Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk small streitig.
Der am 28.05.2002 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Bei dem Kläger liegt eine angeborene Gehirnfehlbildung vor, die das Kleinhirn (Gleichgewichtssteuerung) und die Basalganglien des Gehirns (Muskeltonusstörung) betrifft. Beim Kläger ist der gesamte Bewegungsapparat gestört. An den Beinen besteht eine Schwäche mit unnatürlichen Spannungsschwankungen des Muskeltonus (Dystonie), die dem Kläger ein selbstständiges Gehen und eigenhändiges balanciertes Stehen unmöglich macht. Unterstütztes Gehen mit einer Hilfsperson, die hinter dem Kläger geht, ist für kürzere Strecken bei voller Belastungsaufnahme möglich. Unter Hilfestellung ist dem Kläger auch ein Gehen am eigenen Spezialrollator - wiederum für kurze Strecken - möglich. Die Wirbelsäule, der Schultergürtel, die Arme sind eher schwach und verfügen über einen niedrigen Muskeltonus. Der Kläger kann an eine Rückenlehne angelehnt selbständig sitzen. Durch massive Kontrakturen und mangels ausreichender Muskulatur sind die beiden deutlich zu klein gewachsenen Hände stark bewegungseingeschränkt. Auf Grund der Schwäche der unteren Extremitäten ist es bereits zu Beugekontrakturen von Hüft- und Kniegelenken gekommen. Für den Kläger ist - unter Berücksichtigung aller Krankheiten - vom zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayern (
ZBFS) ein Grad der Behinderung (
GdB) von 100 festgestellt und die Merkzeichen B, G, aG, H und RF zuerkannt. Der Kläger hat von der Pflegekasse den Pflegegrad 5 erhalten.
Nach einer durchgeführten Erprobung wurde dem Kläger am 22.02.2017 von einem Arzt des Sozialpädriatischen Zentrums der Klinik mit Poliklinik für Kinder und Jugendliche der Universität Erlangen-Nürnberg ein Innowalk small "leihweise für 6 Monate" verordnet. Seitens des Lieferanten, der Made for Movement
GmbH, wurde ein Kostenvoranschlag für 6 Monate Miete des Innowalk small vorgelegt.
Unter Vorlage der Verordnung und der weiteren Unterlagen wurde für den Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit dem Hilfsmittel beantragt. Der Beklagten wurde mit der Antragstellung auch der Bericht über die Erprobung des Hilfsmittels übersandt.
Der Innowalk ist ein Bewegungstrainer, der dem gehbehinderten Kind oder Jugendlichen eine Bewegung des Beckens, der Hüftgelenke, Kniegelenke und Fußgelenke beim Stehen in einer Stehvorrichtung ermöglicht. Dem Nutzer wird eine unterstütze Bewegung der Beine ermöglicht mit dem Ziel die Bewegung bei der Nutzung dem normalen Gangmuster so weit als möglich anzugleichen. Diese Standgehmaschine wird an die jeweilige Körpergröße und das jeweilige Körpergewicht des Nutzers angepasst (
vgl. zur Nutzung im Einzelnen die Gebrauchsanweisung für den Innowalk small).
Mit Bescheid vom 10.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dabei verwies die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung alternativ mögliche Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainer. Auch sei der therapeutische Nutzen des beantragten Bewegungsgerätes bis heute nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Es gebe keinen begründeten Hinweis darauf, dass ein therapeutischer Vorteil in der Anwendung des begehrten Innowalk-Gerätes im Vergleich zu herkömmlichen fremdkraftbetrieben Bewegungstrainern bestehe.
Hiergegen wurde am 31.03.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung des Widerspruches wurde auf die Einschätzung von Frau
Dr. L. vom Sozialpädriatischen Zentrum in Erlangen über die mit dem Hilfsmittel zu erzielenden Verbesserungen verwiesen, wie die Verbesserung der Rumpfhypotonie, der Körperspannung, der Körperwahrnehmung sowie den positiven Effekten auf die Psyche, die Verdauung, Durchblutung und Wohlbefinden des Klägers.
