Urteil
Krankenkassen müssen Kosten für CPM-Schienen übernehmen

Gericht:

SG Freiburg


Aktenzeichen:

S 5 KR 3702/04


Urteil vom:

14.11.2006


Krankenkassen müssen weiterhin die Kosten für CPM-Schienen übernehmen. Im Streit um die Verordnungsfähigkeit dieser Motorbewegungsschienen haben die betroffenen Hersteller Ormed GmbH & Co. KG ( Freiburg) und Kinetec erstinstanzlich gegen die Spitzenverbände der Krankenkasse gewonnen. Die Spitzenverbände haben inzwischen Berufung beim Landessozialgericht Baden- Württemberg eingelegt.

CPM-Motorbewegungsschienen, die insbesondere zur passiven Bewegungstherapie nach Gelenkoperationen eingesetzt werden, wurden im Hilfsmittelverzeichnis seit Jahren als verordnungsfähige Produkte aufgeführt. Es gab hier auch Einzellistungen der Produkte Artromot-K2 Pro der Firma Ormed sowie Optima S3 der Firma Kinetec. Sie waren gemeinsam am 29.11.2001 als Einzelprodukte in die Produktgruppe 32 des Hilfsmittelverzeichnisses aufgenommen worden.

2005 haben die Spitzenverbände die Untergruppen und Produktspezifikationen in der PG 32 gelöscht. Begründet wurde dies damit, dass kein Nachweis für den sinnvollen Einsatz im ambulanten Bereich vorliege. Ihre Entscheidung stützten sie auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände.

Im Zusammenhang mit der Löschung der Untergruppen haben die Spitzenverbände versucht, die Eintragungen der beiden als Einzelprodukte gelisteten Motorbewegungsschienen zu löschen, wogegen sich jedoch die jeweiligen Hersteller zur Wehr setzen. Das Freiburger Sozialgericht hat nun in erster Instanz zu Gunsten der Hersteller entschieden.

Zur Urteilsbegründung:

- Das MDS-Gutachten, Basis der versuchten Streichung der Produktgruppe 32, ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Es kann nicht als Rechtfertigung für eine Löschung der Eintragung herangezogen werden. Das Gericht weist darauf hin, dass die
CPM-Therapie sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich eine seit Jahrzehnten anerkannte Therapie ist.

- Das SG Freiburg äußerte generell Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Streichung der gesamten Produktuntergruppen der Produktgruppe 32 (Auf der Grundlage von § 128 SGB V a. F.).

- Die von den Spitzenverbänden immer wieder behauptete Gefährdung der Patienten durch den Einsatz von Motorbewegungsschienen in häuslicher Umgebung sah das Gericht nicht. Dies sei aufgrund der Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses kaum zu erwarten.

Trotz der Berufung bleiben einstweilen - zumindest bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens (ggf. durch das Bundessozialgericht) - Motorbewegungsschienen Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses und damit verordnungs- und erstattungsfähig. Die versuchte Löschung der Einzelleistungen ist durch Widerspruch und Klage bisher nicht wirksam.

Referenznummer:

R/R2695


Informationsstand: 16.08.2007