Die gemäß § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die das Sozialgericht zugelassen hat, ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der von ihr in Rechnung gestellten Mietkosten für eine Schulterbewegungsschiene der bei der Beklagten versicherten Beigeladenen. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Dem Sozialgericht ist nicht zuzustimmen, wenn es meint, die Vereinbarung zwischen der
AOK Bayern und dem Fachverband für Orthopädietechnik und Sanitätsfachhandel Bayern e.V. über der Lieferung von Rollstühlen und Rehabilitationsmitteln entfalte einen Rechtsreflex zu Gunsten der Klägerin.
Die Anwendung diese vom SG nicht näher erläuterten Rechtsinstitus (zur Abgrenzung zu tatsächlichen subjektiven öffentlichen Rechten
vgl. BSG vom 05.09.2006 - B 4 71/06 R Die Beiträge,
Beil. 2007
S.23, 30) widerspricht auch dem Wortlaut des § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Danach schließen über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie über die Preise und deren Abrechnung die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Verbänden der Leistungserbringer, soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können.
Das Gesetz regelt also eine Bindungswirkung nur für die Mitgliedskassen der Landesverbände. Etwas anderes hat auch das
BSG, wieder entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, im Urteil vom 23.01.2003 (
B 3 KR 7/02 R SozR 4-2500 § 33
Nr.1) nicht ausgeführt. Es geht in dieser Entscheidung nicht um Verträge gemäß § 127
SGB V, sondern um die Zulassung zur Leistungserbringung gemäß § 126
SGB V, die bundesweit wirkt. Der Beklagten ist weiter dahingehend zu folgen, dass das
BSG bereits mit Urteil vom 17.04.1996 entschieden hat, dass Rahmenverträge auf Landesebene nur für den Bereich eines Landes gelten. Sie sind revisionsrechtlich wie Landesrecht zu betrachten (
BSG, SozR 3-2500 § 19
Nr.2). Dem Klägerbevollmächtigten ist auch nicht insoweit zu folgen, als er sich zwar keinesfalls auf eine normative Wirkung bundesweit beruft, vielmehr die Frage aufwirft, ob eine mit der
AOK Bayern getroffene Rahmenvereinbarung auch in den benachbarten Bundesländern Anwendung finden müsse. Das (rechtskräftige) Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29.01.2004 ( Az.:
L 4 KR 1/01) spricht eine solche Wirkung der Rahmenvereinbarungen auf benachbarte Bundesländer ausdrücklich nicht aus. Es stellt lediglich fest, dass viel dafür spreche, dass auch bei grenzüberschreitenden Hilfsmittellieferungen ein Rahmenvertrag gelte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelungsermächtigung für Landesverbände in § 127
Abs.1
SGB V in derartigen - nicht ungewöhnlichen - grenzüberschreitenden Fällen für den Aufgabenbereich eine kassenärztliche Abrechnung ausschließen oder dem Hilfsmittelerbringer das Risiko einer Vertragsannahme durch die zuständige Kasse erst nach Lieferung durch deren Genehmigung eine Geschäftsführung ohne Auftrag aufbürden wollte.
Das
LSG Sachsen-Anhalt zieht hierzu die Argumentation des
BSG im Urteil vom 17.01.1996 zu § 129
SGB V heran. Der Beklagten ist jedoch zuzustimmen, dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze, den Bereich der Arzneimittelversorgung betreffend, nicht auf die Hilfsmittelversorgung übertragbar sind, da zwischen der Arzneimittelversorgung und der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln ein wesentlicher Unterschied besteht. Zutreffend wird bei der Arzneimittelversorgung auf die hohe Mobilität der Bevölkerung hingewiesen, die nicht lediglich Apotheken ihres Bundeslandes, sondern auch solche in anderen Bundesländern in Anspruch nehmen würde. Dies gilt, was auch Auffassung des Senats ist, nicht für die Hilfsmittelversorgung, insbesondere mit Bewegungsschienen. Die Abgabe der Bewegungsschienen erfolgt in der Regel durch Anlieferung an den Wohnsitz der Versicherten. Die Mobilität der Bevölkerung und die damit möglicherweise zusammenhängenden Risiken einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung stellen sich im Bereich der Hilfsmittelversorgung nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die gesetzliche Regelung des § 127
Abs.1 Satz 1
SGB V eindeutig ist und auch keine Rechtsprechung vorliegt, die eine Wirkung der gemäß § 127
Abs.1 Satz 1
SGB V geschlossenen Verträge über die Mitgliedskassen der Landesverbände hinaus annimmt.
Die Klägerin kann auch keine Forderung aus abgetretenem Recht geltend machen. Abgesehen davon, dass eine solche Abtretung eines Anspruchs durch die Beigeladene an die Klägerin nicht vorgetragen wurde, sind der Beigeladenen keine Kosten entstanden. Ihr wurde die Bewegungsschiene als Sachleistung, die vertragsärztlich verordnet war, zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene konnte von der Beklagten mangels Kostenentstehung keine Kostenerstattung verlangen, also auch keinen Anspruch abtreten.
Im Ergebnis sind damit die umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts zur Notwendigkeit der Bewegungsschiene und zur Angemessenheit des Mietzinses nicht entscheidungserheblich. Eine weitere Auseinandersetzung damit ist nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a
Abs.1
i.V.m. § 154
Abs.1, 2
VwGO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision gemäß § 160
Abs.2
Nr.1 zugelassen.