Schließlich wurde am 07.11.2017 von einer Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern ein Hilfsmittelgutachten erstattet. Darin wird festgestellt, dass die Beweglichkeit beim Kläger allgemein aufgehoben ist bei schwerer Mehrfachbehinderung. Dies würde jedoch keine von der
GKV auszugleichende Beeinträchtigung im Bereich eines Grundbedürfnisses bewirken, da das Hilfsmittel keinen auch nur marginalen Behinderungsausgleich bewirke und auch keine wesentliche Pflegeerleichterung. Der therapeutische Nutzen des beantragten Gerätes sei nicht belegt. Es gäbe nur Einzelfallbeschreibungen des norwegischen Herstellers. Die Kombination von Vertikalisierung und Mobilisierung bringe keine Vorteile. Eine Mobilisierung des Klägers sei alternativ mit einem Motomed möglich.
Gegen diese Einschätzung wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers. Es handele sich beim Bewegungstrainer Innowalk nicht um einen Passivtrainer, sondern um ein aktivierende Hilfsmittel. Der Benutzer müsse auf die passiv eingeleitete Bewegung aktiv reagieren. So werde eine aktive Stimulation der Bein-, Becken- und Rumpfmuskulatur erreicht. Durch aktives Mitbewegen der Beine könne der Widerspruchsführer selbständig die Schreitbewegung des Therapiegerätes modifizieren. Bezüglich des therapeutischen Nutzens wurde auf eine Studie von Jana Käferle aus dem Jahr 2014 verwiesen. Zum Einzelfall wurde ausgeführt, dass nur durch die Kombination von passiver Belastung der Hüfte im Stehen, aber auch aktiver Beinbewegung und dadurch hervorgerufener Muskelstimulation im "Innowalk" eine Verbesserung der biomechanischen orthograden und definiert guten Hüftbelastung auf beiden Seiten erfolgen könne. Im Stehen und Erlernen physiologischer Gehbewegungen mit dem beantragten Hilfsmittel wurde auch ein Behinderungsausgleich gesehen, mit dem beim Kläger ein allgemeines Grundbedürfnis des Lebens befriedigt werde. Gegen eine Versorgung mit einem Bewegungstrainer Motomed wurde vorgebracht, dass das Training dabei ausschließlich im Sitzen erfolgt. Es könne keine Vertikalisierung erfolgen. Es werde bei Nutzung des Motomed nicht unter Eigengewicht trainiert.
Mit Bescheid vom 14.03.2018 wird der Anspruch auf das Hilfsmittel weiterverfolgt.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren die über den Kläger geführten Schwerbehindertenakten vom
ZBFS beigezogen. Es hat ferner von Herrn
Dr. G. L. von der Praxis für Kinder und Jugendliche im Gesundheitszentrum St. Marien in Amberg einen Befundbericht angefordert. Ferner hat das Gericht vom MDK die dort vorliegenden ärztlichen Unterlagen beigezogen, darunter die Pflegegutachten vom 05.10.2011 und vom 02.09.2016.
Das Gericht hat zunächst die Chefärztin der Orthopädischen Rehabilitation der Kliniken Nordoberpfalz
AG mit der Erstattung eines Gutachten beauftragt. Diesen Auftrag hat das Gericht aufgehoben, nachdem Frau E. mitgeteilt hat, dass sie speziell mit der Behandlung von Kindern keine Erfahrung hat. Sie hat Herrn
Dr. M. empfohlen. Das Gericht ist mit der Beauftragung von Herrn
Dr. M. dieser Empfehlung gefolgt.
