellen. Dieser hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen: Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sogenannten mittelbaren Behinderungsausgleichs geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den vielfältigen Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen, sondern nur um die möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums (
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.2014 - 2 S 1176/14).
Nach diesen Grundsätzen kann das vom Kläger beantragte Liegedreirad nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen, weil die Folgen einer lähmungsbedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigung ausgeglichen werden sollen. Das Liegedreirad ist jedoch im Rechtssinne nicht als geeignet anzusehen, insbesondere die Auswirkungen der Gehunfähigkeit im täglichen Leben zu beseitigen oder zu mildern, weil es im Wesentlichen dazu dient, die Mobilität des Klägers im sozialen Bereich zu erweitern. Zentrale Aufgabe des Liegedreirads ist es hingegen nicht, die Anforderungen des Alltags zu meistern und ein alltägliches Leben führen zu können.
Dies ergibt sich unter anderem auch aus allgemein zugänglichen Quellen, in denen das beantragte Modell "Scorpion fs FX 20" als ein Fahrzeug "mit der komfortablen Vollfederung moderne Fahrwerkstechnik aus dem Automobilbereich" sowie "mit sportlichem Anspruch" bei "maximalem Fahrvergnügen" beschrieben wird (
vgl. http://www.hpvelotechnik.com/produkte/scorpionfs/index_d.html). Damit entspricht das vom Kläger begehrte Liegedreirad aber ganz überwiegend einem Freizeit-
bzw. Sportfahrzeug und erfüllt nicht primär den therapeutischen Zweck der angeordneten elektrischen (Behinderten-)Fahrhilfe. Zudem kann das beantragte Liegedreirad selbst in der vom Kläger begehrten Sonderausstattung von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden; es fällt auch aus diesem Grund nicht unter die Hilfsmittel im Sinne der Satzung der Beklagten (
vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 -
4 S 3208/94 - juris Rn. 21). Mithin handelt es sich bei dem vorliegend beantragten Liegedreirad auch nicht um ein grundsätzlich beihilfefähiges "Behinderten-Dreirad" im Sinne von
Nr. 2.5 der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung. Stattdessen liegt ein Hilfsmittel vergleichbar der grundsätzlich nicht beihilfefähigen Gegenstände vor, die in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgelistet sind. Schließlich müssen die begehrten Kassenleistungen für das Liegedreirad von der Beklagten auch nicht über § 25
Abs. 4 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung "ausnahmsweise" gewährt werden, weil dies bei einem solchen Freizeit-
bzw. Sportfahrzeug nicht der Fürsorgepflicht entspricht. Für die Eigenschaft eines beihilferechtlich relevanten Hilfsmittels kommt es im Übrigen wesentlich auf dessen objektive Beschaffenheit an und nicht auf die subjektive Verwendungsmöglichkeit (
vgl. BayVGH, Urteil vom 26.11.1992 - 3 B 91.2339 - juris Rn. 23). Der Vortrag des Klägers hat mithin keine entscheidungserhebliche Relevanz, dass das Liegedreirad bei ihm konkret auch einen medizinisch sinnvollen Trainingseffekt für Muskulatur und Herz erzeugen könnte.
Die begehrten Aufwendungen für das beantrage Liegedreirad sind somit der "allgemeinen Lebenshaltung" im Sinne des § 25
Abs. 2
Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung zuzuordnen, d.h. nicht über Kassenleistungen erstattungsfähig.
Nach alledem hat die Beklagte die begehrte Genehmigung zur Anschaffung des Liegedreirads
bzw. die Gewährung von Kassenleistungen hierfür zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a
Abs. 1 Satz 1, 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO liegen nicht vor.