Mobilität und Orientierung

Entscheidungen zu Mobilitätshilfsmitteln, wie beispielsweise Rollstühle, Fahrräder, Kraftfahrzeuganpassungen und Orientierungshilfen.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln für die Mobilität und Orientierung fällt in die Zuständigkeit verschiedener  Leistungsträger. Nach § 33 SGB V gehört die Versorgung mit Mobilitäts- und Orientierungshilfsmitteln für den Behinderungsausgleich im täglichen Leben zur Leistungspflicht der Krankenversicherungen. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) oder der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX) können Hilfsmittel für die Sicherheit und Mobilität auf dem Arbeitsweg gefördert werden. Für die soziale Teilhabe gehören Hilfsmittel für die behinderungsgerechte Kraftfahrzeugausstattung zum Leistungskatalog der Leistungen für die Mobilität (§ 83 SGB IX).