Herr
Dr. M. hat sein Gutachten vom 14.01.2019 nach Untersuchung des Klägers erstattet. Dies sieht in der Vertikalisierung in den Stand einen Behinderungsausgleich und verweist auf die mittelbar zu erwartende Kräftigung der Muskulatur sowie die durch die passiven Gangbewegungen auf dem Gerät unter Vollbelastung ermöglichte Reduzierung von Gelenkkontrakturen. Der Einsatz des Bewegungstrainers ist nach Einschätzung des Gutachters Teil des ärztlichen Therapieplans. Das Hilfsmittel werde neben der physikalischen Therapie eingesetzt und bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt.
Zur Begründung der Klage wird angeführt, dass der Kläger derzeit zu hause lediglich mit einem Rollstuhl und einem Therapiestuhl versorgt ist. Auf die Erprobung des Bewegungstrainers Innowalk und den hierfür erstellten Bericht wird verwiesen. Auf Grund des Erfolges der Erprobung sei auch durch Frau
Dr. L. die Verordnung erfolgt. Die Bevollmächtigen des Klägers sind der Auffassung, dass der Kläger
gem. § 33 SGB V Anspruch auf die verordnete Versorgung hat. Der Kläger sei auf Grund seiner schweren Behinderungen nicht in der Lage ohne Hilfsmittel zu gehen und sich fortzubewegen. Zwar sorge der Innowalk lediglich dafür, den Bewegungsablauf des Gehens nachzuvollziehen, jedoch werde die Muskulatur insoweit trainiert, dass eine durch das Hilfsmittel unterstützte Fortbewegung erreicht werden könne. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit mit dem Gehtrainer "Walkabout" versorgt gewesen. Der Kläger habe nach anfänglichem Erfolg keinen Ansatz auf Fortbewegung mehr gezeigt, so dass dieses Hilfsmittel zurückgegeben worden sei. Es handele sich beim Innowalk um ein aktivierendes Hilfsmittel. Die passiv eingeleitet Bewegung führe zu einer reaktiven Ausgleichsbewegung des Nutzers im Becken- und Rumpfbereich, so dass eine verbesserte Kopfkontrolle erreicht werden könne. Im "Innowalk" finde das Training unter dem Eigengewicht und der maximalen Aufrichtung des Benutzers statt. Durch den Innowalk würden Körpererfahrungen und Körperwahrnehmungen getätigt.
Durch die Verbesserung der verschiedenen Muskelgruppen könnten, so die weitere Klagebegründung gravierende Folgeschäden, die sich hier insbesondere aus der mangelnden Rumpfstabilität und der eingeschränkten Beugefähigkeit der Hüfte und Knie ergeben, vermieden oder zumindest abgemildert werden. Auf verschiedene Veröffentlichungen des norwegischen Herstellers des Hilfsmittels, wie etwa Erfahrungsberichte, wird im Einzelnen Bezug genommen. Da der Kläger sehr an der Bewegung interessiert sei, sei eine ausreichende Compliance zu erwarten. Die Klägerseite macht sich die Begründung von Frau
Dr. L. zur Notwendigkeit der Versorgung in diesem Fall zu eigen. Der vom MDK vorgeschlagene Bewegungstrainer Motomed stellt nach Auffassung des Klägers keine ausreichende Versorgung dar, was insbesondere mit der fehlenden Vertikalisierung begründet wird. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Geräte für unterschiedliche und variable Zeiträume zu mieten. Das Sachverständigengutachten des Herrn
Dr. M. habe bestätigt, dass das Hilfsmittel Innowalk zum einen dem Behinderungsausgleich diene und zum anderen für den Kläger alternativlos sei. Im Gegensatz zum MDK habe nur der Sachverständige Herr
Dr. M. eine physische Untersuchung und persönliche Begutachtung des Klägers vorgenommen.
Auch handelt es sich nach Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers bei dem Hilfsmittel "Innowalk" nicht um eine neue Behandlungsmethode, da dass es keiner positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedürfe. Dem Innowalk liege kein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde. Bezüglich der fremdkraftbetriebenen Arm- und Beintrainer sei die Methode des passiven Trainings für sich allein anerkannt und zugelassen. Auch Stehtrainer seien im Hilfsmittelverzeichnis seit langem gelistet, anerkannt und zugelassen. Mit dem Bewegungstrainer Innowalk würden die beiden Trainingsmethoden schlicht in einem Gerät vereint. Mi dem Innowalk geht nach Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers auch keine wesentliche Änderung oder Erweiterung bereits vorhandener und / oder zugelassener Behandlungsmethoden einher. Auch beinhalte der Innowalk keine Anwendungsrisiken für den Versicherten. Gerätebezogen wird auf die vielfachen Einstellungsmöglichkeiten und auf die Spastikkontrolle verwiesen. Anwenderbezogen wird hierbei auf die Einweisung von Personen des häuslichen Umfelds in die Nutzung abgestellt und auf die regelmäßige Kontrolle der Einstellungen sowie Wartungen im 3-monatigen Abstand durch Außendienstmitarbeiter. Es bestehe nicht die Gefahr des Übertrainings, was sich aus der Cross-Over-Studie vom 18.06.2019 ergeben (Schmidt-Lucke/Käferle
et al.).
Ferner wird von Klägerseite auf den Beschluss des
LSG Baden-Württemberg vom 18.04.2019 (
L 11 KR 1116/19 ER-B) Bezug genommen, das die Auffassung vertrat, dass die mit dem Innowalk verfolgten Therapieziele nicht über das hinausgehen, was bereits zum anerkannten Behandlungsstandard gehört.
Auch diene das Hilfsmittel primär dem unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich, so dass es auch aus diesen Gründen keiner Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedürfe. Durch die Nutzung des Hilfsmittels würden die Behinderungen / fehlenden Funktionen des Sitzens, Stehens und Gehens, der Bewegung und der Teilhabe am Alltag unmittelbar ausgeglichen. Mittelbar sei der Behinderungsausgleich, weil durch die Nutzung eine eigene Sitzfähigkeit, Stehfähigkeit und Gehfähigkeit und selbständige Teilhabe am sozialen Leben und Alltag erlernt und erreicht werden könne. Mit dem Hilfsmittel würden die Grundbedürfnisse des Gehens sowie die Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums befriedigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 zu verurteilen, den Kläger mit dem Hilfsmittel Innowalk small als Leihgerät für 6 Monate zu versorgen und dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2018 Bezug. Die Beklagte legt das Gutachten des MDK vom 18.04.2019 zu den Ausführungen des Herrn
Dr. M. vor, nachdem sich dieser mit der Einsichtnahme in sein Gutachten einverstanden erklärt hatte. Die Beklagte macht sich den Inhalt des Gutachtens zu eigen. Die Beklagte verweist darauf, dass danach der Kläger von Seiten der Beklagten medizinisch ausreichend und zweckmäßig mit Hilfsmitteln zum Gehen, Stehen und zur Nahbereichserschließung versorgt sei. Die Beklagte habe danach ihre Leistungspflicht im Hinblick auf den geschuldeten Basisausgleich erfüllt.
Ein positiver und ausreichender Trainingseffekt werde durch die Nutzung des vorhandenen Gehtrainers (Bezugnahme auf den Gehtrainer in der Fördereinrichtung) in Verbindung mit ärztlicher und fachärztlicher Mitbehandlung, richtliniengerechter Heilmitteltherapie sowie den Maßnahmen in der Fördereinrichtung erreicht. Der zusätzlichen Bereitstellung eines Innowalk Bewegungstrainers bedürfe es damit weder in Hinblick auf den zu sichernden Behandlungserfolg noch in Bezug auf den mittelbaren Behinderungsausgleich. Auch weise der Gutachter des MDK darauf hin, dass der Einsatz des Innowalk eine neue Behandlungsmethode darstelle, für ein Nutzungs- und Bewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich sei, welches aber bislang noch nicht vorliege. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen stufe den Bewegungstrainer als neue Produktart ein. Im Jahr 2016 sei der Innowalk negativ bewertet worden. Der Innowalk Bewegungstrainer diene der Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels und dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Es komme gemäß dem Schleswig-Holsteinischen
LSG (Urteil vom 28.06.2018,
L 5 KR 183/17) darauf an, welchem Einsatzzweck das Hilfsmittel vorrangig diene. Beim doppelfunktionalen Bewegungstrainer Innowalk steht der Beklagten zufolge der therapeutische Zweck im Vordergrund. Im Bericht über die am 29.05.2018 erfolgte Erprobung des Innowalk sei neben der Verbesserung der Gehfähigkeit und der Gangstabilität des Klägers auch die Rumpfkorrektur, die Regulierung des Muskeltonus, das Muskeltraining, die Verbesserung der Muskelkraft und die Verbesserung der Ausdauer als Versorgungsziele definiert worden. Daher sei der Kläger mit dem Hilfsmittel nur nach einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu versorgen. Letzterer habe ein Bewertungsverfahren bislang nicht eingeleitet, da ein entsprechender Antrag von dem Hersteller des Bewegungstrainers nicht gestellt worden sei.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht (§§ 90, 92, 87
Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Regensburg (§§ 51
Abs. 1, 57
Abs. 1 Satz 1
SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die 6-monatige Versorgung mit dem Hilfsmittel Innowalk small als Leihgerät. Dieser Sachleistungsanspruch ergibt sich aus
§§ 27 Abs. 1 Satz 1,
33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach § 27
Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln (§ 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Mit der Nennung von drei alternativen Zwecken in § 33
Abs. 1
SGB V dient die Hilfsmittelversorgung sowohl der Krankenbehandlung (
§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27
Abs. 1
Nr. 3
SGB V) und / oder der medizinischen Rehabilitation (§ 11
Abs. 2
iVm §§ 26,
31 SGB IX).
Der Kläger ist unstreitig mehrfachbehindert. Die Behinderungen sind letztlich die Folgen einer angeborenen Gehirnfehlbildung. An den Beinen besteht eine Schwäche mit unnatürlichen Spannungsschwankungen des Muskeltonus (Dystonie), die dem Kläger ein selbständiges Gehen und eigenständiges balanciertes Stehen unmöglich macht. Unterstütztes Gehen mit einer Hilfsperson, die hinter dem Kläger geht, ist für kürzere Strecken bei voller Belastungsaufnahme möglich. Unter Hilfestellung ist dem Kläger auch ein Gehen am eigenen Spezialrollator - wiederum für kürzere Strecken - möglich. Die Wirbelsäule, der Schultergürtel, die Arme sind eher schwach und verfügen über einen niedrigen Muskeltonus. Der Kläger kann an eine Rückenlehne angelehnt selbständig sitzen. Durch massive Kontrakturen und mangels ausreichender Muskulatur sind die beiden deutlich zu klein gewachsenen Hände stark bewegungseingeschränkt.
Bezüglich des von der Beklagten geschuldeten Behinderungsausgleiches ist zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden (
vgl. BSG SozR 4-2500 § 36
Nr. 2 Rn 14
ff.). Ist der Behinderungsausgleich auf den Ausgleich der direkten und indirekten Folgen des ganz oder teilweise ausfallenden Körperteils gerichtet, handelt es sich um einen sog. mittelbaren Behinderungsausgleich. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs ist kein Gleichziehen des behinderten Menschen mit dem Nichtbehinderten und dessen nahezu unbegrenzten Möglichkeiten der Mobilität zu gewährleisten (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31). Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich (
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 31 Rn 20
ff.). Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt (
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 27 Rn 15). Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt wiederum ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 21 Rn 14). Der Nahbereich ist nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke
bzw. einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft in der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen die Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (st. Rspr. seit
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31
S. 187). Über den so definierten Basisausgleich hinaus erkennt diese Rechtsprechung des
BSG bei Kindern und Jugendlichen einen zusätzlichen Bedarf insbesondere an Mobilität und Kommunikation auf Grund der Entwicklungsphase und damit verbunden an der notwendigen Integration in den Kreis Gleichaltriger an (
vgl. SozR 3-2500 § 33
Nr. 27 und
Nr. 46).
Der Kläger ist auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage, eigenständig zu stehen und zu gehen. die Folgen der insoweit bestehenden Einschränkungen der Mobilität können durch den Innowalk small nicht beseitigt oder gemildert werden. Das Hilfsmittel ermöglicht zwar eine Vertikalisierung, wobei dem durch die Nutzung des Innowalk bewirkte Stehen nicht die selbständige Einnahme dieser Körperhaltung durch den Kläger ermöglicht. Der Kläger kann sich mit dem Hilfsmittel auch nicht tatsächlich fortbewegen. Er verbleibt während der Einübung der Gehbewegung mit dem Hilfsmittel statisch an seinem Ort.
Bei Nutzung des Hilfsmittels Innowalk small kann somit kein mittelbarer Behinderungsausgleich erzielt werden. Die Behinderungsfolgen, insbesondere die eingeschränkte Mobilität des Klägers, werden gerade nicht ausgeglichen. Der Bewegungsradius des Klägers erweitert sich nicht. Die durch die fehlende Mobilität eingeschränkten Fähigkeiten zur Bewältigung von Alltagstätigkeiten wird nicht erhöht. Das für die Beurteilung des mittelbaren Behinderungsausgleichs zentrale Kriterium des Grundbedürfnisses setzt voraus, dass mit dem Hilfsmittel die selbständige Lebensbewältigung des Versicherten gefördert wird. Der Umfang dieser Förderung ist auf den Basisausgleich reduziert, weil zum gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung nur die medizinische Rehabilitation zählt.
Es ist soweit im vorliegenden Fall ein unmittelbarer Behinderungsausgleich gegeben. Mit dem Hilfsmittel werden insbesondere die mit der Körperfunktion des Gehens verbundenen physiologischen Abläufe im Wesentlichen ermöglicht und deren positiver Einfluss auf den Körper insgesamt. Somit wird die für den menschlichen Körper wesentliche Funktion, die unter anderem auch Einfluss auf das Herz-Kreislauf-System hat, in eingeschränkter Form wiederhergestellt.
Die mit dem Hilfsmittel ermöglichte Ausführung von Gehbewegungen hat daher verschiedene therapeutische Zwecke, die im Einzelfall - je nach Nutzer - differieren können. Somit überschneidet sich das Versorgungsziel des Behinderungsausgleichs mit den anderen Versorgungszielen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und einer drohenden Behinderungen vorzubeugen. Der Behinderungsausgleich steht bei dem beantragten Hilfsmittel nur im Hintergrund.
Der ärztliche Sachverständige Herr
Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 14.01.2019 dargelegt, dass die Nutzung des Hilfsmittels zahlreiche positive Auswirkungen auf den Körper des Klägers hat. Beim Kläger ist auf Grund der zerebralen Bewegungsstörung die Streckung der Knie- und Hüftgelenke durch lange Sitzphasen im Rollstuhl eingeschränkt. Diese Streckung ist daher immer nur gegen erheblichen Widerstand durchführbar. Mit dem Hilfsmittel wird die Bewegung der unteren Extremitäten gefördert. Die Muskulatur kann dadurch gestärkt werden. Es wird eine orthograde Gelenkstellung von Füßen, Knien und Hüfte erreicht. Dadurch reduziert sich die negative Wirkung von Beugekontrakturen an Knien und Hüfte.
Herr
Dr. M. hat dargelegt, dass der Einsatz des Bewegungstrainers Teil des Therapieplans ist. Das Hilfsmittel wird neben der physikalischen Therapie eingesetzt und bei Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt. Dabei hat der vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige auch die bereits bislang in der vom Kläger besuchten Förderstätte erfolgte Nutzung eines angepassten passiven Stehständers (Mobilisierungs-Stehbrett) berücksichtigt.
Der Versorgung kann dabei nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 SGB V entgegengehalten werden. Passive Bewegungstrainer, wie das Hilfsmittel "MotoMed Viva 2" können nur im Liegen und Sitzen eingesetzt werden. Sie führen, wie Herr
Dr. M. überzeugend darlegt, zwar eine Bewegung im Sinne des "Radfahrens" durch, erlauben aber nicht ein gleichzeitiges Stehen und die dadurch bedingten vertikalen physikalischen Stimulationseffekte. Das beantragte Hilfsmittel kombiniert die Vorteile der stehenden Mobilisation mit der gleichzeitigen, dem menschlichen Gang bewegungsähnlichen, passiven Durchbewegung. Soweit die Gutachterin des MDK in ihrem Gutachten vom 18.04.2019 die "zwingende medizinische Notwendigkeit" zur Versorgung unter Verweis auf den derzeitigen körperlichen Zustand des Klägers, insbesondere im Hinblick auf einzunehmende Körperhaltungen verweist, lässt dies außer Acht, dass bei den bereits bestehenden Behinderungen des Klägers die zu erwartende Verschlimmerung zu berücksichtigen ist. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen
Dr. M.
Sofern ein Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung i.
S. d. § 33
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB V sichern soll und es dabei in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode
i. S. v. § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingesetzt wird, ist weitere Voraussetzung für einen Anspruch des Versicherten nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
SGB V, dass die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (
G-BA) anerkannt worden ist oder dass es sich um einen aus verfassungsrechtlichen Gründen anzuerkennenden Ausnahmefall (insbes. i.
S. d.
§ 2 Abs. 1a SGB V) handelt (
vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 1/16 R - juris). Der Versorgung des Klägers mit dem Hilfsmittel steht auch das in § 135
SGB V geregelte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht entgegen.
Mit dem Begriff der Behandlungsmethode wird ein bestimmtes medizinisches Vorgehen beschrieben, dem ein eigenes wissenschaftlich-theoretisches Konzept zu Grunde liegt, das sich wiederum von anderen Therapieverfahren unterscheidet und welches seine systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 31
Nr. 5
S. 19,
BSG SozR 4-2500 § 27
Nr. 18 Rn. 21). Eine Behandlungsmethode ist im v. g. Sinne "neu", wenn sie noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (
vgl. BSG SozR 4-2500 § 27
Nr. 18 Rn. 21).
Es liegt im vorliegenden Fall keine neue Behandlungsmethode vor. Der Innowalk small ist ein Bewegungstrainer, der gehbehinderten Kindern oder Jugendlichen eine Bewegung des Beckens, der Hüftgelenke, Kniegelenke und Fußgelenke beim Stehen in einer Stehvorrichtung ermöglicht. Das Hilfsmittel lässt sich als passive Standgehmaschine beschreiben. Es ist eine Anpassung an Körpergröße und Körpergewicht vorgesehen. Die stehende Mobilisation wird mit einer gleichzeitigen dem Gang bewegungsähnlichen passiven Durchbewegung kombiniert. Mit dem Hilfsmittel wird es dem Kläger ermöglicht, bestimmte Bewegungsabläufe, die im menschlichen Körper angelegt sind, wieder durchzuführen. Die mit dem Hilfsmittel zu erreichende Mobilisation führt zu körperlichen Effekten, wie etwa der Stimulierung der gelenkführenden Muskelsysteme, die bei der Fortbewegung des gesunden Menschen regelhaft - in weit größerem Umfang - ablaufen. Daher gehen die mit dem Innowalk verfolgten Therapieziele nicht über das hinaus, was bereits zum anerkannten Therapiestandard gehört (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2019,
L 11 KR 1116/19 ER-B).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193
SGG.